Gebühren, eigene Einnahmen. Reichskolonialamt, Gouverneure. 131
Der ganze Schutzgebietshaushalt schließt für das Rechnungsjahr 1909 in Ausgaben und Einnahmen mit 98 938 530 ^ ab (1903:40 087 000), ein deutliches Zeichen von dem kräftigen Pulsschlag wirtschaftlichen Lebens.
Zwölfter Abschnitt. Verwaltung.
Die oberste Staatsgewalt steht in unsern überseeischen Ländern dem Reiche zu. Sie wird nach dem Schutzgebietsgesetz vom 10. September 1900 Schutz gewalt genannt. Ihre Ausübung überträgt das Reich dem Kaiser als dem Träger der staatlichen Hoheitsrechte. Die Anordnungen zur Durchführung des Schutzgebietsgesetzes hat der Reichskanzler zu treffen. Er ist auch ermächtigt, seine Befugnisse auf die Gouverneure und Bezirksamtmänner zu übertragen.
Ihm untersteht nach dem Kaiserlichen Erlaß vom 17. Mai 1907 das Reichskolonialamt, das die Verwaltung sämtlicher Schutzgebiete leitet. Es gliedert sich — mit einem Staatssekretär an der Spitze — in vier Abteilungen. Die erste (^) bearbeitet allgemeine Angelegenheiten. Die zweite (L) befaßt sich mit dem Haushalt. Die dritte (0) behandelt die Personalien. Der Abteilung N sind die Schutztruppen unterstellt. Außer einem Unterstaatssekretär, der die erste, und einem Ministerialdirektor, der die zweite Abteilung leitet, verfügt das neue Reichsamt über 16 vortragende Räte und zehn ständige Hilfsarbeiter. Neben einem solchen Stäbe von höheren Beamten war für den früheren Kolonialrat kein Platz mehr. Deshalb hob ihn ein Allerhöchster Erlaß vom 17. Februar 1908 auf.—
Kiautschou wird als Flottenstützpunkt vom Reichs-Marineamt verwaltet.
An der Spitze der einzelnen Schutzgebiete stehen die Gouverneure. Bei der Vielgestaltigkeit ihrer Ausgaben werden sie in Afrika und in Kiautschou durch land- und forstwirtschaftliche Sachverständige, durch Ärzte, Bau- und Vermessungs-, Zoll- und Rechnungsbeamte unterstützt. In Südwest- und Ostafrika, in Kamerun und Togo erfordert auch die Entwicklung des Bergwesens besondere Hilfskräfte.
Zu Verwaltungszwecken zerlegt man die Schutzgebiete in eine größere Zahl von Bezirken. Diese sind je einem Amtmann unterstellt, dem zugleich die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen zusteht. Bei größeren Bezirken erfordern einzelne Teile eine besondere Berücksichtigung. Dort bilden sich die Nebenstellen, die in Süd-
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