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Unsere Schutzgebiete nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen: im Lichte der Erdkunde dargest. / von Christian Gottlieb Barth
Entstehung
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Banken in den westafr. Schutzgebieten, Reichskolonialbank. 123

Elfter Abschnitt. Zollwefen und Haushalt.

Den wesentlichsten Teil der eigenen Einnahmen unserer Schutz­gebiete bilden die Zölle. Daher stehen beide Wirtschaftszweige in engster Beziehung zueinander.

In bezug auf das Zollwesen stellt sich Deutschland jedem Schutz­gebiet als Ausland gegenüber. Bis zum Jahr 1893 kam das so scharf zum Ausdruck, daß unsere überseeischen Länder nicht einmal die Vorteile der Vertragsstaaten genossen. Demgemäß ver­fielen die Einfuhren aus den Schutzgebieten den höchsten Zoll­sätzen. Daher war es für den Kaufmann vorteilhafter, seine Waren beispielsweise von Ostafrika auf dem Umweg über Sansibar und England nach Deutschland zu bringen. Erst den Bemühungen der Kolonialfreunde gelang es, hierin eine Änderung herbeizuführen. Nunmehr unterliegen die Erzeugnisse unserer Schutzgebiete den vertragsmäßigen Zollsätzen (Bundesratsbeschluß vom 2. April 1893). Von einer weitergehenden Angliederung ähnlich wie im PostVerkehr hielt die Befürchtung ab, daß andere Mächte, insbesondere England, dadurch einen Vorwand bekämen, unsere Gesamtausfuhr noch weiter zu belasten.

Wie im Verhältnis zum Mutterlande, so besteht auch zwischen den einzelnen Schutzgebieten keine Zollgemeinschaft.

Die Abgaben, die dort an den Grenzen erhoben werden, sind reine Steuerzölle. Um den Schutz heranblühender Gewerbe kann es sich nicht handeln, weil draußen kein Wettbewerb zu fürchten ist. Am umfangreichsten werden die Einfuhren zur Besteuerung herangezogen. Doch bleibt auch hier alles, was der wissenschaft­lichen Erforschung oder der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes dient, von jeder Belastung frei. Ebenso die Güter für die Regierung, für die Behörden und Missionen. Dann Handwerkszeug, Haus­haltungsgegenstände, Kleidungsstücke und Handgepäck, lebende Tiere, Elfenbein und Kautschuk, landwirtschaftliche Erzeugnisse afrikanischen Ursprungs, Eis und Mineralwasser. Für Hinterlader und Schießbedarf bleiben die Grenzen geschlossen. Ausfuhrzölle werden von zwei Schutzgebieten (Togo und Samoa) überhaupt nicht erhoben. Gewöhnlich sind damit nur einzelne besonders wert-