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Unsere Schutzgebiete nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen: im Lichte der Erdkunde dargest. / von Christian Gottlieb Barth
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Zehnter Abschnitt. Münz- und Bankwesen.

Weit weniger erfreuliche Fortschritte lassen sich in der Entwicklung der unterseeischen Verbindungen verzeichnen. Samoa aus­genommen sind zwar alle Schutzgebiete mit dem Mutterlande telegraphisch verbunden. Doch handelt es sich dabei meist um fremde Leitungen. Togo ist über die Goldküste mit dem Kabel der African Direct Telegraph Company und über Dahome mit dem französischen Netz verbunden. Kamerun, Südwest- und Ostafrika sind rein auf englische Leitungen (African Direct, West African, Eastern and South African Telegraph Company) angewiesen. Nur Kiautschou und Neu-Guinea besitzen zum Teil eigene Linien. Hierbei erwarb sich die Deutsch-Niederländische Kabelgesellschast anerkennenswerte Verdienste. Sie verband Jap sowohl mit Menado als mit Guam und Schanghai (6330 Km). Bei Benützung der amerikanischen Leitung über Honolulu und des deutsch-atlantischen Kabels lassen sich daher im telegraphischen Verkehr mit der Südsee englische Linien völlig umgehen. Von Tsingtau führen deutsche Kabel nach Schanghai und Tschifu. Sie schalten im Verkehr mit dem Pacht­gebiet auch das chinesische Telegraphennetz aus.

In der nächsten Zeit scheint unser Gewerbe das bisher Ver­säumte einigermaßen hereinholen zu wollen: Die Deutsche Tele­graphengesellschaft mit dem Sitze zu Köln läßt über Tenerifa eine unterseeische Verbindung nach Brasilien herstellen, von der ein Zweig nach Togo, Kamerun und Südwestafrika laufen wird. Unter den dargelegten Umständen darf man dem Unternehmen aus mehr als einem Grunde aufrichtig eine blühende Entwicklung wünschen. Für die Südseegebiete ist drahtlose Telegraphie in Aus­sicht genommen. Die Palau-Insel Angaur erhält dabei durch die Bremer Südsee-Phosphat-Aktiengesellschaft eine Verbindung mit Jap. Samoa soll auf dem Weg über die Fidji-Inseln an den Weltverkehr angeschlossen werden.

Zehnter Abschnitt. Münz- und Bankwesen.

Für die große Mehrzahl unserer Schutzgebiete gilt die deutsche Reichsmarkrechnung: für Togo, Kamerun und Süd Westafrika, für Neu-Guinea mit seiner Inselwelt und für Samoa. Als gesetz­liches Zahlungsmittel sind die Münzen des Reichsgebietes an­zusehen. Für Togo besteht die Verordnung über das Geldwesen in den deutschen Schutzgebieten seit dem 1. Juni 1907 zu Recht. Das