Die Entdeckung der Küstenlinie — Nordafrika
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die Portugiesen, einen ausschließlichen Rechtsanspruch auf die von ihnen gefundenen Länder zu besitzen; in der damals üblichen Weise ließen sie sich diese Ansprüche durch das Oberhaupt der Christenheit feierlich bestätigen. Eine ganze Anzahl päpstlicher Bullen, z. B. von Nikolaus V. (8. Januar 1454), Calirt III. (13. März 1456) und Swtus IV. (vom 21. Juni 1481)^) verliehen den portugiesischen Königen alle von den Portugiesen entdeckten Länder jenseits des Kap Bojador und verboten anderen, in diesen ohne Genehmigung des Königs von Portugal Handel und Schifffahrt zu treiben; dieses Verbot hatte z. B. die Wirkung, daß eine 1482 geplante englische Erpedition auf den Befehl König Eduards IV. unterblieb. Schwierigkeiten ergaben sich erst, als auch die Spanier die Bahn der Entdeckungsreisen betraten. Beide Mächte riefen die Entscheidung des Papstes Alexanders VI. an, der in der berühmten Bulle vom 4. Mai 149 32) in der
Weise zwischen den beiden Staaten der iberischen Halbinsel aufteilte, daß er 100 Leguen westlich von den Azoren und den Kapverdischen Inseln eine Demarkationslinie zog: die westlich von dieser Linie gelegenen Gebiete sollten Spanien, die östlichen Portugal gehören. Die für Portugal ungünstige Entscheidung wurde ergänzt durch den Vertrag von Tordesillas vom 7. Juni 14942), in dem die Grenzlinie 270 Leguen weiter westlich, also 370 Leguen westlich von den Kapverdischen Inseln gezogen wurde. Sowohl in der päpstlichen Bulle wie im Vertrag von Tordesillas waren aber die portugiesischen Ansprüche auf das afrikanische Festlands anerkannt, und wir müssen uns jetzt die Frage vorlegen, wie diese Ansprüche verwirklicht wurden.
2. Nordafrika.
Den großen Entdeckungen der Portugiesen gingen Eroberungen in Nordafrika parallel°). Wir sahen, wie die schon im Jahre 1415 erfolgte Eroberung von Eeuta den Anstoß zu den Entdeckungsfahrten gegeben hatte, und wir können die großen Ent-
1) ^Iguiis docuinslitog S. 14, 20, 46.
2) ^.1Zur>g dovnllikiitos S. 66ff.
3) ^IZulis doeuiQentos S. 69 ff.
4) Mer Nordafrika und die Kanarischen Inseln galten besondere Vereinbarungen. Siehe S. 14.
b) Vgl. darüber die S. 6 und 6 angeführten Werke von Z?aria ^ Lausa, Nereisr und I^ure-LiZuet,.