S&ie ^aekdabatta
Der „Wiederaulbau" hat in seinen Helten 3 und 4 zu dem Thema „Verfassungswidrige Baulandenteignung?" verschiedene Meinungen zu Worte kommen lassen und glaubt, diese Debatte nunmehr abschließen zu können. Als Ergebnis dürlte festzustellen sein, daß die von Rechtsanwalt Dr. Addicks vertretene These, daß das Baulandbeschallungsgesetz nach seiner Abänderung durch den Bundesrat verlassungswidrig sei, nach dem geltenden Recht, insbesondere nach dem heute geltenden Eigentumsbegriii als richtig anerkannt werden muß, insbesondere auch von Prolessor von Nell-Breuning als richtig anerkannt worden ist. Ähnlich hat sich inzwischen auch Prof Dr. Spitaler, Köln, in der Frank- iurter Allgemeinen Zeitung geäußert und es scheint, daß diese rechtlichen Bedenken auch von der Bundesregierung selbst vertreten werden. Die Frage bleibt ollen, ob der heutige Eigentumsbegriii nicht einer den sozialen Bedürinissen noch stärker Rechnung tragenden Einschränkung bedarl, ebenso die weitere Frage, ob unter dem geltenden Grundgesetz eine solche Entwicklung des Eigentumsbegrilfs möglich ist, ohne verlassungsändernden Charakter zu haben.
Der „Wiederaulbau" eröllnet heute eine neue Fachdebatte zu einem lür die heutige Stadtplanung brennenden Problem:
Zur „Reichsgaragenordnung"
Die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs verlangt gebieterisch auch planerische Berücksichtigung. Gibt die umstrittene Reichsgaragenordnung hier die Möglichkeit, allen Anforderungen zu entsprechen? Wird die Reichsgaragenordnung heute sozial und rechtlich richtig angewandt? Oder ist eine Neuordnung dieses Fragekreises notwendig?
Ministerialrat Dr. Dittus vom Wohnungsbauministerium Bonn, bekannt als führender Vertreter einer Baurechtsreform, hat die wichtigsten Fragenkreise in der „Neuen Bauwelt" Heft 33 vom 13. 8. 1951 behandelt. Es sind dies folgende Fragenkreise:
1. Kann die Reichsgaragenordnung auch bei dem Wiederaufbau kriegszerstörter Grundstücke Anwendung finden? Diese Frage ist für das Land Bremen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bremen geklärt: Hier ist die Reichsgaragenordnung grundsätzlich nicht anwendbar, weil ihre Anwendung sozial untragbar, den Kriegsschaden vergrößern und gegen das Prinzip der Einheitlichkeit des Rechtssystems verstoßen würde.
2. Kann für die verbleibenden Fälle die Garagenbau- pflicht mit Geld abgelöst werden, wie es vielfach zur Praxis der Bauverwaltungen geworden ist?
3. Ist nicht, gerade wenn man die Anwendung der Reichsgaragenordnung bei dem Wiederaufbau kriegszerstörter Grundstücke und in den übrigen Fällen eine Geldabi ö- sung für unmöglich hält, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Neuregelung notwendig und wie könnte eine solche Neuregelung aussehen?
Mit freundlicher Genehmigung des Verfassers bringen wir zu den Fragenkreisen 2 und 3, die auch für Bremen von Bedeutung sind, nachstehend seine Ausführungen im Wortlaut, wobei wir zum Verständnis dieser Ausführungen darauf hinweisen, daß Dr. Dittus bei seiner Betrachtung noch von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen, das inzwischen bestätigt wurde, und des weiteren von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg ausgeht, die beide in verschiedener Weise und unter »verschiedenen Voraussetzungen einen „Freikauf" für möglich halten.
1 A Einwendungen gegen die Zulassung einer Ablösung
1. Der bauordnungsrechtliche Ausgangspunkt
Die RGaO ist eine bauordnende Gesetzesvorschrift. Daß sie neben früher sogenannten baupolizeilichen Angelegenheiten auch „städtebauliche" Bestandteile enthält, ändert daran nichts und beweist nur. wieder einmal die schon so oft ausgesprochene These, daß man Baupolizei und Städtebau nicht wie Feuer und Wasser trennen kann. Sie regelt, wie alle Bauordnungsvorschriften, die dem Bauherrn mit Bezug auf sein Bauvorhaben oder Baugrundstück im öffentlichen Interesse obliegenden Pflichten. Sie regelt aber nicht das Geschehen, die Rechte oder Pflichten innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums. Was sich in diesem abspielt, ist, soweit es sich um die Vorbereitung, Ausführung oder Unterhaltung sächlicher Anlagen und Einrichtungen handelt, in den Bereich des Planungs- und Erschließungsrechts, eventuell der Stadtsanierung, zu verweisen, soweit es sich um das Verhalten der Personen im Verkehr und die Beschaffenheit ihrer Verkehrsgeräte handelt, Aufgabe der Verkehrspolizei. Diese Unterscheidungen sind in der RGaO zugrunde gelegt und sauber durchgeführt. Man darf sie bei der Auslegung nicht auf die Seite schieben.
Die Vollziehung der dem Bauherrn oder Grundeigentümer auferlegten Pflichten geschieht im sogenannten baupolizeilichen Genehmigung^- oder Auflageverfahren, in welchem lediglich zu prüfen und sicherzustellen ist, daß der betroffene Bürger die ihm mit Bezug auf sein Vorhaben oder Baugrundstück durch bauordnende Vorschrift auferlegten Verpflichtungen erfüllt. Es geht über diesen feststehenden Rahmen hinaus und stellt ein Novum dar, wenn in diesem Verfahren und unter Berufung auf Bauordnungsrecht eine Geldzahlung des Betroffenen für öffentliche Aufgaben der Stadt festgesetzt, oder auch nur zugelassen wird. Im Ergebnis kommt dies doch offensichtlich darauf hinaus, daß eine neue Geldquelle für Zwecke der Verkehrssanierung erschlossen wird, was sogar geradezu der Zweck dieses Vorgehens ist. Etwas derartiges kann der Sache nach diskutabel sein, es muß aber dann in anderen Formen und mit anderem Inhalt zustande gebracht werden: Es bedarf dazu gesetzlicher Vorschriften, und diese müssen nach Gesichtspunkten der Billigkeit alle Betroffenen und nicht nur die unglücklichen Ruinenbesitzer und Bauherren des Wiederaufbaues heranziehen. Die Bauvorschriften als Druckmittel zur Erlangung einer nicht geschuldeten Erschließungsabgabe zu benutzen und dabei ausschließlich oder vorwiegend diejenigen zu belasten, bei denen es, wie wir es noch auszuführen haben, am unbilligsten ist, kann doch wohl nicht als richtig empfunden werden.
Man wende nicht ein, die Ablösungssumme werde nicht „gefordert", sondern die Ablösung werde nur „gestattet". Wenn die Einrichtung der Einsteilplätze nicht möglich ist, kommt die Gestattung auf nichts anderes hinaus als auf einen Zwang, entweder das Bauvorhaben aufzugeben oder aber von der „Gestattung" Gebrauch zu machen. Dies bedeutet aber im Ergebnis, wie man es auch mit Worten nennen mag, kalten Zwang. Auch im Falle des § 7 Abs. 1 Wohnsiedlungsgesetz ist es dem Verpflichteten scheinbar „freigestellt", ob er teilen und dann unentgeltlich abtreten will, oder ob er von der Benutzung der Genehmigung mit Auflage unter Verzicht auf sein Teilungsvorhaben absehen will. Das bekannte Hamburger OVG-Urteil hat aber — in diesem Punkt wohl mit Recht — gesagt, daß diese als freie Möglichkeit konstruierte Landabgabe gleichwohl ein wirkliches Abtretungsverfahren darstelle. Im vorliegenden Falle ist es nicht anders.
Man wende auch nicht ein, daß die Anliegerbeiträge ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren milbehandelt würden. Denn bei diesen liegen selbständige gesetzliche Zahlungsverpflichtungen vor, während es hier eben gerade keine gesetzliche Verpflichtung gibt, zur Lösung der Verkehrsfrage Geldbeiträge zu leisten, vielmehr das Fehlen einer solchen Verpflichtung durch eine Umgehungskonstruktion ersetzt würde.
2. Mangelnde Unterscheidung zwischen Baugrundstück und öffentlichem Verkehrsraum
Die Ablösungsmethode stellt eine bedenkliche Verwischung der tiefgreifenden Unterschiede zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auf dem Baugrundstück oder im Bereich des Bauherrn einerseits und denen im Bereich des öffentlichen Raumes dar. Eine solche Vermengung ungleichartiger Dinge muß mit Naturnotwendigkeit zu rechtspolitisch unhaltbaren Ergebnissen führen. Es kann auch nur zu verzwungenen und schiefen Ergebnissen führen, wenn versucht wird, die Lösung öffentlicher Verkehrsfragen von der Rechtslage und der Betrachtung des Einzeleigentümers