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Die Bremer Papyri / von Ulrich Wilcken
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91
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Die Bremer Papyri

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Nr. 39. Eingabe eines Altersvormundes.

P. 81 (Bibl.). H. 13.5 cm. Br. 6.5 cm. Die Schrift (Recto, parallel der Paginabreite) ist eine rechtsgeneigte zierliche Cursive.

Diese Eingabe ist für das Problem der Altersvormundschaft von großem Interesse. Der Petent war seinerzeit von Apollonios zum Vormund (Iirn-po-iro?) der Geschwister Lykos und Tereus eingesetzt worden. Daß dies zu den Kompetenzen des Strategen gehört, ist bekannt. Vgl. Mitteis, Grundz. S. 254. Nun sind aber die beiden Mündel -reXeioi, volljährig geworden (Z.8). Während noch bei Mitteis, Grundz. S. 251 die Frage, mit welchem Jahre die für die Vormundschaft in Betracht kommende Volljährigkeit eintritt, als unsicher bezeichnet wird 1 , wird in unserm Fall die Frage dadurch beantwortet, daß die Volljährigkeit für den Lykos mit seinem Eintritt in die Kopfsteuerpflichtigkeit begründet wird, für die Tereus mit ihrer Verheiratung. Lykos ist also mit 14 Jahren ein -reXeioc, geworden. Tereus könnte auch in etwas jüngerem Alter die Ehe jetzt geschlossen haben. Daß die Geschwister Zwillinge wären und auch Tereus jetzt mit 14 Jahren geheiratet hätte 2 , ist an sich möglich, ist aber aus dem Text nicht notwendig zu folgern. Daß die Vormundschaft über ein Mädchen mit der Eheschließung aufhört, sagt mit denselben Worten auch Oxy. VI 907, l8f.: eirrrpoirov 8e ttoicö tcöv irpoKeivtevcoy ocJmXikcov e'coc; av 01 uev app[evec, thc, ÄXiKiac, yevcouTai, ä Se -friiXcia] äi/Spi yaiiH-friJ. Unser Text zeigt, daß Grenfell-Hunt im Kommentar hierzu mit Recht angenommen haben, daß mit der ÄXiKia das Alter von 14 Jahren gemeint ist.

Als Vormund hat der Petent das Vermögen der Mündel verwaltet (Z. 7) und hat u. a. für sie, die Grundbesitzer waren, Pachtverträge abgeschlossen (so möchte ich die ui<7-frcb[aeic, in Z. 14 fassen). Wiewohl nun seine Vormundschaft durch die Er­reichung der Volljährigkeit ein Ende gefunden hat, scheinen die Mündel ihn jetzt zur Zeit der Ernte zwingen zu wollen, für die Einlieferung ihrer Pachterträgnisse an Naturalien zu sorgen. Wenn ich das Petitum richtig ergänzt habe, so geht seine Bitte an den Strategen dahin, daß er unter Einsendung einer Abschrift dieser Ein­gabe sie auffordere, selbst diese Arbeit zu übernehmen. Doch mögen unsere Juristen diesen Text einer sachkundigen Prüfung unterziehen.

[ 5 cV]iroXXcov{coi cn-paTHycöi 5 eVjro[XXcoi/oir(oXrrou) z, Kco(uiaq)] [ir]apa TreTeiMveKucnoc, TrpeofßuTepou (toö SeTi/og) tcou] [a]"irö KcfenHC, Na(&ocöt. "£ti air[o - - - -] [KjaTetrraflw uiro crou eir{Tpo[iros dpJj>avcii>v(?) ytvo\- 5 [u]evcov Aukou Kai TepfeuToc, tcöv 'c^ya-froö]

[X]cuhok[o]c; Kai uexpi to[utou ecJ>povTi?ov(?) tcou] uirapx6v[T]coi/ auTÖbv. ['Eirei Sc vüv ajicboTepoi]

1 P. M. Meyer, Jur. Pap. S. 31 nimmt das 18. Jahr an unter Hinweis auf Tauben­schlag, Sav. Z. XXXVII I79ff., I9S£

2 Auch in diesem Falle hätte die Heirat das Ende der Vormundschaft herbeigeführt, nicht etwa die Kopfsteuerpflicht, von der die Frauen ja frei waren (vgl. Arch. III 557).