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Wilcken:
von verschiedenen Domanialpächtern an Apollonios eingereicht worden sind. Abgesehen von P. Ryl. II 96, der später hinzukam, sind sie von E. Kornemann, der schon in der Klio 1. c. die ersten Proben vorgelegt hatte, in P. Giss. I S. 22ff. zusammengestellt und unter Förderung namentlich durch Rostowzew, Arch. V 299f., eingehend gewürdigt worden 1 . Die weitere Literatur s. oben. In diesen Texten machen Domanialpächter, unter Hinweis auf einen von Hadrian bald nach seinem Regierungsantritt veröffentlichten Erlaß, das Angebot, ihre bisherigen Domanialpachtländereien statt für die bisherigen, sie schwer drückenden Pachtzinsen für einen Pachtzins von 1V24 Artabe pro Arure 2 weiterbebauen zu wollen. Es ist hier nicht der Ort, auf die noch nicht ganz abgeschlossene Diskussion über die Bedeutung des Hadrianischen Erlasses, im besonderen auch über die in ihm enthaltene Bestimmung über die Pachtzinsberechnung kot 1 &|{av genauer einzugehen. Vgl. die Literatur. Erwähnt sei, daß der kaiserliche Erlaß, wie Westermann gegenüber Rostowzew und Kornemann (Giss. I S. 24) mit Recht, wie mir scheint, hervorhebt (1. c. 173A. 1), nicht nur für die Zwangspächter gegeben war, wie denn auch in den Texten nirgends ein Hinweis auf ein solches Verhältnis sich findet. Offenbar konnte jeder Domanialpächter die »Wohltat« des Kaisers genießen, der ein solches Angebot stellte, und dessen Behauptung von der nicht tragbaren Belastung durch die bisherigen höheren Pachtzinsen durch die amtliche Nachprüfung sich als begründet erwies. Als Anlaß zu dieser Erleichterung der Domanialpächter hat Westermann zuerst die durch den Judenkrieg herbeigeführte wirtschaftliche Notlage erkannt. Diesen Einfluß des Judenkrieges hat auch Rostowzew (Ges. u. Wirt. II 80) übernommen, der sonst in manchem Westermann widerspricht (Ges. u. Wirt. II 321). Manche Hinweise auf die wirtschaftlichen Wirkungen des Judenkrieges, die jetzt die Bremer Papyri bringen 3 , bekräftigen diese Auffassung. Ich erinnere auch an die Worte des Eusebius IV 2, 3 über das Vordringen der kyrenäischen Juden: täv x<&pav ths ddyüirTov XeHXa-roGvTec, Kai Tovq Iv aÜTi-i vou.oüc, JjrfreipovTES SicteXouv.
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1 Es sind Giss. 4, 5, 6 I—III, 7, Lips. Inv. 266 (W. Arch. V245) und unser Bremer Text.
a D. h. 1 Artabe und als Zuschlag V24.
s Vgl. Nr. n, 26; 15, 23; 63, 14—17, 30—31-