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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
Entstehung
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daß sie von dem Erblasser ganz eigenhändig geschrieben nnd unter­schrieben ist, ferner daß er das mit Bleistift geschriebeneI^osb- oarixUriri" nach dem Ausrücken aus dem Standquartier, nämlich zu Virming auf damals Französischem Boden, geschrieben und unter­schrieben hat; bestritten ist nur, ob er den mit Dinte geschriebenen Haupttheil gleichfalls erst im Felde, oder schon vorher in seinem Standquartiere Berlin auf das Papier gebracht und unterzeichnet hat. Auf diesen letzten Punkt kommt nun aber Nichts an. Denn

1., vor Allem erklärt das Preuß. Gesetz das Testament für gültig errichtet, wenn es von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Daß dieses eigenhändige Schreiben und Unterschreiben gerade erst nach dem Ausrücken aus dem Stand­quartiere geschehen sein müsse, ist in dem Gesetze nicht gesagt; nur die Errichtung des Testamentes muß nach diesem Zeit­puncte stattgefunden haben, wenn das Testament als ein privilegirtes soll gelten können; aber daß der Act der Errichtung gerade nur in dem Schreiben und Unterschreiben selbst bestehen könne, ist nicht anzunehmen. Vielmehr kann die Errichtung eben dadurch vorgenommen werden, daß der Soldat im Felde irgendwie seinen Willen zu erkennen giebt, der von ihm eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufsatz solle als sein Testament gelten.

Im vorliegenden Falle hat nun aber der Erblasser zweifellos dadurch diesen Willen zu erkennen gegeben, daß er das Schriftstück als sein Testament dem Hauptmann von Collas übergab, wie aus dem von den Jntervenienten selbst beigebrachten Briefe des letztem hervorgeht.

2. Wollte man aber selbst diese Deduktion nicht gelten lassen, so würde es doch jedenfalls genügen, daß der Erblasser das fragliche Schriftstück, wie es vorliegt, unbestrittenermaßen erst nach dem Verlassen des Standquartiers durch Hinschreiben und Unterzeichnen deskostsorlxduin" zum Abschlüsse gebracht hat. Daß die ganze Urkunde, um als Testament zu gelten, in einem ununter­brochenen Acte und an demselben Orte zu Stande gebracht sein müsse, ist in dem Gesetze weder angedeutet, noch läßt es sich vernünftiger Weise als vom Gesetzgeber beabsichtigt annehmen. Wenn ein auf dem Marsche befindlicher Soldat, der durch seine Verhältnisse zu einem umfangreicheren Testament veranlaßt ist,