Denn
zu 6: es fehlt hier an einem geeigneten VeräußerungsGeschäft. Der Art. 306 erfordert eine „Veräußerung", also ein Geschäft, welches zur Uebertragung von Eigenthum bestimmt ist und nur wegen Mangels des Eigenthums des Veräußerers deu Erwerber nicht zum Eigenthümer macht. Dieser Mangel — aber auch u u r dieser — wird durch den guten Glauben d. i. die entschuldbare Unbekanntschaft des Erwerbers mit dem Nicht-Eigenthum des Veräußerers, ersetzt. Ein Putativ-Titel ist nicht genügend.
Eine Veräußerung in jenem Sinne liegt hier nicht vor. Denn Osmer wollte durch Cession seiner Forderung und Uebergabe der Handfesten zweifellos nur die ihm selber au den Handfesten zustehenden Rechte an Lammert übertragen. Er selber hatte aber, wie vorher dargelegt, an den Handfesten nicht Eigenthum, sondern nur Pfandrecht.
Gleiches gilt von der Uebertragung der Handfesten seitens Lammert's auf Beklagten.
zu o: Wäre übrigens auch ein Putativ-Titel genügend, so wäre doch zur Redlichkeit des Erwerbers Entschuldbarkeit des Irrthums erforderlich.
Der angebliche Irrthum Lammert's bezw. des Beklagten betrifft aber nur die rechtliche Bedeutung des Handfesten-Versatzes und der Weiterbegebung der Handfesten, ist also ein Rechtsirrthum, daher nach der Regel des Rechts unentschuldbar.
Ganz gleichgültig für die vorliegende Einrede ist die von den Parteien und den Vorinstanzen vornemlich erörterte Frage: ob Lammert bezm. Beklagter beim Erwerbe der Handfesten die durch den Revers vom 5. Mai 1876 begründete Umtausch- Verpflichtung Osmer' s gekannt habe oder nicht. Denn diese Verpflichtung war nur eine obligatorische, machte aber O s m e r an sich nicht unfähig, die Handfesten weiter zu veräußern. Folglich kann die Unbekanntschaft mit jener Verpflichtung Osmer's den Lammert bezw. den Beklagten nicht zum redlichen, die Bekanntschaft damit ihn nicht zum unredlichen Erwerber machen.
L., Die Einrede des Pfandrechts anlangend, so ist
1., die Behauptung des Beklagten, daß er als redlicher