Anlagen.
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Kronen ein gesetzliches Zahlungsmittel, und ist Jedermann sie als solches anzunehmen verpflichtet.
3. Unter Bezugnahme auf die Vorschrift des Münzvertrags zwischen Oesterreich und dem Zollverein vom 24. Januar 1857, welcher zufolge aus einem Pfunde feinen Goldes und einem Zehntelpfunde Legirnng fünfzig Kronen, respective hundert halbe Kronen geprägt werden, wird der Werth der Krone auf 8 4 / 10 Thaler Gold (= 8 Thlr. 28 4 / 5 Groten) und der Werth der halben Krone auf 4 2 /, u Thaler Gold (= 4 Thlr. 14 2 / 6 Groten) festgestellt.
4. Eine vollwichtige Krone muss '/is Pfund oder 2 2 222 / 10ü0 Halbgramin (Tau- sendtheile des Pfundes), eine vollwichtige halbe Krone muss '/ 9 o Pfund oder ll'"/iooo Halbgramm (Tausendtheile des Pfundes) wiegen.
Als vollwichtig soll jedoch die Krone auch dann noch gelten, wenn sie nicht mehr als 55 /iooo Halbgramm, und die halbe Krone, wenn sie nicht mehr als 27 /iooo Halbgramm von dem gesetzlichen Gewicht abweicht.
5. Hinsichtlich des Gewichtes der Pistolen behält es bis auf Weiteres bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und namentlich bei den Bestimmungen der Obrigkeitlichen Verordnung vom 3. August 1837 sein Bewenden.
C. Der Justirer der Goldwagen ist angewiesen, richtige Gewichtstücke zum Wägen der Kronen und halben Kronen dem Publicum zur Verfügung zu halten, auch solche Stücke zu justiren und zu eichen.
Die dieserhalb ihm ertheilte Instruction und die dabei geltende Gebührentaxe ist er verpflichtet denjenigen, welche von seinen Dienstleistungen Gebrauch machen, auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
7. Die Goldmünzen (§ 1 und § 2) dienen als gesetzliche Zahlungsmittel nur für die ihrem Werthe oder dem Mehrfachen ihres Werthes gleichkommenden Beträge, während etwaige Ausgleichungen in Bremischem Grobcourant, respective in Bremischer Scheidemünze stattfinden müssen. Für Zahlungen bei den öffentlichen Cassen gelten in dieser Beziehung die desfallsigen besonderen gesetzlichen Vorschriften.
8. Die in dieser Verordnung vorkommenden Gewichtsbezeiehnungen sind die durch die am 25. Mai d. J. hieselbst publicirte Uebereinkunft mehrerer deutscher Staaten am 7. November 1856 zu Hannover festgestellten.
9. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft, und sind damit alle entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften aufgehoben.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 18. und bekannt gemacht am 19. September 1857.
85.
Obrigkeitliche Verordnung, die im bremischen Staate gültigen Goldmünzen betreffend.
Publicirt am 25. Juli 1870.
Da bei den gegenwärtigen Zeitverhältnissen die Ausprägung von Kronen in den Staaten des bisherigen deutsch-österreichischen Münzvereins nicht immer mit derjenigen Kaschheit und Kegelmässigkeit erfolgen kann, welche die Bedürfnisse des Verkehrs wünschenswerth machen, so verordnet der Senat, im Einverständnisse mit der Bürgerschaft, das Nachstehende: