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Als er starb, folgte ihm gerechte Anerkennung seiner Verdienste, und dankbare Bürger priesen noch lange nach seinem Tode seine Groß- muth, Versöhnlichkeit und Milde.
18. Verbannung der ritterlichen Geschlechter.
Wir sind nun, den wichtigsten Ereignissen unserer bremischen Geschichte folgend, zur Schwelle des 14. Jahrhunderts gelangt und begrüßen auf derselben die junge Freiheit der Stadt von jeglicher Oberherrschaft, außer der, welche des Kaisers Recht und Gewalt erforderte, die jedoch von geringer Bedeutung war. Nach langem, beharrlichem Ringen ist endlich ein Umschwung der Dinge erfolgt, die Stadt vom Erzbischof Giselbert für unabhängig und frei erklärt. Dies bewährt sich nun in den nächstfolgenden Jahrhunderten im vollen Sinne des Wortes allerdings noch nicht, dessenungeachtet sind wir aber berechtigt, hier einen Mcrkstein in der Geschichte Bremens zu setzen, das Kirchenoberhaupt, welches von jetzt an stets geringere Bedeutung hat, zu übersehen, um uns mit der weiteren Entwicklung im bürgerlichen Gemeinwesen zu beschäftigen.
Das neue Jahrhundert führt uns in das Walten der freien, bürgerlichen Negierung, wenn wir lesen, daß das älteste bremische Stadtrecht im Jahre 1303 von Rath und Bürgerschaft beschrieben, und das sogenannte Stadtbuch daraus gemacht wurde. Zugleich leitet cs uns aus ein neues Gebiet verschiedener Kämpfe und Parteiungen, welche im Bürgerlebcn selbst vor sich gingen.
Es begann der große Kampf zwischen Demokratie und Aristokratie, den selbst die Neuzeit noch nicht beendigt, welcher so lange dauern wird, bis alle Schichten der Gesellschaft sich zu einer Bildungsstufe erhoben haben, die zur unbedingten Theilnahme an einer vernünftigen Selbstregierung befähigt. Zunächst ist cs der Uebcrmuth der adligen
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