Drittes Kapitel.
Jerfassungsentwürse und Uevolution.
Gegen Ende des Jahres 1813 beauftragte der Senat eine Kommission mit einer Prüfung der Frage, wie die am 6. November von ihm verheißene Reinigung der alten Versassung von ihren Mängeln auszuführen sei. Die wieder in Geltung getretene Verfassung beruhte fast ganz auf altem, durch die Jahrhunderte leise aber mannigfaltig verändertem Herkommen. Das Ratswahlstatut von 1433, das noch immer in Kraft stand, und wenige Bestimmungen der Eintracht aus dem gleichen Jahre und der neuen Eintracht von 1534 enthielten die einzigen schriftlich fixierten Normen verfassungsrechtlichen Charakters, die letzteren so unbestimmt, daß sie sehr verschiedene Auslegung zuließen. Indessen hatten sich einige im Herkommen begründete Einrichtungen schon vorlängst als unzweckmäßig oder gar den Staatszweck schädigend fühlbar gemacht.
Seit zuerst im Jahre 1530 die Forderung erhoben worden war, daß an Stelle der getrennten Finanzwirtschaften der einzelnen Verwaltungszweige eine gemeine Stadtkasse treten sollet) war dieser Gedanke von Zeit zu Zeit wieder aufgetaucht; aber erst die französische Herrschaft hatte ihn für die Kommune Bremen ausgeführt. Die am 6. November 1813 eingesetzte Regierungskommission fand es zweckmäßig, die einheitliche Finanzverwaltung
') S. Bd. 2 S. 59 f., vgl. im vorlieg. Bde. S. 47.