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Bd. 3 (1904)
Entstehung
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Sechstes Kapitel.

Die letzten Zeiten der schwedischen Herrschaft.

Am 19. Juni 1667, noch ehe der Friedenszustand zwischen Bremen und Schweden durch die Huldigung besiegelt worden war, starb ein alter Gegner unserer Stadt, Graf Anton Günther von Oldenburg, im vierundachtzigsten Jahre seines Lebens. Mit seinem Tode war nach bremischer Auffassung der Weserzoll erloschen, denn der Zoll-Lehnbrief hatte das Privileg nur auf die ehelichen Leibes- und Lehnserben des Grafen ausgedehnt, die Anton Günther nicht besaß, und Kaiser Ferdinand II. hatte im Jahre 1623 erklärt, daß der König von Dänemark und jeder andere Souverän, der auf die oldenburgischen Lehngüter Anwart­schaft haben möchte, vom Zoll ausgeschlossen bleiben solle. Frei­lich hatte Anton Günther im Jahre 1661 den Kaiser Leopold um die Ermächtigung ersucht, in seinem letzten Willen frei über den Zoll verfügen zu können, vermutlich in der Absicht, den Zoll ganz oder zu einem beträchtlichen Teile auf seinen geliebten natürlichen Sohn, den Grafen Anton von Aldenburg zu vererben, allein eine bestimmte Zusage war ihm nicht erteilt worden. Der Graf hatte deshalb kurz vor seinem Tode auf Verhandlungen über einen Verkauf des Zollrechtes sich eingelassen, die auf An­regung des braunschweigischen Hauses eingeleitet worden waren.

Der osnabrückische Hofmarschall von Hammerstein hatte den Plan im Sommer 1666 bei den Verhandlungen in Bremen zuerst zur Sprache gebracht. Auf dem hildesheimer Konvent im Dezember desselben Jahres ^) wurde er weiter erörtert. Die Meinung

>) S. oben S. 155.

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