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Der Wiederaufbau : Mitteilungsblatt bremischer Aufbauorganisationen
Entstehung
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wirtschaftlichen Aufwand zu erstellen und durch seine Maß­nahmen im Interesse seines Bauherrn die Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten.

Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Organisation der Bauausführung. Schon bei der Planung sind von Fall zu Fail Spezialisten auf Sondergebieten hinzuzuziehen: Statiker, Heizungsingenieure, Akustiker u. a. Der Architekt hat mit den Behörden und besonders mit der Bauaufsicht (Bau­polizei) über den Bauentwurf zu verhandeln, er hat die Auf­träge an die Handwerker im Namen des Bauherrn zu er­teilen, die Bautätigkeit zu überwachen und eine Vielzahl verschiedenster Handwerker so am Bau einzusetzen, daß sich der Ablauf aller Arbeiten reibungslos vollzieht.

Die Tätigkeit des Architekten ist jedoch undenkbar ohne den Bauherrn. Das sind heute: Behörden, Gesellschaften, Firmen und Private. Sehr häufig hat der Architekt also nicht mit einer Einzelperson, sondern mit mehreren Personen als Vertreter des Bauherrn zu verhandeln. Der Architekt ist der Treuhänder seines Bauherrn, er steht ihm mit seinem fachlichen, künstlerisch-technischen Können und Wissen zur Seite. Dabei tritt er nicht als Unternehmer gegenüber dem Bauherrn auf, sondern als dessen unabhängiger fachlicher Berater in allen Fragen, die das Bauvorhaben berühren. Alle Überlegungen und Entscheidungen des Architekten müssen davon ausgehen, daß er treuhänderisch für seinen Bauherrn handelt und ihmdient" im edlen Sinne des Wortes. Das Vertrauen zueinander bildet hierfür die Grundlage.

Der Architektenberuf ist ein freier Beruf wie der des Rechtsanwaltes oder des Arztes. Der Architekt trägt eine ähnliche hohe Verantwortung wie die vorgenannten Berufe. Der Titel Arzt oder Rechtsanwalt ist wegen der damit ver­bundenen verantwortungsvollen Tätigkeit gesetzlich ge­schützt, der Titel Architekt jedoch nicht. Jedermann, der eine wenn auch schlechte Entwurfszeichnung bei den Baubehör­den vorlegt und weder über eine Berufsausbildung an einer Bau- bzw. Kunstschule noch an einer Hochschule verfügt, darf sich Architekt nennen. In anderen Ländern, z. B. in Großbritannien, bestehen bereits Gesetze zum Schutze des Architektenberufes. In mehreren Ländern des Bundesgebie­tes, so in Rheinland-Pfalz, in Baden-Württemberg und in Bayern wurden in jüngster Zeit Architektengesetze und Architektenkammern geschaffen. Es bleibt zu hoffen, daß es in absehbarer Zeit unter Nutzung der in den genannten Län­dern gesammelten Erfahrungen zu einer entsprechenden Regelung für das gesamte Bundesgebiet kommen wird.

Der Mißbrauch des TitelsArchitekt" und die vielseitige Verantwortung dieses Berufes führten im Jahre 1903 zur

Gründung des BDABund Deutscher Architekten" als einer berufsständischen Organisation. Nach den bereits nach der Gründung aufgestellten Grundsätzen verpflichtet sich der Architekt BDA,im öffentlichen Wirken und im geschäft­lichen Verkehr die ideellen Seiten seines Berufes zu ver­treten, sich an keinem mit seinem Werke in Verbindung stehenden Geschäft zu beteiligen; er unterläßt es, von Unter­nehmern oder Lieferern irgendwelche Vergütungen zu for­dern oder anzunehmen und Bauten zu schlüsselfertiger Her­stellung zu fester Summe zu übernehmen. Der Architekt BDA ist bestrebt, das übernommene Werk als Vertrauensmann seines Auftraggebers, zugleich aber als gerechter Mittler zwischen den gegenseitigen Ansprüchen von Auftraggeber und Unternehmer nach besten Kräften zu fördern und zu vollenden."

Der BDA ist seit wenigen Jahren derUnion Inter­nationale des Architectes" kurz UIA genannt, als deutscher Fachverband angeschlossen. Die UIA umfaßt 40 Architekten­verbände der ganzen Welt und hat 1955 eine Charta der Architekten aufgestellt, in der es heißt:

Der Architekt soll unablässig sein technisches Können, sein künstlerisches Vermögen und seine sittlichen Kräfte entwickeln. Es ist notwendig, daß die menschliche Gesell­schaft dem Architekten den gesetzlichen Schutz gewährt, den er zur regelrechten Ausübung seines Berufes braucht, ins­besondere genaue Mittel, um den Stand des Architekten wirksam zu sichern und diesen Stand vor dem Eindringen Unfähiger zu schützen. Der Architekt muß sich immer seiner Aufgabe und seiner Bestimmung bewußt bleiben, durch sein Werk mitzuwirken an der Entfaltung des Menschen."

Die im BDA zusammengeschlossenen Architekten haben also eine hohe Berufsverpflichtung auf sich genommen, die von Ehrenausschüssen überwacht wird. Der Neuaufbau des BDA nach dem Kriege und die Allgemeinerscheinungen der Nachkriegszeit brachten es mit sich, daß die Grundsätze des BDA nicht von allen der z. Z. über 4000 Mitglieder stets beachtet wurden. Das hat dem Ansehen des Architekten­standes viel Schaden zugefügt. Wie allgemein, so ist auch im BDA eine erneute Festigung zu beobachten. Die Auf­nahme neuer Mitglieder wird von den Aufnahmeausschüssen in den Landesverbänden sehr gründlich geprüft; bei den Ent­scheidungen wird außer dem fachlichen Können auch die charakterliche Eignung bewertet. Eine neue Ehrenordnung wird vorbereitet. So ist zu erwarten, daß die Grundsätze des BDA sich wieder allgemein durchsetzen werden und daß der Architekt BDA damit wieder zu einem festen Begriff wird, der Können und Charakter beinhaltet.

Kleingarten, Kleinsiedlungen und Großstadt

Von Ministerialrat Herber

Wir bringen hiermit auszugsweise die wertvollsten Gedanken des Vor­trages von Herrn Ministerialrat Herber, Düsseldori, gehalten aul der Delegiertentagung des Landesverbandes der Kleingärtner und Kleinsiedler lür Bremen und Umgebung e. V. am 11. 11. 1956 im Gewerbehaus.

Die Entwicklung in den letzten Jahren hat klar aufgezeigt, daß die Situation des Kleingartens und der Kleinsiedlung aufs engste mit der wachsenden städtischen Bebauung ver­bunden ist und daß die Frage ihrer so notwendigen Existenz davon abhängt, welcher Standort ihr im Rahmen dieses Ge­schehens zugebilligt wird und auf welche Weise notfalls der Kampf um die Anerkennung als Faktor des sozialen Woh­nungsbaues geführt werden muß. Vielleicht stutzen Sie bei meiner Formulierung, daß ich auch den Kleingarten als Faktor des sozialen Wohnungsbaues ansehe. Aber ich sehe hier in diesem Punkt seine größere Bedeutung und seine einzig sachlich mögliche Verankerung in der weiteren staat­lichen Förderung. Der Kleingarten ist weder ein Anhäng­sel der Landwirtschaft noch der Gartenwirtschaft, sondern er ist die dringend notwendige Ergänzung zur Mietwohnung. Diese Ergänzung verdient die allergrößte Beachtung in so­zialpolitischer und soziologischer und nicht zuletzt gesund­heitlicher Hinsicht. In der vielschichtigen Struktur unseres

Volkes, bedingt durch die starke Industrialisierung der Wirt­schaft und den Aufbau unserer Großstädte, ist es faktisch nicht möglich, jedem Menschen die gesunde und ihn biolo­gisch und geistig erhaltende Lebensform des eigenen Hei­mes in Form eines Einfamilienhauses mit Garten, sei es als Kleinsiedlung oder Eigenheim, zu geben. Die Form der Miet­wohnung ist ein notwendiges Übel. Um so mehr muß ange­strebt werden, den Menschen, die in den Mietwohnungen ihr Leben verbringen müssen, im Hinblick auf das Aufwach­sen ihrer Kinder, die Entspannung von der Alltagsarbeit bei den Eltern und nicht zuletzt die Beschaulichkeit der Alten für ihren Lebensabend den Kleingarten zu schaffen. Wenn eben möglich, gehört er also nicht aufs flache Land, allenfalls in den Übergang von der Stadt ins flache Land, sondern in erster Linie hinein in die städtische Bebauung, wo er neben den eben aufgeführten Aufgaben noch die Funktion der Auflockerung der städtischen Bebauung er­füllen sollte.

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