wirtschaftlichen Aufwand zu erstellen und durch seine Maßnahmen im Interesse seines Bauherrn die Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten.
Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Organisation der Bauausführung. Schon bei der Planung sind von Fall zu Fail Spezialisten auf Sondergebieten hinzuzuziehen: Statiker, Heizungsingenieure, Akustiker u. a. Der Architekt hat mit den Behörden und besonders mit der Bauaufsicht (Baupolizei) über den Bauentwurf zu verhandeln, er hat die Aufträge an die Handwerker im Namen des Bauherrn zu erteilen, die Bautätigkeit zu überwachen und eine Vielzahl verschiedenster Handwerker so am Bau einzusetzen, daß sich der Ablauf aller Arbeiten reibungslos vollzieht.
Die Tätigkeit des Architekten ist jedoch undenkbar ohne den Bauherrn. Das sind heute: Behörden, Gesellschaften, Firmen und Private. Sehr häufig hat der Architekt also nicht mit einer Einzelperson, sondern mit mehreren Personen als Vertreter des Bauherrn zu verhandeln. Der Architekt ist der Treuhänder seines Bauherrn, er steht ihm mit seinem fachlichen, künstlerisch-technischen Können und Wissen zur Seite. Dabei tritt er nicht als Unternehmer gegenüber dem Bauherrn auf, sondern als dessen unabhängiger fachlicher Berater in allen Fragen, die das Bauvorhaben berühren. Alle Überlegungen und Entscheidungen des Architekten müssen davon ausgehen, daß er treuhänderisch für seinen Bauherrn handelt und ihm „dient" im edlen Sinne des Wortes. Das Vertrauen zueinander bildet hierfür die Grundlage.
Der Architektenberuf ist ein freier Beruf wie der des Rechtsanwaltes oder des Arztes. Der Architekt trägt eine ähnliche hohe Verantwortung wie die vorgenannten Berufe. Der Titel Arzt oder Rechtsanwalt ist wegen der damit verbundenen verantwortungsvollen Tätigkeit gesetzlich geschützt, der Titel Architekt jedoch nicht. Jedermann, der eine wenn auch schlechte Entwurfszeichnung bei den Baubehörden vorlegt und weder über eine Berufsausbildung an einer Bau- bzw. Kunstschule noch an einer Hochschule verfügt, darf sich Architekt nennen. In anderen Ländern, z. B. in Großbritannien, bestehen bereits Gesetze zum Schutze des Architektenberufes. In mehreren Ländern des Bundesgebietes, so in Rheinland-Pfalz, in Baden-Württemberg und in Bayern wurden in jüngster Zeit Architektengesetze und Architektenkammern geschaffen. Es bleibt zu hoffen, daß es in absehbarer Zeit unter Nutzung der in den genannten Ländern gesammelten Erfahrungen zu einer entsprechenden Regelung für das gesamte Bundesgebiet kommen wird.
Der Mißbrauch des Titels „Architekt" und die vielseitige Verantwortung dieses Berufes führten im Jahre 1903 zur
Gründung des BDA — „Bund Deutscher Architekten" — als einer berufsständischen Organisation. Nach den bereits nach der Gründung aufgestellten Grundsätzen verpflichtet sich der Architekt BDA, „im öffentlichen Wirken und im geschäftlichen Verkehr die ideellen Seiten seines Berufes zu vertreten, sich an keinem mit seinem Werke in Verbindung stehenden Geschäft zu beteiligen; er unterläßt es, von Unternehmern oder Lieferern irgendwelche Vergütungen zu fordern oder anzunehmen und Bauten zu schlüsselfertiger Herstellung zu fester Summe zu übernehmen. Der Architekt BDA ist bestrebt, das übernommene Werk als Vertrauensmann seines Auftraggebers, zugleich aber als gerechter Mittler zwischen den gegenseitigen Ansprüchen von Auftraggeber und Unternehmer nach besten Kräften zu fördern und zu vollenden."
Der BDA ist seit wenigen Jahren der „Union Internationale des Architectes" kurz UIA genannt, als deutscher Fachverband angeschlossen. Die UIA umfaßt 40 Architektenverbände der ganzen Welt und hat 1955 eine Charta der Architekten aufgestellt, in der es heißt:
„Der Architekt soll unablässig sein technisches Können, sein künstlerisches Vermögen und seine sittlichen Kräfte entwickeln. Es ist notwendig, daß die menschliche Gesellschaft dem Architekten den gesetzlichen Schutz gewährt, den er zur regelrechten Ausübung seines Berufes braucht, insbesondere genaue Mittel, um den Stand des Architekten wirksam zu sichern und diesen Stand vor dem Eindringen Unfähiger zu schützen. Der Architekt muß sich immer seiner Aufgabe und seiner Bestimmung bewußt bleiben, durch sein Werk mitzuwirken an der Entfaltung des Menschen."
Die im BDA zusammengeschlossenen Architekten haben also eine hohe Berufsverpflichtung auf sich genommen, die von Ehrenausschüssen überwacht wird. Der Neuaufbau des BDA nach dem Kriege und die Allgemeinerscheinungen der Nachkriegszeit brachten es mit sich, daß die Grundsätze des BDA nicht von allen der z. Z. über 4000 Mitglieder stets beachtet wurden. Das hat dem Ansehen des Architektenstandes viel Schaden zugefügt. Wie allgemein, so ist auch im BDA eine erneute Festigung zu beobachten. Die Aufnahme neuer Mitglieder wird von den Aufnahmeausschüssen in den Landesverbänden sehr gründlich geprüft; bei den Entscheidungen wird außer dem fachlichen Können auch die charakterliche Eignung bewertet. Eine neue Ehrenordnung wird vorbereitet. So ist zu erwarten, daß die Grundsätze des BDA sich wieder allgemein durchsetzen werden und daß der Architekt BDA damit wieder zu einem festen Begriff wird, der Können und Charakter beinhaltet.
Kleingarten, Kleinsiedlungen und Großstadt
Von Ministerialrat Herber
Wir bringen hiermit auszugsweise die wertvollsten Gedanken des Vortrages von Herrn Ministerialrat Herber, Düsseldori, gehalten aul der Delegiertentagung des Landesverbandes der Kleingärtner und Kleinsiedler lür Bremen und Umgebung e. V. am 11. 11. 1956 im Gewerbehaus.
Die Entwicklung in den letzten Jahren hat klar aufgezeigt, daß die Situation des Kleingartens und der Kleinsiedlung aufs engste mit der wachsenden städtischen Bebauung verbunden ist und daß die Frage ihrer so notwendigen Existenz davon abhängt, welcher Standort ihr im Rahmen dieses Geschehens zugebilligt wird und auf welche Weise notfalls der Kampf um die Anerkennung als Faktor des sozialen Wohnungsbaues geführt werden muß. — Vielleicht stutzen Sie bei meiner Formulierung, daß ich auch den Kleingarten als Faktor des sozialen Wohnungsbaues ansehe. Aber ich sehe hier in diesem Punkt seine größere Bedeutung und seine einzig sachlich mögliche Verankerung in der weiteren staatlichen Förderung. Der Kleingarten ist weder ein Anhängsel der Landwirtschaft noch der Gartenwirtschaft, sondern er ist die dringend notwendige Ergänzung zur Mietwohnung. Diese Ergänzung verdient die allergrößte Beachtung in sozialpolitischer und soziologischer und nicht zuletzt gesundheitlicher Hinsicht. In der vielschichtigen Struktur unseres
Volkes, bedingt durch die starke Industrialisierung der Wirtschaft und den Aufbau unserer Großstädte, ist es faktisch nicht möglich, jedem Menschen die gesunde und ihn biologisch und geistig erhaltende Lebensform des eigenen Heimes in Form eines Einfamilienhauses mit Garten, sei es als Kleinsiedlung oder Eigenheim, zu geben. Die Form der Mietwohnung ist ein notwendiges Übel. Um so mehr muß angestrebt werden, den Menschen, die in den Mietwohnungen ihr Leben verbringen müssen, im Hinblick auf das Aufwachsen ihrer Kinder, die Entspannung von der Alltagsarbeit bei den Eltern und nicht zuletzt die Beschaulichkeit der Alten für ihren Lebensabend den Kleingarten zu schaffen. Wenn eben möglich, gehört er also nicht aufs flache Land, allenfalls in den Übergang von der Stadt ins flache Land, sondern in erster Linie hinein in die städtische Bebauung, wo er neben den eben aufgeführten Aufgaben noch die Funktion der Auflockerung der städtischen Bebauung erfüllen sollte.
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