Ausgabe 
(15.7.1934) Nr. 193
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

,*b Mogli»

>S°n.wenn

hr Beispiel

! das Dost ^ sein« Re Begeist, l e'cht dar ^°its stani

ren gefaßt, ern der §

si das wi»

kne

n 1 VMWvM ^I»i n m n

u c TlI crc «ß kUUI M

das amtliche Organ Ses SeMw^^^^öer Freien Hansestadt öremen

M:

Erscheinen RM. S,30 einschließlich 30 Rps. Zustellungsgebühr: durch die Post ^'- PvstschEck Hambura^ 7 ^"^^Bet?i- 5 m?b^''doftbestellgeld. Der Bezugspreis ist im voraus zu entrich-

1

9

3

4

Anzeigen-Grundpreise: Die 22-mm-ZeUe im Anzeigenteil 13 Rpf.. die 70-mw-ZsiIe tm Tertteil 7L Rps. Ermäßigte Grundpreise (für kleine Anzeigen, Familienänzeigen u. a.) sowie sonstige Bedingungen laut Preisliste 1. (Nachlaßstaffel 6.) Für Anzeigen durch Fernsprecher keine Gewähr. Annahmefchluß 16 Uhr. Sprechzeit des Verlages werktäglich von 12—13 Uhr. der Schriftleitung werktäglich von 1K—17 Uhr.

Nr. 193 / 3. Vierteljahr

Sonntag, is.

Zuli

Einzelpreis is Rpf.

lange n Vo olk di Da n Mc ssen i

isssn

te F

»en.

ten

ihm

:ste.

nn.

m Führer g«, ls Vertrauen, Ihnen «h. Deutschlant, a«ch ist di« >d steht. W« begeht «eh, ist das ga . der es b«, « stürzt d« rute steht. -

Gießt: D« Reichsregii. ür seine tat- Vaterland« das nur der Volk, Mann ären würde i, das Chaos «widert das m Aufschrei: mser Führer die heutige

hstags

. 13. Juli

»öring vor- stürmischem r. Frick und

rr Reichstag ierung und rüstige und ! vor Bür-

ek der

rn Deutsch- eigen Mol- r« heut» lten politi- Nord, Nen- ausen wit r vor dem s andere« ipsang be>

kttand"

chitz

.3. Juli der Huf- des Ber- ische Erste t schreibt, inationeu Berufung se Aende- rsterreichs llen, daß natie un- r Press-, passender often be> indidaten

in

. Juli. bflottille traf am r SSder- . Booten atzungea ungszeit idertülje

.schatten Freitag >n Aus­sen die -rlasseN'

Presse- lt mit: Zuli in chnittes

H-Z""

,-GruP-

Ehrenkreuz für Deutschlands Helden

Stiftung Hindenburgs zur Erinnerung an die unvergänglichen Leistungen 1914-1918

Berlin, 14. Juli.

Amtlich wird mitgeteilt:

Der Herr Reichspräsident hat auf Vorschlag der Reichsregierung für alle Teilnehmer am Weltkrieg ein Ehrenkreuz gestiftet. Die heute im Reichsgesetz- blatt veröffentlichte Stiftungsurkunde hat folgen­den Wortlaut:

I.

Aur Erinnerung an die unvergänglichen Leistun­gen des deutschen Volkes im Weltkriege 1914/18 stifte ich ein Ehrenkreuz für alle Kriegsteilnehmer sowie für die Witwen nnd Eltern gefallener, an den Folgen von Verwundungen oder in Gefangen­schaft gestorbener oder verschollener Kriegsteil­nehmer.

II.

Das Ehrenkreuz besteht aus Eisen. Das Ehren­kreuz für Frontkämpfer (Frontkiimpserkreuz) trägt zwei Schwerter.

III.

Als Kriegsteilnehmer gilt jeder Reichsdeutsche, der auf deutscher Seite oder aus Seite der Ver­bündeten K riegsdienste geleistet hat.

Frontkämpfer ist jeder reichsdeutsche Kriegs­teilnehmer, der bei der fechtenden Truppe an an einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungs­kamps oder an einer Belagerung teilgenommen hat.

IV.

Das Ehrenkreuz wird am schwarzweitzroten Bünde anf der linken Brust getragen.

V.

Das Ehrenkreuz wird aus Antrag ver­liehen. Dem Beliehenen wird ein Besitzzeugnis ausgestellt.

VI.

Personen, die wegen Landesverrats, Verrats militärischer Geheimnisse, Fahnenflucht oder Feig­heit vor dem Feinde bestraft find, darf das Ehrenkreuz nicht verliehen werden.

VII.

Der Reichsminister des Innern oder die von ihm bezeichneten Stellen verwahren die nament­lichen Verzeichnisse der Ehrentreuzinhaber.

VIII.

Stirbt der Inhaber eines Ehrenkreuzes, so ver­bleibt es seinen Angehörigen.

IX.

Mit der Durchführung dieser Verordnung be­auftrage ich den Reichsminister des Innern.

Der Reichspräsident, gez. von Hindenburg.

Der Reichskanzler, gez. Adolf Hitler.

-i-

Den zugleich mit der Verordnung des Reichs­präsidenten im Gesetzblatt veröffentlichten Durch­führungsbestimmungen des Reichsministers des Innern ist folgendes zu entnehmen:

Es werben drei Arten von Ehrenkreuzen ver­liehen:

s,) das Ehrenkreuz für Frontkämpfer, d) das Ehrenkreuz für Kriegsteilnehmer, o) das Ehrenkreuz für Witwen und Eltern.

Eine und dieselbe Person kann nur eines dieser Kreuze erhalten.

Das Frontkämpferkreuz besteht aus Eisen. Die Vorderseite trägt ein Mittelschild mit den Jahreszahlen 1914/18, um die sich ein Lor­beerkranz schlingt. Quer durch das Mittelschild gehen zwei längs übereinander stehende Schwer­ter.

Das Ehrenkreuz fürKriegsteilneh- mer ist von gleicher Form und Art wie das Frontkämpferkreuz, ohne die beiden quer durch das Mittelschild gehenden Schwerter.

Das Ehrenkreuz für Witwen und Eltern Gefallener, an den Folgen der Verwundung oder in Gefangenschaft verstorbener oder verschollener Kriegsteilnehmer hat die gleiche Form wie das Ehrenkreuz für Kriegsteil­nehmer und besteht aus mattlackqatem Eisen.

Das Frontkämpferkreuz und das Ehrenkreuz für Kriegsteilnehmer wird an einem schwarzen, zwei­mal weiß und in der Mitte rotdurchzogenem Bande, das Ehrenkreuz sür Witwen und Eltern an einem weißen, zweimal schwarz und in der Mitte rot durchzogenem Bande getragen. Die Form des Ehrenkreuzes ist der seinerzeit für Teilnehmer am Kriege 1870/71 gestifteten Kriegs- gedenkmünze gleich. Das Band, an dem es ge­tragen wird, ist das gleiche wie bei dieser. Die Tradition ist somit gewahrt.

Das Frontkämpferkreuz erhalten diejenigen reichsdeutschen Kriegsteilnehmer, die ausweislich der Eintragung in der Kriegsrang­liste oder Kriegsstammrolle auf deutscher Seite oder auf feiten der Verbündeten an einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder einer Belagerung teilgenommen haben. Allen übrigen Kriegsteilnehmern wird das Ehrenkreuz für Kriegsteilnehmer verliehen. Kriegsteilnehmer ist jeder Reichs­deutsche, der im Weltkriege— das ist in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918, zur Wehrmacht eingezogen war. Hierzu gehört auch das Personal der freiwilligen Krankenpflege, des freiwilligen Automodilkorps und des freiwilligen

Motorbootkorps, soweit es sich im Kriegsgebiet aufgehalten hat.

Die Eigenschaft als Witwe eines Kriegsteil­nehmers setzt voraus, daß die Ehe nicht nach dem 31. Dezember 1918 geschlossen worden ist. Eine spätere Wiederverheiratung der Witwe bleibt außer Betracht. Zu den Eltern gehören auch die Stief- und Adoptiveltern.

Das Ehrenkreuz wird nur aus Antrag ver­liehen. Der Antrag ist bis 31. März 1935 bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Ortspolizeibehörde zu stellen. Zur Antragstellung sind vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden. Der Tag, von dem an die Vordrucke zur Verfü­gung stehen, wird in den einzelnen Bezirken öffentlich bekannt gegeben werden. Vorher ge­stellte Anträge sind zwecklos und werden nicht be­rücksichtigt. Nach dem 31. März 1935 können An­träge nur noch berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller den begründeten Nachweis erbringt, daß ihm die rechtzeitige Stellung des Antrages nicht möglich war.

Dem Antrage sind die im Besitz des Antrag­stellers befindlichen Beweisstücke beizufügen. Näheres darüber ist aus den Vordrucken ersicht­lich. Besitzt der Antragsteller keine Beweisstücke, so stellt er den Antrag ohne diese. Die Unter­lagen werden alsdann von Amts wegen beschafft.

2V- Jahre Gefängnis für Dr. Gereke

Berlin, 14. Juli

Im Prozeß gegen den früheren Reichskommissar Dr. Gereke verkündete am Sonnabend nach etwa viermonatiger Verhandlung der Vorsitzende der VIII. Strafkammer des Berliner Landgerichtes, Landgerichtsdirektor Lempke, folgendes Urteil:

Dr. Gereke wird wegen Betruges in zwei Fällen zu 2V- Jahren Gefängnis verurteilt. Ein Jahr und drei Monate der Untersuchungshaft werden ihm angerechnet. Der Haftbefehl bleibt aus den bisherigen Gründen aufrechterhalten.

Der Mitangeklagte Freygang wurde freige­sprochen. / .

In der ersten Instanz "wurde Dr. Gereke be­kanntlich ebenfalls zu > 2V- Jahren Gefängnis, aber außerdem noch zu 100 000 RM. Geldstrafe verurteilt. Damals erfolgte die Verurteilung wegen Betruges in einem Falle und zwar wegen des Anklagekomplexes, die Zeitschrift „Die Land­gemeinde". Bezüglich des Anklageteiles Hinden- burg-Ausschuß erfolgte die Einstellung des Ver­fahrens auf Grund der politischen Amnestie. Heute ist Dr. Gereke auch wegen des Hindenburg-Aus- schusses verurteilt worden, der Mitangeklagte Freigang erhielt erstinstanzlich wegen Beihilfe zum Betrug vier Monate Gefängnis. Dr. Gereke erklärte, gegen das Urteil Revision einlegen zu wollen.

Um das Verfahren zu vereinfachen und zu be­schleunigen, ist bestimmt, daß Beweisstücke, die sich rm Besitz von Behörden, Verbänden, Arbeits­stellen, Vereinigungen und anderen Stellen be­finden, dem Antragsteller auf Wunsch auszuhän­digen sind.

Es wird darauf hingewirkt werden, daß diese Wünsche entgegenkommend und bereitwilligst be­handelt werden. Den Kriegsteilnehmerverbänden, die über einschlägiges Material verfügen, bietet sich hier reiche Gelegenheit, ihren Mitgliedern die erforderlichen Beweisstücke an di« Hand zu geben. Das Zentralnachweisamt für Kriegsverluste und Kriegergräber und das Reichsarchiv, sowie deren Zweigstellen dürfen von dem Antragsteller zur Be­schaffung von Unterlagen nicht in Anspruch ge­nommen werden. Gesuche dieser Art bleiben aus­nahmslos unbeantwortet.

Verleihungsbehörden sind in Städten mit dem Sitz einer staatlichen Polizeibehörde der Polizeipräsident oder Polizeidirektor, in den sonstigen kreisfreien Städten der (Ober-)Vürger- meister, in Kreisen (Bezirksämtern, Amtmanns­hauptmannschaften oder Aemtern) der Landrat (Bezirksoberamtmann, Amtshauptmann, Kreis­direktor). Die Verleihung des Ehrenkreuzes erfolgt im Namen des Reichspräsidenten. Die Entschei-

Neuer Schritt bei den Memeifignatarmächten

Berlin, 14. Juli.

Die deutschen Botschafter bei den Signatarmäch­ten des Memelstatuts haben die Anweisung er­halten, die Mächte auf die neuerliche Verletzung des Statuts durch die Abänderung des Para­graphen 10 des Staatsschutzgesetzes nachdrücklichst hinzuweisen.

Kowno, 14. Juli.

Auf Grund der gestrigen im Regierungsanzeiger veröffentlichten Aenderung zum Gesetz über den besonderen Staatsschutz hat der Kriegskomman­dant des Memelgebietes nunmehr folgende drei deutschen Parteien geschlossen: Die sozialistische Volksgemeinschaft, die christlich-sozialistische Ar­beitsgemeinschaft und die memelländische Land­wirtschaftspartei. Von diesen drei Parteien waren die beiden ersten bereits bisher verboten. Allein die beiden erstgenannten Parteien zählen ungefähr 9000 Mitglieder. Es steht nunmehr mit Sicherheit zu erwarten, daß allen Mitgliedern dieser drei Parteien, soweit sie nicht bereits vor sechs Monaten aus diesen ausgeschieden sind, so­wohl das aktive wie das passive Wahlrecht ent­zogen wird. Das bedeutet selbstverständlich in weitgehendem Umfang die Ausschaltung der deut­schen Bevölkerung auf allen Gebieten im Memel- gebiet.

düng der Verleihungsbehörden kann nicht ange­fochten werden. Zu Unrecht verliehene Ehren- kreuze können vom Reichsminister des Innern oder von von ihm bestimmten Stellen aberkannt werden.

Für die im Saargebiet ansässigen Frontkämpfer und Kriegsteilnehmer, Witwen und Eltern sind, soweit sie in den fraglichen Kreisen wohnhaft sind, der Regierungspräsident in Trier, soweit sie in den anderen Bezirken wohnhaft sind, die Regie­rung der Pfalz in Speyer und für die im Aus- land wohnhaften Antragsteller die örtlich zustän­dige deutsche Auslandsvertretung Antragsteller und Verleihungsbehörde. Wegen weiterer Ein­zelheiten wird anf die Durchführungsbestimmun­gen verwiesen.

Reichspräsident und Reichsregierung statten mit der Stiftung des Ehrenkreuzes den Millionen Helden, die am größten aller Kriege zum Schutz nnd zur Verteidigung der Heimat in unerschüt­terlicher Treue, Opfer- und Todesbereitschaft einer Welt von Feinden getrotzt haben, den Dank des Vaterlandes ab und erwarten, daß die dem Ve- liehenen zuteil werdende Auszeichnung Sinnbild und Ausdruck des Gelöbnisses aller Volksgenossen wird, daß, wie im Weltkriege, so in aller Zukunft über dem Schicksal des einzelnen das Wohl des ewigen deutschen Volkes steht.

Kritische Situation in Sän Fmnzisco

Sän Franzisko, 14. Juli.

Die Bundesschlichtungskommission hat auch am Sonnabend ihre verzweifelten Bemühungen, den tzasenarbeiterstreik beizulegen und damit den Generalstreik abzuwenden, fortgesetzt, jedoch ohne irgendwelche Ergebnisse zu erzielen. Die Panik­stimmung der Bevölkerung nimmt weiter zu, da man im Falle des Generalstreiks allgemein einen fühlbaren Lebensmittelmangel und den Ansvruch von Epidemien befürchtet. Der Führer der Kellnergewerkschaft gab bekannt, daß 8000 Kell­ner in den Streik treten werden.

Die Verwaltung der Southern Pacific-Eisen- bahn hat beschlossen, besondere Streckenwächter aufzustellen, da Meldungen vorliegen, : wonach kommunistische Banden die Absicht haben, die Eisenbahnbrücken zu zerstören.

In Portland (Oregon) wurden zahlreiche Flug­blätter revolutionären Inhalts verteilt. In Los Angeles kam es zu einem schweren Zusammen­stoß zwischen 300 streikenden Hafenarbeitern und Arbeitswilligen, wobei vier Personen durch Schüsse schwer verletzt wurden.

Der Londoner deutsche Botschafter von Hoesch besuchte am Freitag die im Hafen von Ports- mouth liegenden deutschen Kreuzer „Königsberg" nnd .Leipzig".

Dcrs elc^Let

bISll. Berlin. 14. Juli.

Die Zeiten, in denen sich in Deutschland jemand des Landesverrats als einer „Ehren- tat" rühmen konnte, sind endgültig vorbei. Der nationalsozialistische Staat hat nicht nur mit eiserner Faust die Sippe der Hoch- und Landesverräter zu Boden geschmettert, er hat auch mit der nichtswürdigen Auffassung gewisser Kreise und der lässigen Beurteilung dieser Straftaten durch deutsche Gerichte aus­geräumt. Nicht nur, weil die Regierung sich bei Uebernahme der Macht einem ungeheu­ren Klüngel von Hochverrätern, Landesver­rätern und sonstigen staatsfeindlichen Ele­menten gegenübersand, dem der Vernich­tungskampf mit harter Rücksichtslosigkeit angesagt werden mutzte, sondern auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus verlangt und mutz der nationalsozialistische Staat ver­langen, datz politische Straftaten anders, härter, schwerer bewertet werden als bis­her.

Die Aufgaben, die hierdurch den mit der Ahndung politischer Verbrechen befaßten Be­hörden gestellt wurden, waren schwer. Nicht nur in der sogenannten „öffentlichen Mei­nung" der jüdischen Presse, im Wirtschafts­leben und im allgemeinen Rechtsleben hatte sich der Liberalismus breitgemacht, sondern auch und ganz besonders im Strafrecht und in der Rechtsprechung der Strafgerichte.

Staatswohl und Volksinteressen galten nichts gegenüber dem „Recht" des zum Mär­tyrer gestempelten „Ueberzeugungstäters", seine perversen Ideen in die Tat umzusetzen und seinen zügellosen Trieben gemäß sich auszutoben. Nicht das gefährdete Allgemein­wohl war zu schützen, sondern der „arme" Angeklagte. Wurde ein SA.-Mann erschossen, zu Tode getreten oder niedergestochen und dem Mörder gelegentlich doch einmal der Prozetz gemacht, wandte sich das Mitleid der „deutschen Oeffentlichkeit" dem Täter zu, und die damals Verantwortlichen des Staa­tes taten nahezu regelmässig das Ihre, durch mildesten Strafvollzug, Bewährungsfrist und ähnliches die schon sonst jedem Gerechtig­keitsgefühl hohnlachenden Urteile zu baga­tellisieren. Hoch- und Landesverrat aber wurde von „Parlaments wegen" betrieben, im Schutze einer „Immunität" der Bürger­krieg vorbereitet.

In diesen Zustand fuhr der Nationalsozia­lismus mit rauhem Griff. Neue Gesetze und Verordnungen wurden erlassen und in ihnen den Richtern aufgezeigt, wo ihre Aus­gabe beim Ausbau und Schutz des Staates liegt. Die deutschen Strafrichter mutzten sich frei machen von liberalistischer und indivi­dualistischer Beurteilung und von formalisti­scher Begriffsjurisprudenz. Vielen gelang es. Mancher aber scheiterte an der Gewohnheit, sich auf Paragraphen, Buchstaben und For- malien zu stützen. Besonders in den Ober- gerichten hat sich das Bewutztsein vielfach noch nicht durchgesetzt, datz der ethische Wert des Rechtes — des lebensnahen, blut- und rassemätzig bedingten Rechtes — stets den Sieg über tote Rechts­formeln davontragen mutz, die unter völlig veralteten Verhältnissen und heute nicht mehr verstandenen Anschauun­gen geprägt wurden. Der Staat aber kann nicht warten, bis der letzte Richter den In­halt des lebendigen Rechts und den Inhalt seines richterlichen Berufes erkannt hat oder pensioniert worden ist.

Darum hat er gehandelt. Am 24. April d. I. hat die Reichsregieruna ein Gesetz er­lassen, durch das die zahlreichen in den ver­schiedensten Gesetzen verstreuten Einzel- bestimmungen in neuen Vorschriften über den Hoch- und Landesverrat zusammengefaßt und die Strafen für staatsfeindliche Handlun­gen erheblich verschärft worden sind. Die Aburteilung dieser Straftaten aber ist, ab­gesehen von wenigen Ausnahmen, die den Sondergerichten zugewiesen bleiben, dem neugeschaffenen Volksgericht über­tragen.

Dadurch wird nunmehr auch der bisherige eigenartige Zustand, daß das Reichsgericht gleichzeitig oberste Revisionsinstanz und erst- instanzlicher Gerichtshof ist, beseitigt und das Reichsgericht seiner hohen, der Findung und Fortbildung des einheitlichen Reichs­rechts dienenden Aufgabe als Revisions- gericht zurückgegeben. In dem neuen Volks­gerichtshof wird über die Verbrecher am Volke auch tatsächlich das deutsche Volk zu

Ast -es sonst Tkeaes.-

Das Auslandsecho der Führerrede Eine englische Zeitung gegen den Ostpakt 12 neue Reichsiagsabgeordnete 50 Jahre Reichsversicherungsamt

Die erste Sitzung -es Volksgerichtshofes

Relchsjuftizminister Dr. Gürtner verpflichtet die Mitglieder

Berlin, 14. Juli

Im festlich geschmückten Plenarsaal des Prsu- ßenhauses trat am Sonnabendvormittag 10 Uhr der durch Gesetz vom 24. April dieses Jahres ge­gründete neue Volksgerichtshof znr Bekämpfung von Hoch- und Landesverrat zu seiner ersten kon­stituierenden Sitzung zusammen. Der Plenarsaal, der seinen besonderen Schmuck durch ein unter dem Bild des Führers und des Hoheitsabzeichens vor dem Rednerpult angebrachtes Beet roter Hortensien erhalten hatte, bot ein würdiges Bild. Die richterlichen Mitglieder und die Laienbsisitzer des Volksgerichtshofes nahmen aus der rechten Empore Platz. Die linke Empore wurde eingenommen von der zum Volksgerichts­hof abgeordneten Reichsanwaltschaft.

Der Reichsjustizminister eröffnete die Sitzung mit einer Rede, in der er u. a. ausführte: Durch das Vertrauen des Reichskanzlers sind Sie, meine Herren, zu Richtern des Volksgerichtshofes berufen worden. Sie sollen heute als erste Hand­lung das eidliche Gelöbnis der treuen Erfüllung ihrer Pflichten ablegen. Der Volksgerichtshof wird in Zukunft über Hoch- und Landes­verrat richten. Kein Volk, wie gesund es auch sei, kein Staat, wie festgefügt er auch sei, darf einen Augenblick die Wachsamkeit außer Acht lassen, um nicht solchem Angriff zum Opfer zu fallen. Nicht die Führung des unmittelbaren Abwehrkampfes ist Ihnen in Ihrem Richkeramt zugeteilt, sondern die Sühne für das erkannte und festgestellte Verbrechen. Das Schwert des Gesetzes und die Waage der Gerechtigkeit ist in

Ihre Hand gegeben. Beides zusammen ist der Inbegriff des Richteramtes, dessen Größe und Verantwortung gerade im deutschen Volk ehr­furchtsvoll empfunden und mit der Gewissens­verpflichtung der Unabhängigkeit bekleidet worden ist.

Ich weiß, daß Sie alle von dem heiligen Ernst dieses hohen Amtes durchdrungen sind. Es kann Sie deshalb nicht anfechten, wenn Sie draußen in der Welt schon vor dem Beginn Ihres Wirkens als ein Revolutionstribunal begrüßt worden sind, das dazu bestimmt sei, sich nicht an Gesetz und Recht zu kehren. Wir hören solche Stimmen nicht. Walten Sie Ihres Amtes als unabhängige Richter, verpflichtet allein dem Gesetz, ver­antwortlich vor Gott und Ihrem Gewissen.

In dieser Erwartung Litte ich Sie jetzt, die Treueerfüllung Ihrer Pflichten durch einen feier­lichen Schwur zu bekunden. Der Eid, den Sie lei­sten sollen, hat einen doppelten Inhalt. Sie nehmen darin die allgemeinen Pflichten auf sich, die jeder Reichsbeamte zu erfüllen hat und Sie ge­loben ferner die gewissenhafte Erfüllung der be­sonderen Pflichten, die Ihnen als Richter des Volksgerichtshofes obliegen.

Der Minister verlas dann die Eidesfor­mel, die folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre es, so wahr mit Gott helfe!" Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie Volk und Vaterland die Treue halten, Ver­fassung und Gesetze beachten und Ihre Amts­pflichten gewissenhaft erfüllen, und daß Sie die Pflichten eines Richters des Volksgerichtshofes ge­

treulich erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abgeben werden.

Nach der Eidesleistung und der Aushändigung der Bsstallungsurkunden schloß der Minister mit den Worten: Die Vereidigung ist beendet. Der Volksgerichtshof ist zusammengetreten. Ich gebe an ihn den Auftrag des Gesetzgebers weiter, seine. Tätigkeit nach dem Gesetz vom 24. April dieses Jahres aufzunehmen und sie zu führen im Dienst« der Gerechtigkeit, zum Wohls des deutschen Volkes.

Nach der Eröffnungsrede des Ministers erhob sich der Präsident des Volksgerichtshofes, Rehn, zu einer kurzen Ansprache, in der er im Namen der Mitglieder des Volksgerichtshofes dem Füh­rer und dem Minister für das dem Gerichtshof entgegengebrachte Vertrauen dankte. Wir wer­den, erklärte Präsident Rehn, unsere ganze Kraft daran setzen, dieses Vertrauen zu rechtfertigen. Das Gesetz, nach dem wir zu urteilen haben, ist klar und eindeutig. Wir werden es so anwenden, wie es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wie wir es vor Gott und unserem Gewissen ver­antworten können.

Als Vertreter der Reichsanwaltschaft sprach dann Oberreichsanwalt Dr. Werner. Er be­tonte, daß die Reichsanwaltschaft, die sich in dem Eifer ihrer Pflichterfüllung von niemandem über­treffen lasse, stolz auf diese Berufung sei und ihr freudig folgen werde- Der Reichsjustizminister brachte darauf ein dreifaches Sieg-Heil auf den Reichspräsidenten und den Führer aus- Damit war die erste Sitzung des Volksgerichtshofes nach knapp halbstündiger Dauer beendet.