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Parteiamtliches Organ der Bremer Nationalsozialisten
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Paris, 13. Dezember. Die Kammer hatt« um 15 Uhr die SchuldenauSsprache mit einer Rede des rechtsgerichteten Abgeordneten Marin begonnen, der nochmals seinen bekannten gegen jede Zahlung gerichteten Antrag bsgrüickete. Dann wurde eine Pause in die Kammerberatungen ein» geschoben, um einem von dem Finanzausschuß und »om Auswärtigen Ausschuß eingesetzten Unterausschuß die Möglichkeit zu geben, einen gemein, samen Vorschlag auszuarbeiten, der dem Wunsche -er Regierung und dem Wunsche der Mehrheit Mach Möglichkeit entspreche. In diesem Vorschlag wurde die Kammer aufgefordert, die am 15. Dezember fällige Zahlung solange aufzuschieben, bis eine internationale Konferenz einberufen worden ist. Es wurde ferner darauf hingewiesen, daß die von der Regierung an, die Zahlung geknüpften Vorbehalte durch die ablehnende Antwort der amerikanischen Regierung auf die englische Boa- behalte gegenstandslos geworden seien.
Die Verlesung des Entschlietzungsantrages der beiden Ausschüsse wurde von der ganzen Kammer mit einigen Ausnahmen in den Reihen der Radikalsozialiston, mit anhaltendem Beifall ausgenommen. Als Herriot anschließend selbst die Tribüne bestieg, um sich zu einigen Fragen der Tagesordnung zu äußern, wurde auch er von allen Bänken durch anhaltenden Beifall begrüßt.
Die Sozialisten beschlossen, für den Entschließungsantrag der Ausschüsse und damit gegen die Regierung zu stimmen.
Die Sitzung wurde sodann auf 21 Uhr vertagt.
Die Kammer wurde in den Abendstunden wiederum mit starkem Polizeischutz umgeben. Augenscheinlich befürchtete man Zusammenstöße. Anhänger der Action Francaise marschierten kurz vor
der Vertagung der Kammer in der Nähe des Palais Bourbon auf.
Die entscheidende Aussprache, die um 21 Uhr wieder aufgenommen wurde, dauerte mit einer kleinen Zwischenpause um 4,45 Uhr Pariser Zeit noch an. Gegen 2^5 Uhr Pariser Zeit bestieg Herriot die Rednertribüne. Er kündigte die Vertrauensfrage an. Herriot schilderte die Gefahr der Vereinsamung, der Frankreich ausgesetzt wäre, falls es eigene Wege gehen sollte. In dem Augenblick, so sagte Herriot u. a., in dem die Gefahr der Diktatur über gewissen Ländern steht und in dem durch die Möglichkeit des Ausscheidens des Staatsoberhauptes in einem Lande eine Herrschaft wieder hergestellt werden könnte, die der Vorkriegszeit zum mindesten sehr ähnlich wäre (diese Anspielung geht auf Deutschland), wolle man für rund 480 Millionen Franken, die in monate- langer Arbeit wieder hergestellte Einheitsfront zwischen Frankreich und England zerstören.
Herriots Rede schloß um 4.20 Uhr Pariser Zeit und wurde mit Beifall aufgenommen. Herriot stellte die Vertrauensfrage.
Die Kummer lehnte dann den Antrag Chau- vins, der die vier Punkte der Regierungsvorlage enthielt, mit 402 gegen 178 Stimmen ab. Da Herriot hierzu die Vertrauensfrage gestellt hatte, ist seine Regierung damit gestürzt.
Nach einer Pause folgte dann die Abstimmung über den Entschließungsantrag des Finanz- und des Auswärtigen Ausschusses, der die Regierung auffordert, die Zahlung der am 15. Dezember fälligen Schnldenrate an Amerika in Erwartung neuer allgemeiner Schuldenverhandlungen zu vertagen. Der Antrag wurde mit 380 gegen 57 Stimmen angenommen.
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Berlin, 13. Dez. Der Haushaltsausschuß des Reichstages nahm am Dienstag nachmittag zunächst eine Mitteilung über die Beratungen seines Unterausschusses über die Aufhebung der lohn politischen Verordnung vom 5. September entgegen. Es sei eine Generalablaufsfrist bis Ende d. I. vorgesehen. Diese Frist werde für Betriebe^ die nachweislich noch Aufträge auszuführen hätten, die aufgrund der gekürzten Lohnsätze angenommen worden waren, auf Aw- trag beim Schlichter bis längstens 31. Januar 1933, verlängert werden.
Ein Vertreter des Reichsfinanzministeriums teilte dann mit, daß die Vorbereitung des Haushaltsentwurfs für 1933 in vollem Gange sei.
Weiter beschloß der Ausschuß «ruf sozial- demokratischen Antrag mit den Stimmen der Kommunisten, der Deutschnationalen und der Deutschen Volkspartei gegen Zentrum und Nationalsozialisten eine Finanz- aussprache in der zweiten Januarwoche vorzunehmen.
Der Ausschuß beschäftigt sich dann mit den Anträgen auf Aufhebung oder Milderung der Notverordrmng vom 14. Juni d. Jahres. Ministerialdirektor Weigert vom Reichsarbeitsministerimn verwies auf die finanzielle Tragweite dieser Verordnung für die verschiedenen Zweige der Arbeitslosen
hilfe. Im Frühsommer dieses Jahres, so erklärte er, habe in der gesamten Arbeitslosenhilfe ein Fehlbetrag von rund 900 Millionen RM. bestanden. Würden die vorliegenden Anträge auf Aufhebung der Notverordnung angenommen, so ergäbe sich wiederum ein Fehlbetrag von monatlich 80 Millionen Reichsmark.
Die Notverordnung selbst wurde in der Aussprache von allen Seiten wegen ihrer sozialen Härten einer mehr oder minder heftigem Kritik unterzogen.
Ein anderer Vertreter des Reichsarbeits- miuisteriums stellte die Finanzlage der Invaliden-, Angestellten-, Knappschafts- und Unfallverftcherung dar. Die Beiträge zur Invalidenversicherung seien von 90 Millionen monatlich im Jahre 1929 bis auf etwa 53 Millionen monatlich im laufenden Jahre zurückgegangen. Im Jahre 1931 habe sich bereits ein Fehlbetrag von 188 Millionen ergeben. Trotz der Auswirkungen der Notverordnung müsse man im nächsten Jahr noch mit einem Fehlbetrag von 125 Millio- onen bei der Invalidenversicherung rechnen.
Die Angestelltenversicherung habe zurzeit zwar noch erhebliche Ueberschüsse. Da sie aber versichernngstechnisch nicht völlig gesichert sei, sei auch hier eine Kürzung der Leistungen notwendig. Die Knappschaftspensionsversicherung leide unter einem
außerordentlichen Beitragsausfall Infolge Lohnsenkungen, Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit. Die Arbeiterpensionskasse sei vorläufig durch einen jährlichen Reichszuschuß von W Millionen ins Gleichgewicht gebracht. In der Angestellten-Pensionskasse dagegen fei trotz eines Reichszuschnsfes noch ein Fehlbetrag vorhanden.
Der Regierungsvertreter erklärte, daß eine Aufhebung der Notverordnung für sie Sozialversicherung eine Mehrbelastung von rund 300 Millionen im Jahre bringen müsse.
Des Ausschuß beschloß nach eingehender Aussprache, mit 24 Stimmen der Nationalsozialisten, der Sozialdemokraten und der Kommunisten, die Notverordnung vom 14. Juni 1SL2 außer Kraft z« setzen. Die Vertreter der übrigen Parteien hatten sich an der Abstimmung nicht beteiligt.
Außerdem wurde mit dem gleichen Stimmenverhältnis ein sozialdemokratischer Antrag angenommen, der eine Winterbeihilfe auch für die alleinstehenden Arbeitslosen sowie für die Wohlfahrtserwerbslosen vorsieht. Der Ausschuß vertagte sich dann aus Mittwoch.
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Noch bevor der Reichskanzler von Schleicher das Programm seines Kabinettes „vor dem deutschen Volke" — vielmehr dem wehrlosen Mikrophon — kund tat, erklärt der Reichsfinanzminister sich außerstande, den Beschluß des Haushaltsausschusses des Reichstages durchzuführen und die notwendigsten Erleichterungen für die notleidenden Volksgenossen durchzuführen. Man hätte erwarten müssen, daß der General von Schleicher seinen Finanzminister etwas besser an der Trense habe, denn es dürfte dem Kanzler bekannt sein, daß es gegenüber der unsagbaren Not und der daraus folgenden schweren Gefahr kein „Unmöglich" von selten der Reichsregierung geben darf. Gewiß verlangen die zusätzlichen Winterhilfeunter- stützungen große Summen; niemand der Hungenu- den darf vergessen werden und es find deren mehr als zehn Millionen. Immerhin, ^e für die Na- turalienunterstützung notwendigen Summen reichen an die Subventionen des Papen-Kabinettes für die Unternehmer nicht heran. Der Nationalsozialismus hat überdies den praktischem Weg gewiesen und dem Ausschuß die Annahme des Antrages aufgezwungen, wonach den Bauern u. a. Steuerzahlung in Naturalien gewährt wird. Hierdurch ist die Quelle der notwendigen Nahrungsmittel erschlossen. Allerdings, man wird dann im Reichsfinanzministerium sehr sparsam mit dem Bargeld umgehen müssen und gewissen Fmanz- kreisen ist diese Lösung gar nicht recht. Darum geht es aber heute nicht. Not kennt kein Gebot und macht weder vor Profitinteressen, noch überalterten und ängstlichen bzw. egoistischen Anschauungen halt.
Das Kabinett Schleicher möge sich nicht darüber im Unklaren sein; diese lückenhafte Winterhilfe mutz durchgeführt werden, sonst kracht die mühsam zurückgehaltene Empörung der Hungernden los. Schon haben die Drahtzieher der bolschewistischen Interessenten alle Minen gelegt; sie warten nur darauf, daß die hoffenden Massen durch die Verweigerung der kümmerlichen Besserung in Empörung geraten. Sie warten nur darauf, daß der Hunger und die Not jede Ueberlegung ausschaltet, um dann die hungernden Massen zu mißbrauchen. Gegen den Hunger, gegen die Verzweiflung der Notleidenden gibt es heute keinen Schutz mehr; vielleicht nur noch die Polizeiknüppel, doch das ist nicht einmal mehr sicher.
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Von Rechtsanwalt Dr. Luetgebrune
Am S. Dezember 1S32 hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit das Amnestie-Gesetz angenommen. Nach ihm werden Straftaten aus politischen Beweggründen oder aus Anlaß von Wirt« schaftspolitischen Kämpfen für straffrei erklärt; eine ganze Reihe von Voraussetzungen sind hierbei aber zu erfüllen, wenn die Täter der Straffreiheit teilhaftig werden sollen. Zunächst dürfen die Straftaten kein Verbrechen gegen das Leben, also nicht Mord oder Totschlag sein. Sie dürfen fer- ner nicht Verbrechen gegen § 1 der Terror-Notverordnung vom 9. August 1932 und auch nicht gegen das Sprengstosfgesetz darstellen. Der eigennützige Verrat von militärischen Geheimnissen und der Hochverrat durch Zersetzungstätigkeit in Reichswehr und Polizei find ebenfalls von der Straffreiheit ausgenommen. Mag Landes- und Hochverrat mit Recht ausgenommen sein, die Betrachtung dies«? Ausnahme-Ka» ta logs zeigt allein schon, daß da- Amnestie-Gesetz eine unzulängliche Bereinigung der politischen Kampfatmosphäre des Jahres 1932 bedeutet.
Wer in der Praxis steht, weiß wie leicht es ist, aus einer harmlos gemeinten politischen Knalldemonstration ein mit schwerer Zuchthausstrafe bedrohtes Sprengstoffattentat herauszukon- struieren. Gerade das aus dem Jahre 1884 stammende Sprengstoffgesetz ist voll von Fallgruben für politische Täter. Während sonst z. B. jede Vorbereitungshandlung einer Straftat für den Strafrichter bedeutungslos wird durch die nachfolgende Ausführung der Tat, ist dieser Grundsatz vom Reichsgericht für das Sprengstoffgesetz' gerade in das Gegenteil umgekehrt. § 6 des Sprengstoffgesetzes stellt schon die bloße Verabredung zu Sprengstoffanschlägen unter die Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus. Unter Leitung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung sieht die Praxis der Gericht'- schon jede leiseste Fühlungnahme zweier Personen wegen solcher Anschläge als ein der Strafe von fünf Jahren Zuchthaus würdiges Verbrechen an. Wird alsdann ein solcher Anschlag noch ausgeführt, so wird nach der hier eigenartigen Auffassung des Reichsgerichts nicht die Ausführungshandlung allein als das straf würdige Verbrechen angesehen, für das das Gesetz auffällenderweise nur die Mindeststrafe von 1 Jahr Zuchthaus vorsieht, sondern es muß neben der Ausführungshandlung auch noch die Verabredung als besondere Tat mit 5 Jahren Zuchthaus abgeurteilt werden. In diesem Fall muß also die von dem Amnestiegesetz hervorgehobene Strafgrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe allemal überschritten werden. Ein solcher von zwei Personen vorher verabredeter Anschlag würde demnach sowohl als Sprengstoffverbrechen, als auch, weil er die Strafgrenze von 5 Jahren Freiheitsstrafe überschreiten muß, nicht unter die Amnestie fallen.
Nicht alle Mangel des Amnestiegesetzes können in dieser kurzen Betrachtung berücksichtigt werden. Die erwähnten Fehler zeigen aber, welcher Aufmerksamkeit für eine nutzversprechende Anwendung des Amnestiegesetzes in der Praxis es bedarf, sofern der Reichsrat dem Gesetz in der vorliegenden Form zustimmt und der Reichspräsident alsdann das Gesetz verkündet.
Diese Mängel des Amnestiegesetzes können weiter dadurch bekämpft werden, daß eine möglichst gesicherte Prüfung der Straftaten durch die Gerichte vorgeschrieben wird. Bekanntlich sind die von der Amnestie erwähnten Straftaten seit dein 10. August 1932 der Aburteilung durch Sonder- gerichte überwiesen worden. Das Sondergerichts« Verfahren sieht von einer Reihe der Garantien für den Angeklagten ab. So bestimmt nach ihm nicht mehr der Richter, ob ein Strafsachverhalt reif Mr die Aburteilung durch eine Hauptver«
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