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Leipzig, 25. Oktober. Reichsg-erichtspräsi- oent Dr. Bumke verkündete pünktlich um 12 Uhr die Entscheidung des StaatsgerichB- Hofes dahin:
Die Verordnung des Reichspräsidenten vom 2V. Juli 1932 zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preusten ist mit der Retchsverfafsung vereinbar, soweit sie den Reichskanzler zum Reichskommissar für das Land Preußen bestellt und ihn ermächtigt, preußischen Ministern vorübergehend Amtsbefugnisse zu entziehen und diese Befugnisse selbst zu übernehmen, oder andere« Personen als Kommissaren des Reiches zu übertragen. Diese Ermächtigung dürfte sich aber uicht darauf erstrecken, dem preußischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern die Vertretung des Landes Preußen im Reichstag, im Reichsrat oder sonst gegenüber dem Reich oder gegenüber dem Landtag, dem Staatsrat oder gegenüber anderen Ländern zu entziehen. Soweit den Anträgen hiernach nicht entsprochen wird, werden sie zurückgewiesen.
Die Urteilsbegründung .
Die Gründe für das Urteil des Staatsgerichtshofes in Leipzig lassen sich nach der vom Reichsgerichtspräsidenten Dr. Bumke gegebenen Begründung wie folgt zusammenfassen: Es sind drei Gruppen von Fragen zu unterscheiden:
1. Die Gruppe der Anträge, die sich unmittelbar gegen die Notverordnung vom M. April richten.
2. Die Gruppe von Anträgen, die eine Auslegung des Artikels 48 in bestimmter Hinsicht verlangen.
3. Die Anträge, wonach Preußen seine Pflicht gegenüber dem Reich erfüllt habe.
Eine sachliche Entscheidung auf die Anträge der Gruppe« 2 und 3 hat der Staatsgerichtshof abgelehnt, mit Ausnahme des Antrages, wonach die Vertretung eines Landes gegenüber dem Reich, insbesondere im Reichsrat, aus Grund Artikel 48 nicht angetastet werden darf. Hier wird die Entscheidung im Urteil gegeben.
Bezüglich der Anträge der Gruppe 1 wird erklärt, daß aus Artikel 48 Abs. 1 der Reichsverfassung die Beiordnung vom 20. Juli nicht begründet werden kann, da hierfür die sächlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Dagegen wird festgestellt, daß die öffentliche Ruhe und Ordnung zur Zeit des Erlasses der Notverordnung so erheblich gestört gewesen sei, daß die Voraussetzungen für ein Einschreiten aus Grund des Arti
kels 48 Abs. 2 ohne weiteres gegeben gewesen seien« Diese Maßnahmen müßten sich ledoch in den Grenzen halten, die sich aus der Reichsverfassung ergeben. Infolgedessen könne die Amtsenthebung nur eine vorübergehende sein. Endlich könnten die Bestimmungen über den verfassungsrechtlichen Aufbau des Reiches nicht außer Kraft gesetzt werden. Infolgedessen ergebe sich die Beschränkung der Vollmachten des Reichskommissars bezüglich der Vertretung Preußens im Reichsrat gegenüber den Länder» usw-
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Zum Leipziger Urteil wird von zuständiger Reichsstelle mitgeteilt:
Berlin, 26. Oktober.
Die Sorge, mit der die Hinter der Regierung von Popen stehenden Kreise, wie wir bereits vor Tagen berichteten, der Entscheidung in Leipzig entgegensahen, war, wie das Urteil zeigt, nicht unberechtigt.
Herr von Papen hatte geglaubt, auf dem Springpferd „Staatsgerichtshof" in elegantem Sprung über die Hürde setzen zu können. Aber kurz vor der Hürde, da bockte das Pferd, Reiter und Rotz trennten sich und Herr von Papen kam zwar über die Hürde, aber ohne das Pferd.
Die staatsrechtliche und juristische Seite des Leipziger Urteils soll hier nicht zur Debatte stehen. Für uns find die politischen Folgen dieses Spruchs weitaus bedeutungsvoller.
Das Urteil stellt klar und nüchtern fest, datz die Aktion gegen Preußen an sich berechtigt war. Das Urteil stellt aber ebenso fest, daß der Reichskommissar seine Befugnisse weit überschritten habe, da die Exekution gegen die alte preußische Regierung verfassungswidrig ist.
Besonders bedeutungsvoll ist jener Teil des Urteils, der feststellt, daß der Reichskommissar von Papen kein Recht hatte, die alten preußischen Minister als abgesetzt zu erklären und sie an der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten dem Reichsund Staatsrat sowie dem Landtag und der Reichsregierung gegenüber zu hindern.
Es ist gewiß ein kurioser Zustand, daß die Bevölkerung Preußens
zurzeit zwei Regierungen und zwar zwei verfassungsmäßige Regierungen ihr eigen nennen kann. Aber die Folgen, die
Durch dieses Urteil wirk die Verordnung vom 20. Juli 1932 in vollem Umfange bestätigt. Das Urteil entspricht dem Starä- punkt der Reichsregierung, auch hinsichtlich der politischen und parlamentarischen Vertretung des Landes Preußen, die von der Reichsregierung stets als eine offene Frage behandelt worden ist. Weder hat der Reichskanzler als Reichskommissar, noch haben seine Organe die Vertretung Preußens im Reichsrat oder im Reichstag für sich beansprucht oder im Landtag bzw. Staatsrat ausgeübt. Auch sind die Vertreter für Reichsrat und Staatsrat nicht vom Reichskommissar instruiert worden. Im übrigen bleiben die bisherigen Maßnahmen in vol- > lem Umfange bestehen
dieser Spruch haben wird, sind so bedeutungsvoll, daß man keine rechte Freude an der Komik dieser Situation haben kann.
Für uns ist es eine Genugtuung, daß der Standpunkt unseres Parteigenossen, Landtagspräsidenten Kerrl, den dieser bei seinem Besuch bei Hindeuburg eindeutig formulierte, vom Reichsgericht anerkannt wurde. Die Selbstherrlichkeit der Herren Papen-Bracht, mit der diese sich über die verfassungsmäßig begründeten Ansprüche des Landtags hinwegsetzten, sowie die emsige Tätigkeit auf den Gebieten, die nicht zu dem Aufgabenbereich des Reichskommissars, nämlich zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung gehörten, wurde vom Reichsgericht als unzulässig erklärt.
Eine wichtige Voraussetzung für die Weitrr- existenz des Papr-nkabinetts ist durch das Leipziger Urteil zerstört worden.
Was nun?
Naturgemäß werden bereits jetzt Pläne und Absichten sowohl der Reichsregierung, wie der alten preußischen Regierung in Berliner politischen Kreisen lebhaft erörtert.
Der Eindruck des Leipziger Urteils war in Kreisen der Reichsregierung niederschmetternd.
Großen Illusionen hatte man sich zwar nicht hingegeben, aber eine so deutliche Abfuhr hatte man auch nicht ermattet.
In gut unterrichteten Kreisen verlautet, daß bei Teilen der Reichsregierung die Absicht besteht, durch eine neue Notverordnung auf Grund des Artikels 48 der Reichsversassung das auf dem (Fortsetzung auf Seite 2)
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Die große Auseinandersetzung, um die die Ar« beiterbewegung in Deutschland nicht herumkam« men wird, die Entscheidung zwischen nationalem und internationalem, marxistischen Sozialismus rückt mit dem Wachsen des Nationalsozialismus! näher und näher.
Organisationen wie die Christlichen GewerK, schaften oder z. B. der Deutschnationale Hand« lungsgehilfen-Verband, die ihre bejahende Ant« Wort auf die Frage nach der Stellung zur Na« tion niemals haben in Zweifel ziehen lassen, ha« ben es nicht vermocht», die Führerstcllung der Freien Gewerkschaften In der Arbeitnehmerbe« wegung Deutschlands zu erschüttern. Zum unge«
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Trotz aller Widerlegungen behauptet die reattionäre Presse nach wie vor, Adolf Hitler habe am 13. August „die ganze Staatsmacht a la Mussolini" verlangt.
Demgegenüber steht einwandfrei fest, datz das eine der abgefeimtesten Lügen ist. Da von vornherein klar war, daß weder das Reichswehr-Ministerium, noch das Reichs- wirtschasts-Ministerium, noch das Reichs- sinanz-Ministerium, noch das Reichsjustiz- Ministerium, noch das Reichspost-Ministerium, noch das Reichsernährungs-Ministerium von unserer Bewegung besetzt werden sollten, verlangte der Führer den Kanzlerpostcn, nm in der Regierung seinc-n Einfluß wirklich geltend machen zu können. Er verlangte also nicht einmal so viel, als dem Sozialdemo- kraten Hermann Müller, dem Mitunterzeich- ner des Schandvertrages von Versailles, einige Jahre vorher vom Reichspräsidenten von Hindenburg ohne weiteres gewährt worden war. Schlagender kann der Schwindel von Hitlers angeblichem Machtanspruch nicht widerlegt werden.
Wer ist mehr zu verurteilen: Wir Nationalsozialisten oder unsere reaktionären Verleumder?
Heuren Schaden der deutschen Arbeiterschaft, deren Interessen immer wieder und wieder parteipolitischen Zweckmäßigkeiten der Sozialdemokra- tie geopfert wurde, die es in außerordentlich ge, schicker Weise verstanden hat, die Verbindung mit den Freien Gewerkschaften enger und enger zu gestalten. So eng, daß es vor dem Auftrete« der KPD und der nationalsozialistischen Bewe, gung für den größten Teil der nichtkatholischo« Arbeiterschaft eine glatte Selbstverständlichkeit war, seine politische Vertretung in der SPD z«
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