Ausgabe 
(7.1.1934) Nr. 6
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Üas amtliche Organ Ses Senats Freien Hansestadt vremen

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Nr. 6/1. Vierteljahr

Sonntag, den 7 . Januar

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Neubau bes deutschen GeerechtS

Der deutsche Geerechtö-Auöfchuß konstituiert / Handel, Schiffahrt und Lustiz an der Arbeit

; ,(8onäsrdsriobt cksr Bremer 2situnZ)

lüüs. Hamburg, 6. Januar.

Heute vormittag tagte im Plenarsaal des Oberlandesgerichts der Seerechtsausschutz der Akademie für Deutsches Recht unter Leitung seines Vorsitzenden, des bekannten Seerecht- spezialiste» Professor Dr. Wüstendörfer- Hamburg. Den politischen Mitgliedern des Ausschusses gehören Senatoren und die Bürger­meister der drei Hansestädte an, für Bremen Regierender Bürgermeister Dr. Markert und Senator Laue, letzterer war bei der Eröffnung anwesend. Unter den 15 wissenschaftlichen Mit­gliedern sah man aus Bremen die Rechtsanwälte Dr. Schulze-Smidt, Dr. Dettmers und Assessor Michelau; unter den praktischen Mit­gliedern ist Vremen vertreten durch General­direktor Dr. Firle, Karl Lindemann und Generalkonsul Roselius.

Professor Wüstendörfer, der den anwesen­den Vertretern der Schwesterstädte, der Reichs­und Landesbehörden, der Wissenschaft und Recht­sprechung, von Handel und Schiffahrt und der Berufsorganisationen herzliche Worte der Be­grüßung widmete, ging in seinen Ausführungen davon aus, daß das deutsche Seerecht dringend einer Neuordnung bedürfe, da es hinter anderen Schiffahrtsländern erheblich zurückgeblieben sei; verfügen doch die Niederlande bereits seit 1921 über das modernste Seegesetzbuch Europas, wäh­rend man zurzeit in Italien an dem Entwurf zu einem umfassenden neuen Seerechtsbuch arbeitet und in Skandinavien und Finnland, wo ein ge­meinsames Seemannsgesetz bereits in Geltung ist, ebenfalls ein gemeinsames Seefahrtsrecht in Vor­bereitung ist; anders als bei uns in Deutsch­land, dessen parlamentarisches System der ver­gangenen Zeit alle angestrebten Besserungen im Keim erstickte.

Das Seerecht, in vielen Teilen «in kauf­männisches Recht, immer mehr auf das Hanseati­sche Oberlandesgericht übergegangen, müßte mich drei Zielen reformiert werden. Zunächst gelte es, zu dem Problem der

internationalen Vereinheitlichung

Stellung zu nehmen; Professor Wüstendörfer kommt zu dem Schluß, daß man über den ein­schlägigen Teilgebieten aber nicht die nationalen Belange preisgeben könne, sondern das deutsche Recht durchsetzen müsse, wie es seinerzeit das Hanseatische Oberlandesgericht in dem berühmten Lasablanca-Fall getan hätte.

Die zweite große Aufgabe bestehe in der

technisch-wirtschaftlichen Modernisierung

unseres Seerechts, das vor 75 Jahren — ebenfalls in Hamburg aufgestellt — manche altehrwürdige Bestimmung aus der Segelschiffahrtszeit enthält, die aus die heutigen Verhältnisse unmöglich mehr angewendet werden kann. Nicht nur der Schisfs- eigentümer, sondern vor allem der Seefahrt­unternehmer gehört heute in den Mittel­punkt der privaten Seerechtsordnung, damit die außerordentlich umstrittene Rechtsstellung des

sogenannten Zeitcharakters endlich eine an­gemessene Lösung findet. Ebenso wird die Kapitänsoollmacht auf der Reise in Zu­kunft anders aussehen. Die Freizeichnungs- klauseIn der Konnossemente, durch die sich die Reedereien eines wesentlichen Teils ihrer gesetz­lichen Haftung zum Teil entledigen, werden auf ein gewisses Maß beschränkt werden müssen.

Am wichtigsten wäre aber, daß unsere deutsche Seerechtsordnung sich mit der

neuen deutschen Weltanschauung

erfülle. Mildere doch das noch bestehende deutsche Flaggengesetz, geboren aus dem Zeitalter des Li­beralismus, die Voraussetzungen zur Erlangung des deutschen Flaggenrechts bis zur Laxheit. Es genügt danach für Aktienreedereien der inlän­dische Eesellschaftss i tz, wenn sich auch Eesell- schaftskapital, Vorstand und Aufsichtsrat in aus­ländischen Händen befinden; wofür ausländische Seerechtsordnungen viel strengere Vorschriften haben.

Zur Neuordnung des nationalen Elementes gesellt sich auch das Soziale, das bei aller Unterordnung der Belange des einzelnen unter das Eesamtwohl der Schiffsmannschaft auch den

London, 6. Januar.

Zu dem laut Pressemeldungen in dem franzö­sischen Aide msmoire enthaltenen Vorschlag, die französischen Luftstreitkräfte um 50 v. H. zu ver­mindern, meldet der diplomatische Mitarbeiter des „Daily Telegraph": Wie verlautet, sollen die auf diese Weise aus dem aktiven Dienst zurückge­zogenen Flugzeuge nicht zerstört, sondern lediglich in Reserve gestellt werden. Sie würden daher als Reservemaschinen zur Verfügung blei­ben. Außerdem ist das französische Angebot an­scheinend von der Annahme des gegenwärtigen französischen Abrüstungsplanes durch die anderen Mächte abhängig. Dieser Plan sieht die Schaf­fung einer internationalen Luftmacht vor, ein Gedanke, der von Macdonald und Simon bereits als undurchführbar abgelehnt wurde. Ein anderer französischer Vorschlag bietet eine „Konvention gegen die Luftbombardierung" auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an. Die­ser Vorschlag würde den Ländern mit Kolonial­gebieten die Beibehaltung von „Polizeiflugzeu­gen" für Vombardierungszwecke, aber nur für den Gebrauch innerhalb ihrer eigenen Grenzen, ge­statten.

Der französische Plan, so fährt der diplomatische Mitarbeiter dann fort, beseitigt die sogenannten „Probezeiten" für einleitende deutsche Rll- stungsmaßnahmen nicht, sondern „mildert" sie nur. Paris hält seine Forderung nach einer Probezeit — wenn diese auch nicht vier, sonder»

ausreichenden Schutz des Schiffsmannes gegen Unbill und wirtschaftliche Not vorsehen muß.

Um all diese Aufgaben richtig zu lösen, sei eine kritische Selbstbesinnung auf die richtige Methode der Rechtsfindung notwendig, die der Sucht zu den überspitzten Begriffsspaltereien entsagen muß, die noch aus dem römischen Recht stammen. Nicht die Rechtsbegriffe seien s, priori da, sondern die Lebenstatsachen: die neuen Bestimmungen müssen dem Richter genügend Raum lasten. Des­halb ist die Mitwirkung von Praktikern des Wirtschaftslebens neben den Wissenschaftlern von unschätzbarem Wert für den Seerechtsausschuß. In enger Anlehnung an die Belange des Kauf­manns müsse es möglich sein, ein Seerecht zu schaffen, das den Anforderungen aller Beteiligten entspricht. So möge der Neubau, der aus dem soliden alten Werk geschaffen werden soll, sich stolz und stark erheben zur Förderung der Schiff­fahrt und zur Mehrung des deutschen Ansehens in der Welt.

Regierender Bürgermeister Krogmann- Hamburg gab seiner Freude darüber Ausdruck, daß er persönlich als politisches Mitglied an dem Ausschutz mitarbeiten könne und daß der Reichs­justizkommissar gerade Hamburg als Sitz des

drei oder zwei Jahre betragen würde — auf­recht, während der Deutschland der Besitz von 15-Zentimeter-Eeschützen, 16-Tonnen-Tänks und Jagdflugzeugen nicht gestattet werden soll. Simons Bemerkung in Rom, daß Deutschland zur „moralischen Gleichberechtigung und Rüstungs­gleichheit" berechtigt sei, könnte zu der Annahme führen, daß England und Italien dieser be­sonderen französischen Forderung nicht zustimmen.

Nach der Rückkehr des englischen Außen­ministers Sir John Simons in London wird sich in der englischen Hauptstadt wieder eine lebhafte politische Tätigkeit entwickeln. Am Montag wird Simon, wie der diplomatische Mitarbeiter des „Daily Telegraph" meldet, dem von Lossiemouth zurückkehrenden Ministerpräsidenten Macdo- nald über seine Besprechungen in Rom Bericht erstatten. Hierauf wird voraussichtlich eine Sitzung des Abrüstungsausschusses des Kabinetts für Dienstag oder Mittwoch einberu­fen werden, der später eine volle Kabinetts­sitzung folgen soll.

änb. Paris, 6. Januar.

In gut unterrichteten französischen Kreisen in Rom verlautet, daß der englische Außenminister Sir John Simon vor seiner Abreise nach London eine Unterredung mit dem französi­schen Botschafter am Quirinal, de Cham- brun, hatte, den er über seine Besprechungen mit

Seerechtsausschusses bestimmt hat, da in den drei Hansestädten weit über 50 Prozent der deutschen Seeschiffahrt konzentriert sind.

Staatssekretär He über, der Vertreter des Staatsministers Reichsjustizkommistar Dr. Frank, betonte im besonderen, daß es nicht darum ginge, alte Bestimmungen neu zu fixieren, sondern ein vollkommen neues und ausschließlich deutsches Seerecht zu schaffen, dem er ebenso ein tausend­jähriges Bestehen wünscht, wie es das gesamte neue deutsche Recht haben wird. — 2m Namen ihrer Organisationen sprachen Dr. Riensberg (für den Vorsitzenden des Verbandes Deutscher Reeder), Kapitän Freyer (Verband seemänni­scher Angestellter) und Dr. Raecke (Eauführer der Rechtsfront) ihre Glückwünsche aus.

Nachdem die Begrüßungsansprachen erschöpft waren, machte Professor Wüstendörfer davon Mitteilung, daß die wissenschaftlichen Mitglieder des Ausschusses, unterstützt von den Vertretern des Reichsjustiz-, Arbeits- und Verkehrsministe­riums ihre Arbeiten sofort aufnehmen, und daß man hofft, schon in kürzester Frist einer neuen Vollversammlung die ersten Entwürfe vorlegen zu können.

Mussolini unterrichtete. In französischen Kreisen zeige man sich mit dem Ergebnis dieser Unter­redung-zufrieden und unterstreiche' vor allem den „verträglichen Geist", den der Duce an den Tag gelegt habe, indem er sich mit der Vertagung der Reform des Völkerbundes einverstanden erklärte.

Ein Mißverständnis?

änb. Paris, 6. Januar.

In gut unterrichteten französischen Kreisen er­klärt man zu den von einer Berliner Stelle ge­machten Mitteilungen, wonach die neuen franzö­sischen Kontingentierungsmaßnahmen einen jähr­lichen Rückgang der deutschen Ausfuhr nach Frankreich von etwa 600 Millionen Frank nach sich ziehen würden, daß es sich dabei wahrscheinlich um ein Mißverständnis handele. Die Herabsetzung der Kontingente auf 25 v. H. so, wie sie im „Journal officiel" vom 31. Dezember 1933 erschienen sei. sei nicht endgültig und schließe die Möglichkeit ge­wisser Anpassungen nicht aus. Man betont ferner, daß der deutschen Abordnung vor ihrer Abreise nach Berlin eine Liste überreicht worden sei, die eine genaue Aufstellung der von Frankreich neu zu kontingentierenden Artikel enthalte. Da die französische Regierung entschlossen sei, diese Vor­schläge aufrecht zu erhalten, würde ein Teil der noch zur Verhandlung stehenden 75 v. H. wieder an Deutschland zurückkehren.

„praktisch und schnell"

Das Ergebnis der Besprechungen in Rom

cknb. Berlin, 6. Januar.

Zu den Besprechungen zwischen Mussolini und Simon wird in politischen Kreisen folgendes be­tont: Von Simon ist versucht worden, eine gemeinsame Linie zu finden. Im Verlaus der Ge­spräche dürfte es ihm klar geworden sein, daß man ernsthaft nicht mehr glauben kann, die hochgerii- steten Staaten würden sich zu einer wesentlichen Abrüstung bereitfinden. Das wird man auch in Rom erkannt haben und man wird weiter erkannt haben, daß man dem berechtigten Wunsch Deutschlands nach Gleichberechti­gung Rechnung tragen muß. Man geht auch wohl nicht fehl in der Annahme, daß in Rom der Eindruck besteht, die Wünsche Deutschlands hin­sichtlich der Erfüllung seiner Gleichberechtigung«« forderungen seien bescheiden. Schließlich ist noch zu vermerken, daß von den beiden Staats­männern eine klare und einfache Basis erstrebt worden ist. Man hat sich aus einfache Formulie­rungen geeinigt und alle utopischen Pläne bei, seit« geschoben, wie sie gelegentlich erörtert worden sind, z. B. bei der Frage der internationalen Luftfahrt und bei anderen Waffen, die dem Völ­kerbund zur Verfügung gestellt werden sollte«. Man hat sich bei dieser Einigung eben mit dem praktisch Möglichen begnügt.

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dlü. Der englische Außenminister Sir John Simon ist, von Rom kommend, wieder in Lon­don eingetroffen Seine im Palazzo Venezia bei den Besprechungen mit Mussolini ge­wonnenen politischen Eindrücke siiff) auf der Rückreise, da er sich im Paris Paul-Boncours nur kurze Zeit aufhielt, nicht abgeschwächt oder gar verwischt worden. Um was ging es in Rom? Nur um eine Debatte über die Fra­gen der Völkerbundsreform im allgemeinen und das Thema des Ausgleichs zwischen der sinnlosen Aufrüstung Frankreichs und der gleichfalls sinnlosen Wehrlosigkeit Deutsch­lands im besonderen. Nicht um Lösungen, nur um Informationen im Sinne einer Vermittlung zwischen Berlin und Paris.

Diese Feststellungen vorweggenommen darf man sagen, daß das Londoner Abschlußcommu- niquv zu den Dokumenten des zwischenstaat­lichen Meinungsaustauschs gehört, in denen das Entscheidende zwischen den Zeilen steht und die erst im Zusammenhang mit vorange­gangenen diplomatischen Ereignissen Leben und Farbe gewinnen. Auf eine ganz kurze Formel gebracht, lautet das römische Ergeb­nis etwa so: „Die Herabsetzung der Rüstungen ist vor der Inangriffnahme einer Völker­bundsreform durchzuführen, und zwar s o - sor t." Es ist in der amtlichenDarstellung von „Elementen einer praktischen und schnellen Verwirklichung" die Rede und von Punkten, „die in der internationalen öffentlichen Meinung als bereits geklärt be­trachtet werden müssen." Diese Wendungen verlieren den Charakter ihrer Vieldeutigkeit, wenn man sie mit dem in Einklang bringt, was bisher in der französischen Presse über den Inhalt der am Jahresbeginn in Berlin überreichten Pariser Denkschrift zur „Ab- rüstungs"-Frage verlautete. Es kann davon ausgegangen werden, daß Frankreich in diesem siäs msmoire trotz der betont freundlichen Tendenz eine deutsche Aufrüstung wiederum von einer mehrjährigen Bewährungs-

Französische Lustmacht-Pläne

Ein unannehmbares Angebot / Das Londoner Kabinett hat das Wort

Ausbau der Grbhofgesetzgebung:

Grbhof und Este

von Vechisanroali Ov. Dswald Freister, Gauführer im DDSOI.

Nachdem nun die nach den Bestimmungen der 1. Durchführungsverordnung zum Reichserbhof- gesetz von den Gemeindevorstehern anzufertigen­den Verzeichnisse über die als Erbhöfe in Frage kommenden Betriebe eingereicht sind, nachdem die Anerbengerichte gebildet, die Anerbenrichter ernannt sind und in den nächsten Monaten der Zeitpunkt von der zuständigen Behörde bereits bestimmt werden wird, in der die Erbhöferolle als angelegt anzusehen ist, gewinnen die mannig­faltigen, zum Teil schwierigen Fragen, die mit der Durchführung und der Ausgestaltung des Erbhofrechts zusammenhängen, ein immer mehr gesteigertes Interesse der beteiligten Vevölke- rungskreise. '

Die Gesetzgebung, die im Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 den Rahmen und die wesent­lichen Erundzllge und das Fundament des Erb- hofrechtsgebäudes geschaffen hat, ist seitdem be­strebt, den Ausbau dieses Rechtsgebietes im ein­zelnen fortzuführen. Die erste Durchführungsver­ordnung mit ihren grundlegenden Einzelbestim­mungen ist an dieser Stelle bereits eingehend besprochen worden.

Nunmehr hat die zweite Durchführungsver­ordnung zum Reichserbhofgesetz vom 19. Dezem­ber 1933 in einer ganzen Anzahl von Fragen, deren Lösung bisher zweifelhaft erscheinen mußte, Klarheit geschaffen. Einen wesentlichen Teil die­ser zweiten Durchführungsverordnung bilden die Bestimmungen, die sich mit dem Erbhofrecht be­fassen, soweit es in Verbindung steht mit Grund­stücken, die nicht im Alleinbesitz eines Eigentümers, sondern im Mitbesitz zweier Ehe­gatten sich befinden.

Diese Bestimmungen haben ein außerordent­liches Anwendungsgebiet, da in überaus zahl­reichen Fällen, in denen Wirtschaftsbetriebe, die an sich nach Maßgabe der 88 1—1 und 6 des Gesetzes den Erfordernissen des Erbhofes ent­sprechen, sich nicht im Alleineigentum eines Bau­ern, sondern im Miteigentum gleichzeitig der Ehefrau des Bauern befinden.

Das Erbhofgesetz geht in seinem bekannten 8 17 grundsätzlich davon aus, daß ein Erbhof nur einem Einzeleigentümer gehören kann und nicht zum Eesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehören oder sonst im Eigentum mehrerer Per­sonen stehen kann.

Diese an sich wohl begründete und für die spä­teren Zeiten in uneingeschränktem Umfange ge­gebenen Bestimmungen mußten für die lleber- gangszeit mit Rücksicht auf die vorerwähnten häufigen Fälle des Miteigentums an den bewirt­schafteten Betrieben zur Zeit des Inkrafttretens des Erbhofgesetzes eine Motivierung in dem Sinne erhalten, daß solche Wirtschaftsbetriebe der Erfassung durch das Erbhofgesetz nicht ver­lorengehen dürfen.

In Verfolg dessen hat bereits die erst« Durch­führungsverordnung vom 19. November 1933 als Uebergangsvorschrift zu der vorbezeichneten Ge­setzesbestimmung eine Besitzung, die, im übrigen den Voraussetzungen des Erbhofgesetzes entspre­chend, zur Zeit des Inkrafttretens des Erbhof­gesetzes, also am l. Oktober 1933, im Eesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder sonst im Miteigentum von Ehegatten sich befindet, als Erbhof erklärt.

Die Durchführungsverordnung hat in Verfolg dieser Ausnahmevorschrift den Ehegatten hinsicht­lich des Erbhofes eine Möglichkeit eingeräumt, testamentarisch über den Erbhof dergestalt zu verfügen, daß sie sich gegenseitig zu Anerben des Erbhofes einsetzen können mit der Maßgabe, daß er nach dem Tode des Erstoersterbenden oder des Ueberlebenden an ein« Person als Anerbe fallen soll, die nach dem Reichserbhofgesetz als Anerbe des einen oder des anderen Ehegatten berufen wäre, oder nach § 25 des Reichserbhof- gesetzes bestimmt werden könnte.

Erfolgt eine solche testamentarische Bestimmung nicht, so tritt eine von der Durchführungsverord­nung bestimmt bezeichnete gesetzliche Regelung der Anerben ein.

Mit dem Tode des Ueberlebenden wird also in jedem Falle, in dem gegenwärtig ein Miteigen­tum oder Eesamteigentum von Ehegatten am Erbhof besteht, dieses Gesamtrecht in ein Einzel­eigentum verwandelt.

Diese vorbezeichnete Regelung ist jedoch, wie die Praxis gezeigt hat, nicht allen tatsächlichen Eigentumsverhältnissen eines Wirtschaftsbetriebes, die im übrigen unter das Erbhofrecht fallen, ge­recht geworden.

In zahlreichen Fällen liegen die Dinge so, daß ein Teil der zu Wirtschaftsbetrieben gehörenden Grundstücke auf den Namen der Ehefrau, ein anderer nur auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist.

In anderen Fällen wiederum sind Wirtschafts­gebäude und ein Teil der Grundstücke gemein­schaftliches Eigentum der Ehegatten zu ideellen Miteigentumsanteilen und darüber hinaus ein weiterer Teil der zum einheitlichen Betriebe ge­hörenden Grundstücke Alleineigentum, sei es des einen oder sei es des anderen Ehegatten.

Diese durchaus zahlreichen Fälle waren von der bisherigen Eesetzesgebung. nicht ersaßt und

würden mangels anderweitiger Eesetzesgebung bei der grundsätzlichen Regelung der §§ 17 und 7 des Reichserbhofgesetzes herausfallen und damit den Zweck des Erbhofgedankens in weitem Um­fange zu vereiteln geeignet gewesen sein.

Die nunmehrige Veröffentlichung der zweiten Durchführungsverordnung zum Reichserbhofgesetz hat hier Wandel geschaffen und in eindeutigen Einzelbestimmungen auch diese Fälle dem Erbhof- gedanken dienstbar gemacht.

Es sind ausdrücklich als Erbhof aner­kannt alle im übrigen der Größe und Beschaf­fenheit der persönlichen Qualitäten der Eigen­tümer nach den gesetzlichen Bestimmungen, Wirt­schaftsbetriebe, die

u) zum Teil im Alleineigentum des Ehemannes und zum Teil im Eigentum der Ehefrau oder,

b)zum Teil im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten und zum Teil im Ällein- eigentum eines oder jedes der Ehegatten stehen.

Auch in diesen bisher nicht begründet ge­wesenen Fällen hat das Gesetz den Ehegatten die Möglichkeit gegeben, durch letzwillige Verfügun­gen sich gegenseitig als Erben einzusetzen mit der Maßgabe, daß der Erbhof, der nunmehr ein ein­heitliches Ganzes bildet, nach dem Tode der Erst- versterbenden oder des Ueberlebenden an eine Person als Anerbe fällt, die nach dem Reichserb- hofgesetz als Anerbe des einen oder des anderen Ehegatten berufen wäre oder bestimmt werden könnte. Wenn die Ehegatten von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so fällt beim Tode der Frau der Erbhof dem Manne als Anerben an. Stirbt der Mann, so fällt der Hof derjenigen Person als Anerbe an, die nach dem Reichserbhof­gesetz als Anerbe des Mannes berufen ist.

Die Ehefrau ist wirtschaftlich sichergestellt da­durch, daß bis. zur Vollendung des 25. Lebens­

jahres des Anerben die Verwaltung und Nutz­nießung des Hofes ihr übertragen ist, soweit dem nicht gemeinschaftliche Testamente oder Erbver» träge entgegenstehen.

Darüber hinaus kann testamentarisch oder durch Erbvertrag noch eine weitere Sicherung des über­lebenden Ehegatten erfolgen, insofern, als ihm die Verwaltung und Nutznießung am Erbhof über­tragen wird, auch über das 25. Lebensjahr des Anerben hinaus, soweit dieser nicht zur 1. oder 4. Anerbenordnung gehört.

Diese Regelung, die das Gesetz hinsichtlich der Wirtschaftsbetriebe im verschiedenen Eigentum der Ehegatten stehend, getroffen hat, tritt nicht, wie die übrigen Bestimmungen der zweiten Durch­führungsverordnung rückwirkend mit dem 1. 10. 1933 in Kraft, sondern erst mit der Verkündung dieser Verordnung, also ab 21. Dezember 1933.

Das ist von besonderer Bedeutung mit Rück­sicht auf die vorerwähnte Möglichkeit, die die Durchführungsverordnung den Ehegatten hin­sichtlich der testamentarischen Einsetzung der An­erben gibt. Diese testementarische Einsetzungs­möglichkeit ist nur nach den: 21 12. 33 gegeben so daß in Ansehung solcher Erbhöfe, die aus den Grundstücken sich zusammensetzen, die im ver­schiedenen Eigentum der Ehegatten sich befinden, die testamentarischen Bestimmungen der .ersten Durchführungsverordnung (§ 68 derselben), Die nur Bezug nehmen auf den gemeinschaftlichen Erbhof im Sinne des 8 62 der ersten Durch­führungsverordnung, keine Anwendung finden Soweit also mitbefitzende Eheleute eines Erd­hofes, der Erbhof nach den Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung geworden ist, testa­mentarisch oder durch Erbvertrag Bestimmungen über den Anerben treffen wollen bedarf es der Errichtung solcher letztwilligen Verfügungen ' in einem Zeiipunlt, der nach der Verkündung duner 2. Durchführungsverordnung, also nach dem 21. Dezember 1933, liegt.