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Üas amtliche Organ Ses Senats Freien Hansestadt vremen
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Nr. 6/1. Vierteljahr
Sonntag, den 7 . Januar
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Neubau bes deutschen GeerechtS
Der deutsche Geerechtö-Auöfchuß konstituiert / Handel, Schiffahrt und Lustiz an der Arbeit
; ,(8onäsrdsriobt cksr Bremer 2situnZ)
lüüs. Hamburg, 6. Januar.
Heute vormittag tagte im Plenarsaal des Oberlandesgerichts der Seerechtsausschutz der Akademie für Deutsches Recht unter Leitung seines Vorsitzenden, des bekannten Seerecht- spezialiste» Professor Dr. Wüstendörfer- Hamburg. Den politischen Mitgliedern des Ausschusses gehören Senatoren und die Bürgermeister der drei Hansestädte an, für Bremen Regierender Bürgermeister Dr. Markert und Senator Laue, letzterer war bei der Eröffnung anwesend. Unter den 15 wissenschaftlichen Mitgliedern sah man aus Bremen die Rechtsanwälte Dr. Schulze-Smidt, Dr. Dettmers und Assessor Michelau; unter den praktischen Mitgliedern ist Vremen vertreten durch Generaldirektor Dr. Firle, Karl Lindemann und Generalkonsul Roselius.
Professor Wüstendörfer, der den anwesenden Vertretern der Schwesterstädte, der Reichsund Landesbehörden, der Wissenschaft und Rechtsprechung, von Handel und Schiffahrt und der Berufsorganisationen herzliche Worte der Begrüßung widmete, ging in seinen Ausführungen davon aus, daß das deutsche Seerecht dringend einer Neuordnung bedürfe, da es hinter anderen Schiffahrtsländern erheblich zurückgeblieben sei; verfügen doch die Niederlande bereits seit 1921 über das modernste Seegesetzbuch Europas, während man zurzeit in Italien an dem Entwurf zu einem umfassenden neuen Seerechtsbuch arbeitet und in Skandinavien und Finnland, wo ein gemeinsames Seemannsgesetz bereits in Geltung ist, ebenfalls ein gemeinsames Seefahrtsrecht in Vorbereitung ist; anders als bei uns in Deutschland, dessen parlamentarisches System der vergangenen Zeit alle angestrebten Besserungen im Keim erstickte.
Das Seerecht, in vielen Teilen «in kaufmännisches Recht, immer mehr auf das Hanseatische Oberlandesgericht übergegangen, müßte mich drei Zielen reformiert werden. Zunächst gelte es, zu dem Problem der
internationalen Vereinheitlichung
Stellung zu nehmen; Professor Wüstendörfer kommt zu dem Schluß, daß man über den einschlägigen Teilgebieten aber nicht die nationalen Belange preisgeben könne, sondern das deutsche Recht durchsetzen müsse, wie es seinerzeit das Hanseatische Oberlandesgericht in dem berühmten Lasablanca-Fall getan hätte.
Die zweite große Aufgabe bestehe in der
technisch-wirtschaftlichen Modernisierung
unseres Seerechts, das vor 75 Jahren — ebenfalls in Hamburg aufgestellt — manche altehrwürdige Bestimmung aus der Segelschiffahrtszeit enthält, die aus die heutigen Verhältnisse unmöglich mehr angewendet werden kann. Nicht nur der Schisfs- eigentümer, sondern vor allem der Seefahrtunternehmer gehört heute in den Mittelpunkt der privaten Seerechtsordnung, damit die außerordentlich umstrittene Rechtsstellung des
sogenannten Zeitcharakters endlich eine angemessene Lösung findet. Ebenso wird die Kapitänsoollmacht auf der Reise in Zukunft anders aussehen. Die Freizeichnungs- klauseIn der Konnossemente, durch die sich die Reedereien eines wesentlichen Teils ihrer gesetzlichen Haftung zum Teil entledigen, werden auf ein gewisses Maß beschränkt werden müssen.
Am wichtigsten wäre aber, daß unsere deutsche Seerechtsordnung sich mit der
neuen deutschen Weltanschauung
erfülle. Mildere doch das noch bestehende deutsche Flaggengesetz, geboren aus dem Zeitalter des Liberalismus, die Voraussetzungen zur Erlangung des deutschen Flaggenrechts bis zur Laxheit. Es genügt danach für Aktienreedereien der inländische Eesellschaftss i tz, wenn sich auch Eesell- schaftskapital, Vorstand und Aufsichtsrat in ausländischen Händen befinden; wofür ausländische Seerechtsordnungen viel strengere Vorschriften haben.
Zur Neuordnung des nationalen Elementes gesellt sich auch das Soziale, das bei aller Unterordnung der Belange des einzelnen unter das Eesamtwohl der Schiffsmannschaft auch den
London, 6. Januar.
Zu dem laut Pressemeldungen in dem französischen Aide msmoire enthaltenen Vorschlag, die französischen Luftstreitkräfte um 50 v. H. zu vermindern, meldet der diplomatische Mitarbeiter des „Daily Telegraph": Wie verlautet, sollen die auf diese Weise aus dem aktiven Dienst zurückgezogenen Flugzeuge nicht zerstört, sondern lediglich in Reserve gestellt werden. Sie würden daher als Reservemaschinen zur Verfügung bleiben. Außerdem ist das französische Angebot anscheinend von der Annahme des gegenwärtigen französischen Abrüstungsplanes durch die anderen Mächte abhängig. Dieser Plan sieht die Schaffung einer internationalen Luftmacht vor, ein Gedanke, der von Macdonald und Simon bereits als undurchführbar abgelehnt wurde. Ein anderer französischer Vorschlag bietet eine „Konvention gegen die Luftbombardierung" auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an. Dieser Vorschlag würde den Ländern mit Kolonialgebieten die Beibehaltung von „Polizeiflugzeugen" für Vombardierungszwecke, aber nur für den Gebrauch innerhalb ihrer eigenen Grenzen, gestatten.
Der französische Plan, so fährt der diplomatische Mitarbeiter dann fort, beseitigt die sogenannten „Probezeiten" für einleitende deutsche Rll- stungsmaßnahmen nicht, sondern „mildert" sie nur. Paris hält seine Forderung nach einer Probezeit — wenn diese auch nicht vier, sonder»
ausreichenden Schutz des Schiffsmannes gegen Unbill und wirtschaftliche Not vorsehen muß.
Um all diese Aufgaben richtig zu lösen, sei eine kritische Selbstbesinnung auf die richtige Methode der Rechtsfindung notwendig, die der Sucht zu den überspitzten Begriffsspaltereien entsagen muß, die noch aus dem römischen Recht stammen. Nicht die Rechtsbegriffe seien s, priori da, sondern die Lebenstatsachen: die neuen Bestimmungen müssen dem Richter genügend Raum lasten. Deshalb ist die Mitwirkung von Praktikern des Wirtschaftslebens neben den Wissenschaftlern von unschätzbarem Wert für den Seerechtsausschuß. In enger Anlehnung an die Belange des Kaufmanns müsse es möglich sein, ein Seerecht zu schaffen, das den Anforderungen aller Beteiligten entspricht. So möge der Neubau, der aus dem soliden alten Werk geschaffen werden soll, sich stolz und stark erheben zur Förderung der Schifffahrt und zur Mehrung des deutschen Ansehens in der Welt.
Regierender Bürgermeister Krogmann- Hamburg gab seiner Freude darüber Ausdruck, daß er persönlich als politisches Mitglied an dem Ausschutz mitarbeiten könne und daß der Reichsjustizkommissar gerade Hamburg als Sitz des
drei oder zwei Jahre betragen würde — aufrecht, während der Deutschland der Besitz von 15-Zentimeter-Eeschützen, 16-Tonnen-Tänks und Jagdflugzeugen nicht gestattet werden soll. Simons Bemerkung in Rom, daß Deutschland zur „moralischen Gleichberechtigung und Rüstungsgleichheit" berechtigt sei, könnte zu der Annahme führen, daß England und Italien dieser besonderen französischen Forderung nicht zustimmen.
Nach der Rückkehr des englischen Außenministers Sir John Simons in London wird sich in der englischen Hauptstadt wieder eine lebhafte politische Tätigkeit entwickeln. Am Montag wird Simon, wie der diplomatische Mitarbeiter des „Daily Telegraph" meldet, dem von Lossiemouth zurückkehrenden Ministerpräsidenten Macdo- nald über seine Besprechungen in Rom Bericht erstatten. Hierauf wird voraussichtlich eine Sitzung des Abrüstungsausschusses des Kabinetts für Dienstag oder Mittwoch einberufen werden, der später eine volle Kabinettssitzung folgen soll.
änb. Paris, 6. Januar.
In gut unterrichteten französischen Kreisen in Rom verlautet, daß der englische Außenminister Sir John Simon vor seiner Abreise nach London eine Unterredung mit dem französischen Botschafter am Quirinal, de Cham- brun, hatte, den er über seine Besprechungen mit
Seerechtsausschusses bestimmt hat, da in den drei Hansestädten weit über 50 Prozent der deutschen Seeschiffahrt konzentriert sind.
Staatssekretär He über, der Vertreter des Staatsministers Reichsjustizkommistar Dr. Frank, betonte im besonderen, daß es nicht darum ginge, alte Bestimmungen neu zu fixieren, sondern ein vollkommen neues und ausschließlich deutsches Seerecht zu schaffen, dem er ebenso ein tausendjähriges Bestehen wünscht, wie es das gesamte neue deutsche Recht haben wird. — 2m Namen ihrer Organisationen sprachen Dr. Riensberg (für den Vorsitzenden des Verbandes Deutscher Reeder), Kapitän Freyer (Verband seemännischer Angestellter) und Dr. Raecke (Eauführer der Rechtsfront) ihre Glückwünsche aus.
Nachdem die Begrüßungsansprachen erschöpft waren, machte Professor Wüstendörfer davon Mitteilung, daß die wissenschaftlichen Mitglieder des Ausschusses, unterstützt von den Vertretern des Reichsjustiz-, Arbeits- und Verkehrsministeriums ihre Arbeiten sofort aufnehmen, und daß man hofft, schon in kürzester Frist einer neuen Vollversammlung die ersten Entwürfe vorlegen zu können.
Mussolini unterrichtete. In französischen Kreisen zeige man sich mit dem Ergebnis dieser Unterredung-zufrieden und unterstreiche' vor allem den „verträglichen Geist", den der Duce an den Tag gelegt habe, indem er sich mit der Vertagung der Reform des Völkerbundes einverstanden erklärte.
Ein Mißverständnis?
änb. Paris, 6. Januar.
In gut unterrichteten französischen Kreisen erklärt man zu den von einer Berliner Stelle gemachten Mitteilungen, wonach die neuen französischen Kontingentierungsmaßnahmen einen jährlichen Rückgang der deutschen Ausfuhr nach Frankreich von etwa 600 Millionen Frank nach sich ziehen würden, daß es sich dabei wahrscheinlich um ein Mißverständnis handele. Die Herabsetzung der Kontingente auf 25 v. H. so, wie sie im „Journal officiel" vom 31. Dezember 1933 erschienen sei. sei nicht endgültig und schließe die Möglichkeit gewisser Anpassungen nicht aus. Man betont ferner, daß der deutschen Abordnung vor ihrer Abreise nach Berlin eine Liste überreicht worden sei, die eine genaue Aufstellung der von Frankreich neu zu kontingentierenden Artikel enthalte. Da die französische Regierung entschlossen sei, diese Vorschläge aufrecht zu erhalten, würde ein Teil der noch zur Verhandlung stehenden 75 v. H. wieder an Deutschland zurückkehren.
„praktisch und schnell"
Das Ergebnis der Besprechungen in Rom
cknb. Berlin, 6. Januar.
Zu den Besprechungen zwischen Mussolini und Simon wird in politischen Kreisen folgendes betont: Von Simon ist versucht worden, eine gemeinsame Linie zu finden. Im Verlaus der Gespräche dürfte es ihm klar geworden sein, daß man ernsthaft nicht mehr glauben kann, die hochgerii- steten Staaten würden sich zu einer wesentlichen Abrüstung bereitfinden. Das wird man auch in Rom erkannt haben und man wird weiter erkannt haben, daß man dem berechtigten Wunsch Deutschlands nach Gleichberechtigung Rechnung tragen muß. Man geht auch wohl nicht fehl in der Annahme, daß in Rom der Eindruck besteht, die Wünsche Deutschlands hinsichtlich der Erfüllung seiner Gleichberechtigung«« forderungen seien bescheiden. Schließlich ist noch zu vermerken, daß von den beiden Staatsmännern eine klare und einfache Basis erstrebt worden ist. Man hat sich aus einfache Formulierungen geeinigt und alle utopischen Pläne bei, seit« geschoben, wie sie gelegentlich erörtert worden sind, z. B. bei der Frage der internationalen Luftfahrt und bei anderen Waffen, die dem Völkerbund zur Verfügung gestellt werden sollte«. Man hat sich bei dieser Einigung eben mit dem praktisch Möglichen begnügt.
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dlü. Der englische Außenminister Sir John Simon ist, von Rom kommend, wieder in London eingetroffen Seine im Palazzo Venezia bei den Besprechungen mit Mussolini gewonnenen politischen Eindrücke siiff) auf der Rückreise, da er sich im Paris Paul-Boncours nur kurze Zeit aufhielt, nicht abgeschwächt oder gar verwischt worden. Um was ging es in Rom? Nur um eine Debatte über die Fragen der Völkerbundsreform im allgemeinen und das Thema des Ausgleichs zwischen der sinnlosen Aufrüstung Frankreichs und der gleichfalls sinnlosen Wehrlosigkeit Deutschlands im besonderen. Nicht um Lösungen, nur um Informationen im Sinne einer Vermittlung zwischen Berlin und Paris.
Diese Feststellungen vorweggenommen darf man sagen, daß das Londoner Abschlußcommu- niquv zu den Dokumenten des zwischenstaatlichen Meinungsaustauschs gehört, in denen das Entscheidende zwischen den Zeilen steht und die erst im Zusammenhang mit vorangegangenen diplomatischen Ereignissen Leben und Farbe gewinnen. Auf eine ganz kurze Formel gebracht, lautet das römische Ergebnis etwa so: „Die Herabsetzung der Rüstungen ist vor der Inangriffnahme einer Völkerbundsreform durchzuführen, und zwar s o - sor t." Es ist in der amtlichenDarstellung von „Elementen einer praktischen und schnellen Verwirklichung" die Rede und von Punkten, „die in der internationalen öffentlichen Meinung als bereits geklärt betrachtet werden müssen." Diese Wendungen verlieren den Charakter ihrer Vieldeutigkeit, wenn man sie mit dem in Einklang bringt, was bisher in der französischen Presse über den Inhalt der am Jahresbeginn in Berlin überreichten Pariser Denkschrift zur „Ab- rüstungs"-Frage verlautete. Es kann davon ausgegangen werden, daß Frankreich in diesem siäs msmoire trotz der betont freundlichen Tendenz eine deutsche Aufrüstung wiederum von einer mehrjährigen Bewährungs-
Französische Lustmacht-Pläne
Ein unannehmbares Angebot / Das Londoner Kabinett hat das Wort
Ausbau der Grbhofgesetzgebung:
Grbhof und Este
von Vechisanroali Ov. Dswald Freister, Gauführer im DDSOI.
Nachdem nun die nach den Bestimmungen der 1. Durchführungsverordnung zum Reichserbhof- gesetz von den Gemeindevorstehern anzufertigenden Verzeichnisse über die als Erbhöfe in Frage kommenden Betriebe eingereicht sind, nachdem die Anerbengerichte gebildet, die Anerbenrichter ernannt sind und in den nächsten Monaten der Zeitpunkt von der zuständigen Behörde bereits bestimmt werden wird, in der die Erbhöferolle als angelegt anzusehen ist, gewinnen die mannigfaltigen, zum Teil schwierigen Fragen, die mit der Durchführung und der Ausgestaltung des Erbhofrechts zusammenhängen, ein immer mehr gesteigertes Interesse der beteiligten Vevölke- rungskreise. '
Die Gesetzgebung, die im Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 den Rahmen und die wesentlichen Erundzllge und das Fundament des Erb- hofrechtsgebäudes geschaffen hat, ist seitdem bestrebt, den Ausbau dieses Rechtsgebietes im einzelnen fortzuführen. Die erste Durchführungsverordnung mit ihren grundlegenden Einzelbestimmungen ist an dieser Stelle bereits eingehend besprochen worden.
Nunmehr hat die zweite Durchführungsverordnung zum Reichserbhofgesetz vom 19. Dezember 1933 in einer ganzen Anzahl von Fragen, deren Lösung bisher zweifelhaft erscheinen mußte, Klarheit geschaffen. Einen wesentlichen Teil dieser zweiten Durchführungsverordnung bilden die Bestimmungen, die sich mit dem Erbhofrecht befassen, soweit es in Verbindung steht mit Grundstücken, die nicht im Alleinbesitz eines Eigentümers, sondern im Mitbesitz zweier Ehegatten sich befinden.
Diese Bestimmungen haben ein außerordentliches Anwendungsgebiet, da in überaus zahlreichen Fällen, in denen Wirtschaftsbetriebe, die an sich nach Maßgabe der 88 1—1 und 6 des Gesetzes den Erfordernissen des Erbhofes entsprechen, sich nicht im Alleineigentum eines Bauern, sondern im Miteigentum gleichzeitig der Ehefrau des Bauern befinden.
Das Erbhofgesetz geht in seinem bekannten 8 17 grundsätzlich davon aus, daß ein Erbhof nur einem Einzeleigentümer gehören kann und nicht zum Eesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehören oder sonst im Eigentum mehrerer Personen stehen kann.
Diese an sich wohl begründete und für die späteren Zeiten in uneingeschränktem Umfange gegebenen Bestimmungen mußten für die lleber- gangszeit mit Rücksicht auf die vorerwähnten häufigen Fälle des Miteigentums an den bewirtschafteten Betrieben zur Zeit des Inkrafttretens des Erbhofgesetzes eine Motivierung in dem Sinne erhalten, daß solche Wirtschaftsbetriebe der Erfassung durch das Erbhofgesetz nicht verlorengehen dürfen.
In Verfolg dessen hat bereits die erst« Durchführungsverordnung vom 19. November 1933 als Uebergangsvorschrift zu der vorbezeichneten Gesetzesbestimmung eine Besitzung, die, im übrigen den Voraussetzungen des Erbhofgesetzes entsprechend, zur Zeit des Inkrafttretens des Erbhofgesetzes, also am l. Oktober 1933, im Eesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder sonst im Miteigentum von Ehegatten sich befindet, als Erbhof erklärt.
Die Durchführungsverordnung hat in Verfolg dieser Ausnahmevorschrift den Ehegatten hinsichtlich des Erbhofes eine Möglichkeit eingeräumt, testamentarisch über den Erbhof dergestalt zu verfügen, daß sie sich gegenseitig zu Anerben des Erbhofes einsetzen können mit der Maßgabe, daß er nach dem Tode des Erstoersterbenden oder des Ueberlebenden an ein« Person als Anerbe fallen soll, die nach dem Reichserbhofgesetz als Anerbe des einen oder des anderen Ehegatten berufen wäre, oder nach § 25 des Reichserbhof- gesetzes bestimmt werden könnte.
Erfolgt eine solche testamentarische Bestimmung nicht, so tritt eine von der Durchführungsverordnung bestimmt bezeichnete gesetzliche Regelung der Anerben ein.
Mit dem Tode des Ueberlebenden wird also in jedem Falle, in dem gegenwärtig ein Miteigentum oder Eesamteigentum von Ehegatten am Erbhof besteht, dieses Gesamtrecht in ein Einzeleigentum verwandelt.
Diese vorbezeichnete Regelung ist jedoch, wie die Praxis gezeigt hat, nicht allen tatsächlichen Eigentumsverhältnissen eines Wirtschaftsbetriebes, die im übrigen unter das Erbhofrecht fallen, gerecht geworden.
In zahlreichen Fällen liegen die Dinge so, daß ein Teil der zu Wirtschaftsbetrieben gehörenden Grundstücke auf den Namen der Ehefrau, ein anderer nur auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist.
In anderen Fällen wiederum sind Wirtschaftsgebäude und ein Teil der Grundstücke gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten zu ideellen Miteigentumsanteilen und darüber hinaus ein weiterer Teil der zum einheitlichen Betriebe gehörenden Grundstücke Alleineigentum, sei es des einen oder sei es des anderen Ehegatten.
Diese durchaus zahlreichen Fälle waren von der bisherigen Eesetzesgebung. nicht ersaßt und
würden mangels anderweitiger Eesetzesgebung bei der grundsätzlichen Regelung der §§ 17 und 7 des Reichserbhofgesetzes herausfallen und damit den Zweck des Erbhofgedankens in weitem Umfange zu vereiteln geeignet gewesen sein.
Die nunmehrige Veröffentlichung der zweiten Durchführungsverordnung zum Reichserbhofgesetz hat hier Wandel geschaffen und in eindeutigen Einzelbestimmungen auch diese Fälle dem Erbhof- gedanken dienstbar gemacht.
Es sind ausdrücklich als Erbhof anerkannt alle im übrigen der Größe und Beschaffenheit der persönlichen Qualitäten der Eigentümer nach den gesetzlichen Bestimmungen, Wirtschaftsbetriebe, die
u) zum Teil im Alleineigentum des Ehemannes und zum Teil im Eigentum der Ehefrau oder,
b)zum Teil im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten und zum Teil im Ällein- eigentum eines oder jedes der Ehegatten stehen.
Auch in diesen bisher nicht begründet gewesenen Fällen hat das Gesetz den Ehegatten die Möglichkeit gegeben, durch letzwillige Verfügungen sich gegenseitig als Erben einzusetzen mit der Maßgabe, daß der Erbhof, der nunmehr ein einheitliches Ganzes bildet, nach dem Tode der Erst- versterbenden oder des Ueberlebenden an eine Person als Anerbe fällt, die nach dem Reichserb- hofgesetz als Anerbe des einen oder des anderen Ehegatten berufen wäre oder bestimmt werden könnte. Wenn die Ehegatten von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so fällt beim Tode der Frau der Erbhof dem Manne als Anerben an. Stirbt der Mann, so fällt der Hof derjenigen Person als Anerbe an, die nach dem Reichserbhofgesetz als Anerbe des Mannes berufen ist.
Die Ehefrau ist wirtschaftlich sichergestellt dadurch, daß bis. zur Vollendung des 25. Lebens
jahres des Anerben die Verwaltung und Nutznießung des Hofes ihr übertragen ist, soweit dem nicht gemeinschaftliche Testamente oder Erbver» träge entgegenstehen.
Darüber hinaus kann testamentarisch oder durch Erbvertrag noch eine weitere Sicherung des überlebenden Ehegatten erfolgen, insofern, als ihm die Verwaltung und Nutznießung am Erbhof übertragen wird, auch über das 25. Lebensjahr des Anerben hinaus, soweit dieser nicht zur 1. oder 4. Anerbenordnung gehört.
Diese Regelung, die das Gesetz hinsichtlich der Wirtschaftsbetriebe im verschiedenen Eigentum der Ehegatten stehend, getroffen hat, tritt nicht, wie die übrigen Bestimmungen der zweiten Durchführungsverordnung rückwirkend mit dem 1. 10. 1933 in Kraft, sondern erst mit der Verkündung dieser Verordnung, also ab 21. Dezember 1933.
Das ist von besonderer Bedeutung mit Rücksicht auf die vorerwähnte Möglichkeit, die die Durchführungsverordnung den Ehegatten hinsichtlich der testamentarischen Einsetzung der Anerben gibt. Diese testementarische Einsetzungsmöglichkeit ist nur nach den: 21 12. 33 gegeben so daß in Ansehung solcher Erbhöfe, die aus den Grundstücken sich zusammensetzen, die im verschiedenen Eigentum der Ehegatten sich befinden, die testamentarischen Bestimmungen der .ersten Durchführungsverordnung (§ 68 derselben), Die nur Bezug nehmen auf den gemeinschaftlichen Erbhof im Sinne des 8 62 der ersten Durchführungsverordnung, keine Anwendung finden Soweit also mitbefitzende Eheleute eines Erdhofes, der Erbhof nach den Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung geworden ist, testamentarisch oder durch Erbvertrag Bestimmungen über den Anerben treffen wollen bedarf es der Errichtung solcher letztwilligen Verfügungen ' in einem Zeiipunlt, der nach der Verkündung duner 2. Durchführungsverordnung, also nach dem 21. Dezember 1933, liegt.