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Nerlagsort Bremen. Herausgeber: Kurt Thiele Verlag: Bremer Nationalsozialistische Zeitung, Kurt Thiele. Geschäftsstelle und Redaktion: Papenstr. 16 Sprechstunden der Redaktion: Montag bis Freitag von 17 bis 19 Uhr. — Fernsprecher Domsheide 25878
Die BNZ erscheint jeden Werktag u. kostet RM. 1,90 frei Haus, durch die Post zuzügl. 36 Pfg. Bestellgeld. Der Bezugspreis ist im Voraus zahlbar. Bei Betriebsstörung, Streik, Verbot, Aussperrung usw. hat der Bezieher keinen Anspruch auf Rückzahl. des Bezugspr.
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Die Polizeikommission des Senats der Freien Hansestadt Bremen hat dem Verlag der „BNZ" folgenden Beschluß zugestellt:
Polizei - Direktion Zentralpolizeistelle B-Nr. 5421/31 geh. An den
Verlag der „Bremer Nationalsozialistischen Zeitung", z. Hd. des Herrn Kurt Thiele oder Vertreter,
Bremen Papenstraße 15
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Leituns, suk «iie vsuer von «trsi Moeben ruse- steilt.
Die Polizeidirektion:
« vr. Petri
Polizeipräsident.
Die Polizeikommission
des Senats. Bremen, den 20. November 1931.
> Auf Grund des Z 1 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung des Reichspräsidenten
zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzblatt 1 S. 79) und des Z 2 Absatz 2 Ziffer 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Be- u kämpfung politischer Ausschreitungen vom 10. August 1931 (Reichsgesetzblatt 1 S. 436) in Verbindung mit 8 12 Absatz 2 und 3 und § 13 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzblatt 1 S. 79) und Ziffer 5 der Verordnung des Senats zur Ausführung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. März 1931 zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (Bremisches Gesetzblatt S. 125) wird die in Bremen erscheinende „Bremer National- - Lzialistische Zeitung (B. N. Z.)" für die Dauer von drei Wochen, und zwar für die ^ Zeit vom 21. November 1931 bis zum 11. Dezember 1931 einschließlich verboten. Die- L ses Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte v darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist.
Gegen diesen Beschluß ist gemäß 8 13 der Verordnung des Reichspräsidenten ,ur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 Beschwerde zulässig. Liese ist bei der Polizeikommission des Senats (Rathaus) einzureichen. Die Beschwerde zegen das Verbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses r »nd seiner Durchführung wird die Polizeidirektion Bremen beauftragt.
Srünele:
Die Bremer Nationalsozialistische Zeitung Nr. 158 vom 19. November 1931 enthält auf Seite 1 einen Artikel unter der Ueberschrift „Warum keine Bürgerschaft? Fürchten sich Senat und Regierungsparteien vor der Verantwortung?", dessen Inhalt einen schweren Verstoß gegen 8 1 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 und 8 2 Absatz 2 Ziffer 2 der zweiten Verordnung des Reichspräsidenten vom 10. August 1931 darstellt. Durch den gesamten Inhalt dieses Artikels, namentlich durch den Satz
„Acht Tage diese Regierung länger bedeutet für unser Volk acht Tage Not und Elend länger, acht Tage Lug und Trug länger, acht Tage, in denen der letzte Lebenssaft aus dem deutschen Volkskörper langer in die Tauchen der Bonzen und Nutznießer des alten Systems ungehemmt fließt, acht Tage, in denen es möglich ist, noch gründlicher die Spuren der Mißwirtschaft zu verwischen, acht Tage, in denen vielleicht noch mehr Blut in der Terroraktion gegen die aufrechten Kämpfer fließen kann."
wird der Senat beschimpft und böswillig verächtlich gemacht und auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Die Bremer Nationalsozialistische Zeitung, die erst vor kurzem von der Polizei- kommission des Senats verwarnt worden ist, war daher zu verbieten, urd zwar erschien es bei der Schwere der in dem vorgenannten Aufsatz enthaltenen Beschimpfungen angemessen, die Dauer dieses Verbots auf drei Wochen zu bemessen.
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Stempel: Freie Hansestadt Bremen, Für die Richtigkeit der Abschrift: Polizeidirektion Z. St. gez. Kruse, Polizeihauptmanu.
Druck: Karl Boäelmann, Bremen