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Bremen und seine Bauten / bearb. und hrsg. vom Architekten- und Ingenieur-Verein
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Strafsenreinigung und Abfuhr.

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Strassenreinigung und /\bfuhr.

Von A. DlTTMANN.

Pie ersten Verordnungen desHochweisen Raths", betreffend Reinhaltung der öffentlichen Strafsen und Plätze, finden sich in derKundigen Rulle" vom Jahre 1489, darin werden verschiedene Geldstrafen für Übertretungen festgesetzt. Wesentlich schärfer ist eine Verordnung vom 26. März 1640, die über das Ausschütten von Mist, Dreck oder Unflat auf die Gassen und Plätze handelt, und sagt,der Uebelthäter soll mit Geldbussc beleget, oder andern zum Exempell in die Halseysen geschlagen werden". Am 11. Januar 1/37 erscheint ein Proklama des Rats, in der er es mifsfällig vermerkt, dafs die öffentlichen Gassen und Plätze dermafsen mit Kot angefüllet gewesen, dafs sie kaum passieret werden können. Ferner ist zum erstenmal die Rede von einer geordneten Abfuhr des Kehrichts, wofür 24 mit Pferden bespannte Karren bereit gehalten werden; auch wird fest­gesetzt, was jeder Bürger für die Abfuhr zu zahlen hat. Aufser nebensächlichen Verordnungen von 1765 und 1830 wird durch Verordnung vom 19. November 1863 bestimmt, dafs die Strafsen und Fufswege nebst Rinnen von den Anwohnern jeden Wochentag, abends zwischen 810 Uhr, gründlich zu reinigen seien, bei Schneefall mufs sofort gekehrt werden. Die Unratsgefäfse dürfen erst nach 10 Uhr abends ausgesetzt und müssen vor 7 Uhr morgens entfernt werden.

Die Abfuhr erfolgt durch einen Unternehmer, dem es gestattet wird von den Anwohnern ganzer Strafsen die diesen obliegende Strafsenreinigung gegen Entgelt zu übernehmen. Der Unternehmer, dem aufserdem gegen einen bestimmten Satz die Reinigung aller Latrinen übertragen war, erhielt von der Stadt nur 200 Ldr»^ für das Jahr.

Am 8. Februar 1869 berichtet die Deputation für die Gassenreinigung darüber, dafs es sich empfehle die Pflicht der Anwohner, die Strafsen zu reinigen, aufzuheben und dafür einen Unternehmer anzustellen. Senat und Bürgerschaft stimmten zu, und bereits vom 1. Juli 1869 ab wird die Reinigung probeweise auf ein halbes Jahr dem bisherigen Abfuhrunternehmer übertragen. Am 14. Oktober 1869 wird von der Deputation berichtet, dafs sich der Versuch bewährt habe, worauf die Beibehaltung dieser Einrichtung beschlossen und die dem Unternehmer für 1870 zu zahlende Vergütung auf 21 500 Ldr»^ festgesetzt wird. 1874 kam dann noch das Strafsenbesprengen hinzu; im Jahre 1879 betrug die für die Strafsenreinigung, die Abfuhr des Hausgemülls und Strafsenkehrichts, ferner für Schneeabfuhr gezahlte Summe 110 900 Jk Waren diese allgemeinen Verhältnisse in leidlich zufriedenstellender Weise geordnet worden, so war die Fortschaffung der Fäkalien höchst mangel­haft geblieben. Es bestanden zwei Arten von Abortanlagen, bei der einen wurden die Fäkalien in wasserdichte Gruben befördert, die auf Kosten des Besitzers nach Bedarf entleert wurden, bei der anderen waren die Aborte mit Eimern versehen, die gefüllt abends auf die Strafse gestellt und während

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