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Einleitung; Die Stadt und das Gebiet Bremen.
sechs Jahre verdrängt gewesen war, wieder herzustellen. Sie blieb dann ein volles Jahrhundert lang fast völlig unangetastet bestehen, um erst im Reformationszeitalter nochmals einem Aufstande zu weichen, der, diesmal ebenso kopflos und widersinnig wie im Jahre 1366 geleitet, nach wenigen Monaten schon zusammenbrach.
Die nach der Bewältigung dieses Aufstandes wieder aufgerichtete Ratsverfassung von 1433 hat dann im wesentlichen unverändert bis in das 19. Jahrhundert hinein fortbestanden. Vier Bürgermeister und vierundzwanzig Ratsherren bildeten den vollen Rat, die Witheit, die über alle eigentlich politischen und andere wichtige Regierungsgeschäfte beriet, während zwei Viertel des ganzen Rats, von denen in halbjährigem Wechsel immer eines ausschied und durch ein anderes ersetzt wurde, die laufenden Verwaltungsgeschäfte besorgten und als Obergericht fungierten. Die Wahl zum Ratsherrn geschah auf Lebenszeit und zwar von vier durch das Los bestimmten Mitgliedern des Rats. Eben diese schon früh üblich gewordene Selbstergänzung und die Lebenslänglichkeit des Amtes haben bei den Führern der demokratischen Bewegungen immer Anstofs erregt, sie haben sie aber stets nur auf ganz kurze Zeit zu beseitigen vermocht. Und erst nach Abwerfimg der französischen Herrschaft hat im Jahre 1816 der Rat bei der Wahl seiner Mitglieder der Bürgerschaft eine gewisse Mitwirkung zugestanden. Mit dieser geringen Modifikation hat die Regimentsverlassung von 1433 bis zum Jahre 1848 ihre Wirksamkeit behauptet.
Das wäre doch unmöglich gewesen, wenn nicht die unbestimmte Zusage der „Eintracht" von 1433, dafs Gemeinheit, Kaufmannschaft und Ämter bei ihren alten löblichen Sitten und Gewohnheiten, bei ihrer Freiheit und ihrem Rechte bleiben sollten, fast alle Zeit einen sehr realen Zwang auf das Belieben des Rats ausgeübt hätte, einen Zwang, den auch die dem Rate in der „Neuen Eintracht" von 1534 beigelegten aufserordentlichen Befugnisse nur auf kurze Zeit unwirksam machen konnten. Es war vor allem das an der Spitze der Bürgerschaft stehende Kollegium der Elterleute des Kaufmanns, das die Ansprüche des Rats, oft auch die begründetsten, in Schranken hielt, und das insbesondere an dem seit alters anerkannten Steuerbewilligungsrecht der Bürgerschaft nicht rütteln liefs. Aber auch der Rat selbst hat in den überaus schwierigen Lagen, in die Bremen während der neueren Jahrhunderte geriet, oft das Bedürfnis empfunden, die Verantwortung für wichtige Beschlüsse mit seinen Bürgern zu teilen.
Gleich in den Bewegungen des Reformationszeitalters ist das geschehen. Bremen war als eine der ersten Städte Norddeutschlands schon 1522 durch die Predigten Heinrichs von Zütphen für die Reformation gewonnen worden. Die Folge davon war, dafs zwischen der Stadt und dem altgläubigen Erzbischof Christoph offene Feindschaft entstand. In zahlreichen Gewaltthaten entlud sich der Zorn des Erzbischofs gegen Bremen, ja Christoph, der sich fortwährend in Geldverlegenheiten befand, dachte wohl daran, sein Stift gegen eine klingende Entschädigung an den burgundischen Hof zu übertragen und diesem dadurch für den längst erwarteten Fall eines Krieges gegen die evangelische Partei eine starke Stellung in Norddeutschland zu sichern.