IV. Capitel.
Bremen eine kaiserliche freye Reichsstadt.
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aiser Rarl der Große ließ denen von ihm besiegten sachsischen Völkern diejenige Regiments- Verfassung, welche er bey ihnen antraff. Nur daß er gewisse Statthalter in den Städten über sie setzte, welche Porestaren hießen «), und, nach denen hergebrachten Gesetzen, Namens des Kaisers, das Recht sprechen, und die ihnen untergebenen Sachsen» als ein freycs Volk behandeln mußten 5). Man möchte zwar glauben, daß, weit dieser Kaiser hier in Bremen ein Bißthum errichtete; er auch die Stadt und deren umliegende
«) S. ^W^t. Me^t. F^m. p. 92. et 529. sq. O'l^ILl^. c/^on. pgA. zy.
5) In <?«^tt/-tt'i6tt/ äe 80 l. spuÄ IZ^l^D^l lib. 1. pz^. Hbo. ^Fei t. //i'. ^ei/?. A^-m. PSF. 549. teci. von Halem Olvenv. Geschichte, Th. I. xa^. IÜA. u. f.
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