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eben verloren hatte. Herr Picliler erhielt daher im September 1820 die nachgesuchte Concession von neuem auf 5 Jahre.
Gerichtswesen, f
Die Quellen des bürgellichen und peinliclien Rechts sind für Bremen zunächst einheimische R e ch ts n orm e n und in deren Ermangelung d a s gemeine Beeilt.
Die Grundlage jener einheimischen Bechtsquellen findet sich in dem Stadtbuche, welches aus den beiden ältesten uns bekannten Gesetzsammlungen von den Jahren 1303 und 1428 entstand und im Jahre 1433 publicirt ward *). Es besteht aus J06 Statuten, 5 Artikeln, welche für gewisse Verbrechen und Vergehen Strafverfolgungen enthalten (Ordeele sunder Gnade), und aus 102 Rechtssprüchen (Ordeelen). Aufser einigen Bestimmungen über Verfassungs- und Verwaltungs-Angelegenheiten enthält es Vorschriften für Gegenstände des bürgerlichen und peinlichen Rechts, der Polizey, wie auch des Processcs, indem es überhaupt das damals in Rremen geltende Recht darstellen sollte. Denn, wie es im zweiten Statut heifst, der Rath und die ganze Gemeinheit zu Rremen hallen den Eriischlufs gefafst, dafs sie ihr Recht be-
*) Vgl. Vollständige Sammlung alter und neuer Gesetzbücher der Kaiserl. und des heil. Rom. Reichs freien Stadt Bremen, aus Original - Handschriften herausgegeben von Gerh. Oelrichs. Bremen 1771.