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sition Ist, sehr Notk, indem die Geldbewilligungen selten Anstand finden.
Nach den neuern Veränderungen in der Verfassung sollte das Kollegium der Aelterma'nner aus sechszehn Personen, nebst einem oder zweien Syndikern, die aber der Rath nur Konsulenten genannt -wissen will, bestehen. Allein die Bürgerschaft verlangt deren zwanzig. Bis zur entschiedenen Sache bleibt wie bisher die Zahl unbestimmt. Das Kollegium ergänzt sich selbst, so wie es sich auch seinen Präsidenten aus seiner Mitte erwählt. Ein Aeltermann, der fallirt, kann so wenig mehr ein Aeltermann seyn , als ein fallirter Bürger überhaupt konventsfähig ist. Zahlt er späterhin all sein Verschulden ganz nach, so ist er rehabilitirt. Man braucht nach dieser Bestimmung nicht zu erstaunen, wenn in Bremen die Rechtlichkeit so weit geht, dafs ein fallirter Kaufmann, selbst nachdem er akkordirt hat , doch bei wiederkehrenden Glücksumständen gern den Rest nachbezahlt.
Der Elsflether Zoll.
Die Stadt Bremen hatte seit undenklicher Zeit die Oberherrlichkeit über die Weser bis zur gesalzenen See behauptet und ausgeübt. Die ältern Friesen-Häuptlinge an der untern Weser konnten nichts dagegen einwenden, und begnügten sich mit Seeräuberei an bremischen Schiffen und Gütern. Der Erzbischof war in diesen Gegenden der einzige