Reform der Verfassung.
c>
Nicht umsonst sollte ein gleichmäfsiger Zustand, der Jahrhunderte gedauert hatte, eine Reihe von Jahren unterbrochen gewesen seyn. Jetzt, oder vielleicht nie, war der Zeitpunkt gekommen, wo, durch die traurige Erfahrung belehrt, dafs Alles auch anders seyn könne, als es bisher immer gewesen, die Einsichtsvollem erkannten dafs die Ideen des Bessern zur Wirklichkeit gebracht werden konnten. Die Gemüther waren durch das Unglück der Zeiten hinlänglich gereift.
Seit der neuen Eintracht ist in der Verfassung unserer Republik keine wesentliche Veränderung, bis zur gänzlichen Aufhebung derselben durch die Franzosen, gemacht worden. Bald nachdem die Stadt von dem fremden Joche frei geworden, schritt man zu einer Verbesserung der Verfassung, um sie mit den Wünschen der Zeit übereinstimmender zu machen. Noch ist man nicht ganz damit zu Stande gekommen. Anerkannt sind zwei Gewalten im Staat: der Senat, und die auf dem Konvent versammelte Bürgerschaft; beide bilden den Staat und haben gemeinschaftlich die Hoheit. Ein Theil des Senats beschäftigt sich mit der Administration, der andere mit der Justiz. Dafs beide in demselbigen Kollegium sind, hat zu vielen und gerechten Erinnerungen von Seiten der Bürgerschaft Veranlassung gegeben, und es wäre die Trennung, wenn sie auf irgend eine Art möglich gemacht werden könnte, zu wün-