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dem Schütting mit einer kostbaren Fastenmahlzeit abuiulant gefeiert *).
R e i ch s unmittelbarkeit Bremens.
Die für Bremen so beschwerliche und oft erneuerte Frage wegen der Reichsunmittelbarheit wurde endlich durch ein Reskript Georg des Zweiten im Jahre 1731 zu Gunsten der Stadt entschieden.
Fortan führte die Stadt unverhümmert den Titel kaiserliche freie Reichsstadt, und zahlte unmittelbar ihren Beitrag zu den Reichs- und Kreissteuern; in dem Stader Vergleich 1741 trat Bremen das Amt Blumenthal, das Gericht Neuenkirchen, die Dörfer Mittelsbühren, Niederbühren, Grambehe, Mohr, Oslebshausen, Wasserhorst, Wummsiehl, Niederblochland und Vahr mit aller Landeshoheit ab, behielt sich aber das Eigenthum des Hafens Vegesack und der niedern Gerichtsbarkeit über den Flecken Vegesack und die acht letztgenannten Dörfer vor.
Der siebenjährige Krieg.
In diesem Kriege kam Bremen als Reichsstadt in die Lage, so wenig von den Franzosen, als von den Verbündeten geschont zu werden, trotz ihrer erklärten Neutralität. Lieferungen an Geld und Vorräthen wurden yon beiden Partheien gefordert, die Stadt wurde mit Einqnartirungen belästiget und
*) Des Chronisten Costers Ausdruck.