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zu legen sei. Wenn man nun auch berücksichtigt, daß bei Meyer keine volle Unbefangenheit vorauszusetzen ist, sofern es ihm widerstreben mußte, einen Irrthum in der Auffassung des beklagtischen Auftrags einzuräumen und dadurch seine Zuverlässigkeit als Unter' Händler bloszustellen, so zeigen doch andererseits alle Umstände, mit Einschluß des von Miesegades berichteten Gesprächs am Morgen des 7. September, daß er von Ansang an die bestimmte Ueberzeugung von der Ernstlichkeit des erhaltenen Auftrags kund gab, und seine detaillirte Angabe über den empfangenen Auftrag selbst kann nur den Eindruck mache», daß sie eben aus dieser bestimmten Ueberzeugung hervorgegangen sei. Die Beweiskraft seines Zeugnisses durfte daher nicht gering angeschlagen werden.
3. Faßt man das Ergebniß zusammen, so wird das Zeugniß Meyer's nach dem Obigen durch die Aussagen der classischen Zeugen Weyhusen und Miesegades in so erheblicher Weise unterstützt,.daß der klägerische Beweis, nach der von der Bremischen Gerichtsordnung beibehaltenen Ausdrucksweise, sür mehr als zur Hälfte geführt erachtet, und folgeweise der Vorschrift in H 262 der gedachten Gerichtsordnung gemäß dem Kläger der Erfüllungseid zuerkannt werden mußte, ungeachtet es sich um eine Thatsache handelt, wovon nur der Beklagte und nicht der Kläger eigne Wissenschaft hat.
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Marie Amalie Goltermaun geb. Müller zu Bremen und Consorten, Jntervenienten, wider Marie Emilie Nagel, nunmehr des Johann Friedrich Bockelmann Ehefrau, Jnterventin zur Sache der letzteren, Klägerin wider Dr. Johann Pavenstedt und Ernst Franz Theodor Goltermann zu Bremen, Beklagte, Erbansprüche betreffend.
Urtheil vom 15. Februar 1873.
Ein Domicil wird weder durch den Aufenthalt zum Zwecke von Universitätsfludien noch durch die Erfüllung der gesetzlichen Militärpflicht begründet.