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ungültigen Rechtsgeschäfte rechtliche Wirksamkeit würde verleihen können.
Die in dieser Richtung im Libell gegenwärtiger Instanz gegebenen Ausführungen sind daher zur Begründung der angestellten Klage unzureichend und wenn in demselben ferner die Behauptung aufgestellt wird, der Erblasser der Beklagten habe als ohne materiellen Rechtsgrund besitzend weder selbst noch jetzt die Beklagten als dessen Erben Eigenthümer der fraglichen Parcelle bleiben können, so stellt dieses Vorbringen die Klage auf einen von dem bisherigen durchaus verschiedenen Rechtsgrund, indem dann nicht mehr aus den betreffenden Verträgen auf deren Erfüllung, sondern wegen Unverbindlichkeit des der Leistung zum Grunde liegenden materiellenGeschäfts auf Rückgabe des in Folge desselben Geleisteten geklagt sein würde.
Ein solcher Anspruch würde aber nie über den ursprünglichen Erbtheil der Klüger hinaus wirksam sein können und wie er geltend gemacht ist, als durchaus unsubstantiirtzurückgewiesen werden müsse», weil es auch abgesehen davon, daß die Beklagten mit der Lastung und dem in derselben enthaltenen Kaufverträge eine materielle ag-rrsa des Eigenthumserwerbs ihres Erblassers vorgebracht haben, welcher gegenüber die Kläger ausweislich der Akten erster Instanz es an jeder ihnen obliegenden Anfechtung haben fehlen lasten, zur Begründung einer Loiräiotüo sirrs varrss, niemals ausreichen kann, wenn, wie im vorliegenden Falle von den Klägern geschehen ist, nur behauptet wird, daß ihnen die eigentliche varrsa und der Grund des betreffenden Rechtsgeschäfts unbekannt sei und sie daher annehmen mußten, daß es an einer solchen oarrss. überhaupt gefehlt habe.
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Haus Christian Petersen Wwe. zu Bremen, Klägerin, wider Ernestine geb. Baum garten, des Peter Diedrich Holländer getr. Ehefrau zu Bremen, Beklagte wegeu verschiedener Ansprüche.
Urtheil vom 89. Juli 1879.
Der Eigenthumsklage kann eine aus einem obligatorischen Schenkungsvertrage hergenommene sxosptüo rsi äoirackas mit Erfolg entgegengesetzt werden.