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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
Entstehung
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den unberechtigten Standpunkt, die Handlungen des Aftermiethers schlechthin als eigene der Beklagten rechtlich behandeln zu dürfen. Auch ist aus den Akten namentlich nicht ersichtlich, daß die Kläger in irgend einer Weise diejenigen Thatsachen vorgebracht hätten, welche das Obergericht in seinen Entscheidungsgründen als wahr­scheinlich ansieht und aus denen es die Berechtigung ableitet, in Betreff der Beklagten eine derartige Beurtheilung eintreten zu lassen, welche diesen den angeblich eingetretenen Beschädigungen gegenüber ohne weiteres und von vornherein die Verantwortlichkeit und Exkulpalionspflicht auferlegt.

War daher die Klage, wie sie angestellt ist, als ungenügend substantiirt anzusehen, so rechtfertigt sich nicht die vom Obergerichte verfügte Beweisauflage, vielmehr war die Klage zwar nicht wie mit der Beschwerde gebeten und vom Untergerichte geschehen, definitiv, wohl aber angebrachter Maßen abzuweisen.

80 .

Friedrich Bartholomaeus Ulrichs zu Newyork und Anna Ulrichs zu Hall, Kläger, wider Carl Bartholo­maeus Thomas Wilkens, Heinrich August Wilkens und Johann Heinrich Wilkens Wittwe geb. Perthes zu Bremen, Beklagte, ein Grundstück in Schwachhausen betreffend.

Artheil vom 14. Juni 1879.

Nach der Verordnung vom 23. Januar 1826 betreffend die Aufhebung des 29. Statuts sind Verträge, welche die Uebertragung von Grundeigenthum im Landgebiete betreffen, in Ermanglung der landherrlichen Bestätigung nichtig.

Unzulässige Klagänderung.

Zur Begründung der oorrcliolio sirrs oa>u.8s, reicht die Behauptung, daß der Kläger, da ihm die eigentliche oauss. des Rechtsgeschäfts unbekannt sei, annehmen müsse, daß es an einer solchen oanss, überhaupt gefehlt habe, nicht aus.