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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
Entstehung
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79 .

Mendel Emannel Stern und Diedrich Frundt zu Bremen, Kläger, wider die Bremer Brauerei, John, Morisse L Schöner und SchomburgLCo. zu Bremen, Beklagte, wegen Forderung.

Urtheil vorn 7. Juni 1879.

In Fällen nicht verbetener Aftervermiethung sind schaden- bringende Handlungen des Aftermiethers an der vermutheten Sache nicht ohne weiteres rechtlich als eigene Handlungen des Miethers zu betrachten und zu behandeln.

Der Miether haftet dem Vermiether für solchen Schaden aus der Isx nur dann, wenn ihm ein ihm zur Last

fallendes eigenes Verschulden dargelegt und nachgewiesen wird.

Mit der Contractsklage ist er zu belangen, wenn ihm bei der Zulassung oder bei dem Verhalten des Aftermiethers ein solcher Grad der Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann, daß das fremde schädliche Handeln rechtlich als sein eigenes gelten darf.

Behufs Begründung der Contractsklage genügt zwar die Darlegung der Pflichten des Miethers; jedoch dergestalt, daß aus derselben ersehen werden könne, in welcher Weise der Vermiether beabsichtigt, den Miether für die schaden- bringenden Handlungen des Aftermiethers verantwortlich zu machen.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zwar ursprünglich auf Aufhebung des Mieth- verhältnisses wegen Mißbrauchs und Erstattung des entstandenen Schadens gerichtet gewesen. Nachdem jedoch das Niedergericht die Klage ganz abgewiesen und das Obergericht auf die klägerische Appellation das Erkenntniß nur insoweit es den Schadensersatz betraf, abgeändert und den Klägern zu dessen Begründung Beweis nachgelassen hat, ist ersichtlich, daß für eine Appellation der Be­klagten wegen jenes Theiles des klägerischen Anspruchs, der sich