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der Gegenwart betrifft, für den Appellanten noch etwas günstiger, als die früheren. Es wird in Bezug auf den geistigen Zustand des Appellanten, sein Gefühlsleben und seine Verstandes-Thätigkeit, ein weiterer Fortschritt constatirt, und am Schluß ausgesprochen, daß die Hoffnung auf gänzliche Genesung und die Möglichkeit künftiger Aufhebung der Jnterdiction festgehalten werden müsse. Allein nach unverkennbar sorgfältiger Beobachtung wird doch auch hier erklärt, daß diese Genesung noch nicht vollendet sei. Es wurden nicht nur mehrere körperliche Gebrechen wahrgenommen, sondern in Bezug auf die Beurtheilung der eigenen Vergangenheit wurde auch gefunden, daß Appellant noch nicht zu voller geistiger Freiheit und Klarheit hierdurch gedrungen, vielmehr noch in einer Wahnidee befangen sei. Beides aber stellte sich nach der Ueberzeugung der Aerzte als Ueberrest und Fortwirkung des früheren krankhaften Zustandes dar. Wenn sich daher auch nach diesem Gutachten die Hoffnung auf völlige Genesung verstärkt hat und erwartet werden darf, daß eine unveränderte Fortführung der jetzigen Lebensweise des Appellanten die Freigebung desselben in nicht allzu ferner Zeit gestatten wird, so kann zur Zeit doch der Zustand des Appellanten noch nicht als ein solcher anerkannt werden, welcher genügende Wahrscheinlichkeit für eine andauernd normale Geistesthätigkeit desselben darböte und daher die Aufhebung der Jnterdiction schon jetzt rechtfertigte.
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Johannes Achelis, Johann David Her klotz und Thomas Achelis Wittwe, als Interessenten der Doven- thors-Lohmühle zu Bremen, Klüger, wider 1., Charles Kind zu Achim, jetzt nach dessen Tode dessen Erben die Mitbeklagten Betty und Anna Kind, 2., Betty Kind zu Achim, 3., Anna Kind daselbst, 4., Ges ine Kind zu Bremen, 5., Ludwig Böget Ehefrau Auguste geb. Kind zu Bremen, 6., Carl Spelten Ehefrau Johanne geb. Kind zu Boppard, 7., Emil Frank Ehefrau Emilie geb. Kind zu