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der Urkunde ist, wie mehrerwähnt, mit dem vom Beklagten demselben beigelegten Sinne so vereinbar, wie mit dem, den der Kläger ihm beimißt. Der dem letzteren obliegende Beweis seiner Klag- behauptung ist danach in Beihalt der hervorgehobenen gegen seine Auffassung sprechenden Momente zwar einiger Maßen, aber nicht als zur Hälfte geführt zu erkennen.
77.
Hermann Stadtlander zu Bremen, Jmplorant, Aufhebung der gegen ihn verfügten Jnterdiction betreffend.
Urtheil vom 23. Januar 1879.
Die Aufhebung einer Jnterdiction rechtfertigt sich nur, wenn der Zustand der Besserung des Jnterdicirten durch seine Beschaffenheit und Dauer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für bleibend wiedergewonnene Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten darbietet.
Aus den Gründen:
Der gegenwärtige Zustand des Appellanten stellt sich nach den aktenmäßigen Ermittlungen und ärztlichen Begutachtungen als ein relativ günstiger dar. Der Appellant hält sich, ohne unter äußerem Zwange zu stehen, von dem Laster der Trunksucht frei, er lebt still, ordentlich und arbeitsam, und es sind im allgemeinen keine hervortretenden Zeichen von Wahnideen oder sonstiger Geistesstörung bemerkbar. Das Alles würde sehr wesentlich in's Gewicht fallen, wenn es sich um eine jetzt erst zu verhängende Jnterdiction handelte. Allein die Frage ist hier, ob eins Jnterdiction, welche im Jahre 1875 gegen den Appellanten wegen schwerer und gefährdender, auf Alkoholismus beruhender Geisteskrankheit verhängt wurde, schon jetzt wieder aufgehoben werden dürfe. Der Z. 109 der Vormundschafts- Ordnnng ermächtigt zur Wiederanfhebung, wenn der Jnterdicirte