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Christian Lange zu Bremen, Klägtr, wider Friedrich Noltenius zu Bremen, Beklagten, Forderung, jetzt geführten Beweis betreffend.
Urtheil voin 7. Januar 1879.
Aus der Unterzeichnung einer ein mündliches Abkommen in einem wesentlichen Punkte unrichtig oder unvollständig wiedergebenden Urkunde seitens der Contrahenten folgt ein Aufgeben der früheren abweichenden Beredung nur dann nicht, wenn besondere Umstände ergeben, daß eine Willensänderung aus der Unterzeichnung nicht zu entnehmen sei.
Die Parteien hatten mündlich einen Schiedsvertrag abgeschlossen und nachher die folgende darauf bezügliche Urkunde unterzeichnet: „Die Unterzeichneten, Herr F. Noltenius als Bauherr und Herr C. Lange als Unternehmer der Bauarbeiten zum Landhauses, in Borgfeld, haben unter sich folgende Uebereinkunft getroffen, in Bezug auf den wirklichen Kostenpunkt für die von Herrn C. Lange hergestellten Baulichkeiten: daß, um die Schlußabrechnung machen zu können, jeder der beiden genannten Herren sich einen Sachverständigen wähle, welche beide alsdann unter sich einen dritten Sachverständigen als Obmann ernennen. Diese drei Herren übernehmen die gewissenhafte Berechnung der oben erwähnten Arbeiten und die Herren F. Noltenius und C. Lange verpflichten sich gegenseitig zur Annahme des sich ergebenden Resultats und verzichten auf jede weitere Einrede und Gerichtsbarkeit".
(gez.) C. Lange.
„ F. Noltenius.
Die Parteien geriethen demnächst in Streit über die Tragweite der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung. Der Kläger behauptete daß Beklagter diejenige Summe zu zahlen verpflichtet sei, welche die Sachverständigen als angemessen berechnen würden. Der Beklagte hielt dafür, daß nur die Prüfung und Feststellung der schon früher vom Kläger vorgelegte» Rechnung seitens der Sach-