358
wie von den Liquidator in zweiter und den Liquidanten in jetziger Instanz angegeben ist — früher im Meierv erbau de gestanden haben;
hiernach die Appellation der Liquidsten unbegründet ist und die eventuelle Adhäsion nicht weiter in Betracht kommt.
75 .
Johann Michael Busch in Bremen, Kläger, wider den Bremischen Staat, Beklagten, wegen Eigenthumsstörnng.
Urtheil vorn 9. November 1878.
Oeffentliche Gebrauchsrechte an Wegen gehen durch Nicht- Angabe während der Abkündigungsfrist nicht verloren.
Der Grund und Boden öffentlicher Wege kann im Eigenthum von Privatpersonen stehen.
Das Legen von Wafferleitnngs- und Ablaufsröhren in Privatwegen allein bedarf keiner baupolizeilichen Erlaubniß.
Der Kläger hatte Wafferleitnngs- und Ablaufsröhren in einen nach seiner Behauptung ihm gehörigen Weg gelegt. Nachdem die Polizeidirection durch Strafbefehle die Beseitigung derselben erzwungen hatte, wurde er klagbar und beantragte, 1., dem Staate aufzugeben, sich aller Eingriffe in sein Eigenthum zu enthalten, 2., den Weg für sein Privateigenthnm anzuerkennen, 3., den Staat zum Ersatz des ihm durch die unfreiwillige Aufnahme der Röhren erwachsenen Schadens zu verurteilen. Der Staat machte demgegenüber geltend, daß der Weg ein öffentlicher sei, jedenfalls aber öffentliche Gebrauchsrechte an demselben beständen; wogegen der Kläger der Ansicht war, daß der Beklagte etwaiger Rechte dadurch verlustig gegangen sei, daß er es unterlassen habe, dieselben s. Z. bei der auf ihn erfolgten Verlassung des Grundstücks rechtzeitig zum Angabe-Protokoll anzugeben.
Aus den Gründen: in Erwägung:
1., daß die klägerische Beschwerde Anerkennung der Replik