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B. Steinbrügge, H. Hü necke und Obergerichtsanwalt Hildebrand zu Bremen, als Vormünder der minderjährigen Kinder des weiland Gerhard Stehnken zu Burg, Georg und Ludwig Stehnken, jetzt Georg Stehnken zu Burg, Liquidanten, wider Obergerichtsanwalt H. W. Ahues, I. G. S. Sievers und Raimund Scipio zu Bremen, als Kuratoren der Concurs- masse von Karl Friedrich August Brandt und dessen Ehefrau Wilhelmine geb. Pape zu Burg, Liquidaten, wegen Herausgabe einer Stelle.
Urtheil vom 2. November 1878.
Eine Stelle im Sinne der Bremischen Verordnung vom 23. Januar 1826 ist ein bebautes Grundstück, welches nach Art und Größe einen selbstständigen landwirthschaflichen Betrieb gestattet.
Aus den Gründen: in Erwägung:
daß die vom weiland Gerhard Stehnken hinterlassenen Grundstücke in Gemäßheit der Bremischen Verordnung vom 23. Januar 1826 ausschließlich auf dessen ältesten Sohn Georg als den Anerben vererbt sind, falls diese Grundstücke eine „Stelle" im Sinne jener Verordnung bilden;
daß unter einer „Stelle" — welcher Ausdruck in den ZZ. 17 bis 21 als gleichbedeutend mit „Hof" und „Gut" gebraucht wird — nur ein bebautes Grundstück zu verstehen ist, welches nach Art und Größe einen wenn auch nur geringen selbstständigen land- wirthschaftlichen Betrieb gestattet;
daß die aus 5V? Morgen Acker- und Wiesenland bestehenden und mit zwei Häusern bebauten Stehnken'sähen Immobilien ungeachtet der von den Liquidaten dawider geltend gemachten Bedenken als eine „Stelle" in jenem Sinne aufzufassen sind, theils mit Rücksicht auf ihre Art und Größe und ihren in der Profession behaupteten und von den Liquidaten nicht bestrittenen Werth von mehr als 9000 Mark, theils und besonders deswegen, weil sie —