das Beweisthema auch der Beweis auferlegt sein, daß er das Gehen und Fahren auf dem fraglichen Wege mit dem Willen, ein Privatrecht auszuüben, vorgenommen habe;
daß Beklagter, wenn die Bedeutung jener Citate ihm unklar war, eine Erläuterung des Erkenntnisses beim Untergericht hätte beantragen sollen, nicht aber das Erkenntniß ohne weiteres in dem ihm günstigsten Sinne auszulegen befugt war.
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Conrad Behrens in Bremen, Kläger, wider Friedrich Philipp Thiemann in Bremen, Beklagten, wegen Herausgabe von Handfesten.
Urtheil vom 28. October 1878.
Der Handfestengläubiger erwirbt an der Handfeste, welche er empfängt, nicht das Eigenthum, sondern ein Pfandrecht.
Werthpapiere aller Art gehören nicht zu den „Waaren oder anderen beweglichen Sachen" im Sinne des Art. 306 des Handelsgesetzbuchs.
Der Eigenthumserwerb des Art. 306 setzt ein znr Ueber- tragung von Eigenthum bestimmtes Geschäft voraus, so daß ein putativer Titel nicht als genügend anzusehen ist. Ebenso wird durch Abs. 2 das. nur derjenige redliche Pfandnehmer geschützt, welcher ein zur Begründung eines Pfandrechts an sich geeignetes Geschäft geltend machen kann.
Dem Erwerber eines Anspruchs können die dawider bestehenden Einreden entgegengesetzt werden, selbst wenn sie demselben beim Erwerbe unbekannt waren.
Aus den Gründen:
I. Mit Recht ist von den Voriustanzen die angestellte Klage als Vindikation der fr. Handfesten aufgefaßt. Denn in der Klage ist — namentlich mit Rücksicht auf die ihr in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gegebene Erläuterung — die Be-