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Erwerbsart, so daß die zweifelhafte Frage, ob bei abgeleitetem Eigenthumserwerbe des Klägers der Beklagte die Einrede der Klagverjährung auch aus der Person der Rechtsvorgänger der erster» begründen könne, hier keinen Raum findet.
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G. W. Huchting zu Rockwinkel, Kläger, wider Johann Kämen« zu Rockwinkel, Beklagten, wegen Wegegerechtigkeit, jetzt geführten Beweis betreffend.
Urtheil vom 12. Octolier 1878.
Die Ersitzung einer Wegegerechtigkeit setzt voraus, daß der Ersitzende die Ersitzungshandlnngen mit dem Willen, dadurch ein ihm zustehendes Privatrecht auszuüben, vorgenommen habe. Der Beweissatz ist dem entsprechend zu formuliren.
Aus den Gründen: in Erwägung:
daß zur Ersitzung der hier fraglichen Wegegerechtigkeit erforderlich ist, daß der Beklagte die betreffenden Handlungen vorgenommen habe mit dem Willen, dadurch ein ihm zustehendes Privatrecht auszuüben,
hieraus aber nur die Nothwendigkeit einer entsprechenden Beweisauflage sich ergiebt, — keineswegs aber mit dem Obergerichte zu folgern ist, Beklagter müsse jenen Willen auch dann beweisen, wenn derselbe ihm im Beweis-Jnterlocut nicht zu Beweis gestellt worden;
daß das Untergericht zwar nicht — wie es correkter Weise hätte thun sollen — in das Beweisthema einen entsprechenden Zusatz aufgenommen, wohl aber in den Entscheidungsgründen durch die Bezugnahme auf zwei Präjudicate des hiesigen Ober-AppellationsGerichts und des vormaligen Ober-Appellations-Gerichts Celle nothdürftig zu erkennen gegeben hat: dem Beklagten solle durch