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H. Diesenberg zu Bremerhaven, Kläger, wider A. Po lack geb. Symens, des G. E. Po lack Ehefrau zu Bremerhaven, Beklagte, wegen Servitutenstreits.
Urtheil vom 10. Oktober 1878.
Nach Bremischem Gewohnheitsrecht ist der Kläger, welcher mit der avtto iisMtoria, die Existenz einer Servitut, in deren Quasibesitz sich der Beklagte befindet, bestreitet, für beweispflichtig anzusehen.
Tritt an die Stelle des ursprünglich vorhandenen arririrns ckonrirck später der airinrrrs skrvlbrrbis sxsrosnäas, so ist darum der auf diese Weise entstandene Quasibesitz der Servitut kein fehlerhafter.
Nach Bremischem Recht erscheint die Lassnng als eine originäre Erwerbsart.
Aus den Gründen:
Von den in dieser Instanz aufgestellten Beschwerden des Klägers mußte die erste, daß nicht das Erkenntniß des Amtes Bremerhaven unter Verurtheilung der Beklagten in die Kosten einfach bestätigt sei, deshalb verworfen werden, weil nach Bremischem Gewohnheitsrecht der Satz ganz feststeht, daß bei der aobio rrsZaboria derjenige Kläger, welcher die Existenz einer Servitut, in deren Quasibesitz sich der Beklagte befindet, bestreitet, beweispflichtig ist.
Vcrgl. die Brem. S. Rocholl ca. L i e b f r a u c u k i r ch c,
März 1869, KiernIff, Sammlung, Bd. 5, S. 181 und die dort
angefahrten älteren Entscheidungen.
Das Vorhandensein der der von der Beklagten in Anspruch genommenen ssrvrbrrs xrobkAkiaäi entsprechenden Vorrichtung war nach Lage der Akten als liquid anzusehen, und eben so wenig konnte bezweifelt werden, daß die Beklagte zur Zeit des Procß- anfanges die Absicht hatte, damit ein Recht in Beziehung auf das Grndstück des Klägers auszuüben. Auch würde, welche Nechtsansicht man sonst auch über das Verhältniß des aariirirrs cloiniiii zum anriaius ssrvibrckis sxsrosnäas haben möge,