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Ehe gefallen lassen müßten. Sodann aber ist ja der Kopftheil des Vaters von allen Pflichttheils- oder Verfangenschaftsrechten der Kinder erster Ehe frei, und mehr als diesen Kopftheil kann die arme Wittwe unter keinen Umständen bekommen, so daß also überall kein Conflict zwischen: dem Recht der Sammtgutsgenossen und dem der armen Wittwe entsteht, geschweige ein unlöslicher.
Ob die Frage, was denn als Nachlaß des Mannes in solchem Falle anzusehen sei, Schwierigkeiten macht, kann hier dahin gestellt bleiben; keinenfalls läßt sich durch diese Schwierigkeiten die Unanwendbarkeit des römischen Rechts der armen Wittwe begründen.
Damit erledigt sich also die erste Beschwerde. Die zweite ist aber ebenso grundlos. Auch wenn man die arme Wittwe als Vermächtnißnehmerin behandelt, können die Erben wegen der bloßen Möglichkeit später auftauchender Erbschaftsschulden, durch welche sich der Antheil der Wittwe noch wieder verringern könnte, keine Cautivn verlangen. Sonst könnte am Ende nie ein Legatar ohne Caution zum Genuß seines Vermächtnisses gelangen, da immer die Möglichkeit bleibt, daß durch latente Schulden die Erbschaft soweit verzehrt wird, daß der Anspruch auf das Vermächtniß ganz oder theilweise hinwegfällt. Von solcher Cautionspflicht weiß das Recht nichts.
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Friedrich Boschen zu Rockwinkel und Heinrich Junge zu Hastedt als Vormünder von Henriette Tietjen, Kläger, wider Johann Tietjen Wittwe, Margarethe geb. Dede zu Hastedt, Beklagte, wegen Widerspruchs gegen eine Veräußerung.
Urtheil vom 5. Oktober 1878.
Stirbt ein Meier ohne letztwillige Verfügung, so fällt nach Bremischem Recht das meierrechtliche Eigenthum an der Stelle mit dem Augenblicke der durch den Tod ein-