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Liberalität zu behandeln, und demgemäß den für reine Schenkungen bestehenden Rechtsregeln zu unterwerfen, fehlt es an jeder Veranlassung, und es muß, da Beklagter das Vorhandensein einer Insinuation überhaupt nicht behauptet hat, die klägerische Replik allerdings dieser Einrede gegenüber für begründet angenommen und der aufgestellten Beschwerde insoweit stattgegeben werden, als ein etwaiger Erlaß nur für den der Insinuation nicht bedürftigen Theil der erlassenen Forderung für wirksam zu erkennen ist und deshalb eine eventuelle Abweisung der Klage, falls Beklagter den von ihm behaupteten Erlaß nachzuweisen vermöchte, nur zu dem Betrage von 4200 zu erfolgen haben würde.
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D. H. Winter Wittwe zu Bremerhaven, Klägerin, wider Christian Lübben und Heinrich Kuhlm ann zu Bremerhaven, als Vormünder der minderjährigen Kinder von D. H. Winter daselbst, Beklagte, Erbstreitigkeiten betreffend.
Urtheil vorn 3. Oktober 1878.
Die Römischen Rechtssätze haben Geltung, so lange die Unanwendbarkeit derselben nicht erhellt.
Das der armen Wittwe nach Römischem Recht zustehende Erbrecht ist auch in Bremen für gültig zu erachten.
Die Erben sind wegen der bloßen Möglichkeit später auftauchender Erbschaftsschulden nicht berechtigt, von der armen Wittwe oder von einem Legatare Caution zu verlangen.
Aus den Gründen:
Was zunächst die erste der Beschwerden betrifft, so haben Beklagte den zutreffenden Ausführungen der beiden vorigen Instanzen nur die Berufung auf Post, Elemente Z. 199 entgegenzustellen vermocht. Allein die Ansicht dieses Schriftstellers, daß die Sätze des römischen Rechts nur in soweit Anwendung