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V8.
Carl Joseph Recke zu Bremen, Kläger, wider Johann Heinrich Recke zu Bremen, Beklagten, Forderung betreffend.
Urtheil vom 21. September 1878.
Derjenige, welcher die Uebernahme einer Jntercession für sich durch einen Dritten duldet, während er dieselbe ablehnen konnte, haftet dem Jntercedenten mit der aotio manclati aontraris. auf Erstattung des von diesem für ihn Geleisteten.
Begründung der Klage des Jntercedenten.
Der Mandatar kann seinem Mandanten 5°/„ Zinsen auf die baaren Auslagen, welche er für denselben hatte, berechnen.
Ein vom Vater seinem Kinde geleistetes snlisiäiniii ^atsrnnni fällt nicht unter den Begriff der eigentlichen Schenkung.
Aus den Gründen:
Nach zahlreichen unzweideutigen Entscheidungen der Quellen
I. 6 Z. 2, 1. 18, I. 53 Iil-mä. 17, 1.
I. 60 äs isxnlis Mris 50, 17.
I. 6 6. maväa.ti. 4, 35.
haftet derjenige, welcher einen Andern wissentlich für sich intercediren läßt oder die Uebernahme einer Jntercession für sich durch einen Dritten duldet, während er dieselbe ablehnen konnte, dem Juter- cedcuten mit der aotio raancladi oonbraris. auf Erstattung des Geleisteten, indem in einem solchen Falle ein stillschweigend zu Stande gekommenes Mandat angenommen werden soll.
Die Sachdarstellung, welche nun aber der Beklagte zur Beantwortung der Klage und Replik in der duplicarischen Erklärung f8f der U.-G-.A. Vrgl. Prot. des U.-Ger. vom 9. November 1877 im Anfange —
von den zwischen ihm und dem Kläger vor und beim Abschlüsse des betreffenden Hauskaufes stattgehabten Verhandlungen und Abreden giebt, läßt darüber keinen gerechtfertigten Zweifel, daß im vorliegenden Falle ein solches jenen gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Verhältniß zwischen den beiden streitenden Theilen vorhanden gewesen sei.
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