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zwangen, zwar seiner staatsrechtlichen Pflicht gegen das Reich zuwider gehandelt, nicht aber Rechte der Bremischen Schiffer verletzt hat, mithin das Verfahren des Staates den Beklagten nur etwa zu einer gerechten Beschwerde beim Bnndesrath und Reichstage veranlassen, nicht aber zur Verweigerung der noch zu Recht bestehenden Abgabe befugen konnte,
es hiernach einer Erörterung der Frage, ob bei Erlassung der Reichsverfassung nicht-bremische, insbesondere Oldenburger Schiffer von der fraglichen Abgabe gesetzlich frei waren, nicht bedarf.
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Johann Dietrich Meier zu Bremeu, Kläger, wider Christian Johann Friedrich Wien holz zu Bremen, Beklagten, eine gemeinschaftliche Wand betreffend.
Urtheil vom 16. Juli 1878.
Jeder Miteigenthümer einer gemeinschaftlichen Mauer ist zu einseitiger Benutzung der Mauer berechtigt, sobald aus derselben den Miteigenthümern kein Schaden erwächst und die Benutzung in einer der Bestimmung der Mauer entsprechenden Weise geschieht.
Der Kläger hatte eine Klage darauf gegründet, daß der Beklagte direct an der gemeinschaftlichen Hausmauer einen Schornstein derartig errichtet habe, daß dessen vierte Wand durch jene Mauer gebildet werde; daß zum Zwecke der Schornsteinanlage in der gemeinschaftlichen Wand vom Beklagten ein eiserner Winkel eingelassen sei, auf welchem der neuerbaute Schornstein ruhe und wodurch die gemeinschaftliche Mauer belastet werde; und daß zwei Seitcn- mauern, hinten eine neue Brandmauer und vorn die vordere Wand des Schornsteins, in die gemeinschaftliche Mauer eingelassen seien. Das Weitere ergiebt sich aus den Gründen:
Materiell ist den Ausführungen der beiden Vorinstanzen in Betreff der Befugnisse eines jeden Miteigentümers zur Benutzung