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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
Entstehung
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Einkommensteuer anders zu behandeln als den Gewinn, welchen die lediglich den Erwerb ihrer Mitglieder bezweckenden Aktien­gesellschaften und sonstigen Gesellschaften erzielen. Daß aber das von den letzteren zu versteuernde Einkommen nicht nur aus den Beiträgen zum Reservefond, sondern auch aus dem Gewinn besteht, welcher als Dividende unter die Mitglieder vertheilt wird, unterliegt keinem Zweifel; denn nicht nur geschah die ausdrückliche Erwähnung der Gesellschaften unter den Steuerpflichtigen in Z. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 17. December 1874 und einigen früheren Gesetzen abweichend von den älteren Gesetzen notorisch grade zu dem Zweck, um zu bewirken, daß der zur Dividendenzahlung verwendete Gewinn von den Gesellschaftern als solchen und nicht, wie früher, von den die Dividende empfangenden Mitgliedern ver­steuert werde, sondern in Z. 5 srrd ä des erwähnten Gesetzes werden auch ausdrücklich diese Dividenden unter den Einnahmen erwähnt, welche von den Empfängern nicht zu versteuern sind, weil für dieselbe ein Dritter, welcher hier nur der Vorstand der betreffenden Gesellschaft sein kann, die Einkommensteuer zu entrichten habe.

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Der Bremische Staat, Kläger, wider Joh. Friedr. Arens, Beklagten, Schiffahrts-Abgabe betreffend.

Urtheil vom 11. Juli 1878.

Der Art. 54 der Reichsverfassung (In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bnndesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt") hebt nicht ohne Weiteres alle partikularrechtlichen Vorschriften in Betreff verschiedener Behandlung der Schiffe einzelner Bnndesstaaten auf, sondern verpflichtet die Bundes­staaten nur, alle bestehenden gesetzlichen Verschiedenheiten im Wege der Gesetzgebung zu beseitigen.