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es zur Begründung des Zinsanspruches nicht. Wenn Kläger den ihm zur Hauptsache nachgelassenen Beweis erbringt, so zahlte er- eben im Auftrage, als Mandater von D. Otten bzw. Joh. Otten, und kann seine Auslage nach 1. 12 Z. 9 v. mnnänli mit Zinsen erstattet verlangen. Auch auf 1. 67 Z. 2 v. pro sooio würde sich der Zinsanspruch gründen lassen, insofern durch die behauptete Vereinbarung mit D. Otten die Bürgschaft hinterher zu einem gemeinschaftlichen Geschäft gemacht wurde.
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Die Bremer Gewerbebank E. G. zu Bremen, Klägerin, wider den Bremischen Staat, Beklagten, Rückforderung bezahlter Einkommensteuer betreffend.
Urtheil vom 4. Juli 1878.
Eine im Bremischen Staat domicilirte Gesellschaft ist, ohne Unterschied, ob sie eine Erwerbsgesellschaft ist oder nicht, zur Entrichtung von Einkommensteuer verpflichtet, sobald sie ein Einkommen im Sinne des Gesetzes vom 17. December 1874 hat.
In dieser Sache bestätigte das Ober-Appellations-Gericht die Entscheidung der beiden Vorderinstanzen, indem es lediglich „auf die zutreffenden und erschöpfenden Gründe des Untergerichtserkenntnisses" zurückverwies. Aus den letzteren ist Folgendes von Interesse:
Die Klägerin bestreiket ihre Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer.
1., weil ihr statutenmäßiger Zweck nicht auf Erwerb, sondern auf Beschaffung der im Gewerbe und Wirthschaft der Mitglieder nöthigen Geldmittel auf gemeinschaftlichen Credit gerichtet und sie demnach nicht eine Erwerbsgesellschaft sei.
2., weil sie kein Einkommen habe, indem die von ihr an die Mitglieder bezahlten Dividenden lediglich „Rückerstattungen von