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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
Entstehung
Seite
328
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mithin dessen Glaubwürdigkeit vom Gericht anerkannt wird. Der Zeuge Voy ist also bezüglich dieses Beweissatzes bedeutungslos.

3., Die übrigen 4 Gegenbeweiszeugen sollen aussagen: es komme in Bremen oft vor, daß Küper Tabacke verkaufen und im Packhause ihrer Firma lagern.

Dieser Umstand ist zwar nicht wie das Untergericht irrig annimmt von den Klägern zugestanden, aber höchstens zur Be­seitigung des oben unter erwähnten Jndicium daß nämlich der Verkäufer ein T a b a ck s-K ü p e r war, nicht aber zur Beeinträchtigung der vollbeweisenden Kraft der übrigen Jndicien geeignet.

Daher ist die Vernehmung dieser Gegenbeweiszeugen von den Vorinstanzen mit Recht abgelehnt.

64 .

H. D. Kallenberg in Bremen, Kläger, wider Diedrich Otten Wittwe, Johann Otten, Otto Huck Namens seiner Ehefrau Emilie geb. Otten und Mathilde Otten, sämmtlich zu Bremen, Beklagte, Forderung betreffend.

Urtheil vom 4. Juli 1878.

Einer von mehreren Mitbürgen, welcher die Hauptschuld bezahlt, ohne von der ihm an sich zustehenden Theilungs­einrede Gebrauch zu machen, erwirbt durch die Zahlung allein keinen Regreßansprnch gegen seine Mitbürgen vielmehr kann ein solcher nur auf ein besonderes unter den Mitbürgen bestehendes Rechtsverhältuiß begründet werden.

Der Mandatar, welcher für seinen Mandanten Geld auslegte, hat Anspruch auf Erstattung desselben mit Zinsen, ohne daß eine vorgängige Mahnung erforderlich wäre.

Aus den Gründen:

Die erste Beschwerde ist darüber erhoben, daß die Klage nicht, abgesehen vom Beweise der Höhe der gezahlten Summe