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geringeres Recht diesem einzuräumen, abgiebt, z. B. die Sicher- stellung eines anderweitigen Anspruchs, ist die cedirte Forderung der Einwirkung des Cedenten entzogen und in das Vermögen des Cessionars übergegangen, wenngleich auch der Erlös demnächst theilweise an den Cedenten zurückzuerstatten ist.
Auch aus der oben bemerkten Erklärung des Dr. Schrader, als vormaligen Anwalts Frese's, welche erden, Beklagten gegenüber abgab, als dieser anfänglich die behauptete Cession bestritten hatte, kann eine Liquidität der Behauptung, daß ein bloßes Mandat der Uebertragung der Forderung zu Grunde liege, nicht hergeleitet werden. Schon deshalb nicht, weil diese Erklärung dem Jnter- venienten als solchen gegenüber gar nicht abgegeben wurde, auch die Grundlage des Rechtsverhältnisses gar nicht aufklärte, und, — Wenngleich dadurch ein Resultat zugesichert wurde der Art, wie wenn die Forderung nur für Rechnung der Gläubiger von Gildehaus geltend gemacht werden würde, — grade den Zweck verfolgte, den Beklagten zur Anerkennung der Cession zu veranlassen.
Es muß vielmehr ein Beweisverfahien über den Grund der Intervention angeordnet werden, wobei dem Jntervenienten der zugestandenen Thatsache der Cession gegenüber die Beweislast zufällt. Den Parteien bleibt es sodann unbenommen, behufs Führung der Beweise auf etwa schon in den Akten vorhandene Beweismomente zurückzukommen.
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Flohr L Co. zu Bremen, Kläger, wider Johann Christian Schmidt zu Bremen, Beklagten, Forderung, jetzt geführten Beweis betreffend.
Urtheil von, 25. Juni 1878.
Die in einer Criminal-Untersuchung gesammelten Beweise können Jndicien für den civilprozessualischen Beweis bilden und als solche vollen Beweis liefern.
Aus den Gründen: