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Anspruch auf Zahlung der Kaufgelder nebst 5 pCt. gesetzlicher Zinsen seit dem Ablaufe der ersten Abkündigungsfrist zustand. Mehr fordert der Kläger auch in letzterer Beziehung vom Beklagten nicht. Sollte er diesen Zinsanspruch aber später dadurch verloren haben, daß er vorbehaltlos den Kaufpreis ohne Zinsen vom Käufer annahm, so ist dieser Verlust allein hieraus abzuleiten und nur seiner, des Klägers, eigener Handlungsweise zuzuschreiben, nicht aber kann er in irgend einer Weise für berechtigt gehalten werden, diesen ihn schädigenden Erfolg auf eine Handlungsweise des Beklagten als dessen Ursache zurückzuführen.
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Christian Frese zu Bremen, jetzt dessen Konkurskuratoren, Kläger und Interventen, wider Carl Ballerstedt zu Bremen, Beklagten und Interventen, sowie C. H. Gildehaus zu Bremen Konkurskurator, Jntervenienten, Forderung betreffend.
Urtheil vom 20. Juni 1878.
Eine wahre Session der Forderung liegt nicht vor und der Ausdruck „Session" ist nur simulationsweise gebraucht, wenn nach dem zwischen den Contrahenten ausgesprochenen Willen lediglich ein Einkassirungsmandat beabsichtigt ist.
In dieser Sache bestätigte das Ober-Appellations-Gericht das Urtheil des Obergerichts und eignete sich dessen Entscheidungsgründe an. Aus den letzteren ist hervorzuheben:
Von Frese als Cessionar von Gildehaus wurde in eignem Namen eine Klage gegen Ballerstedt auf Zahlung des Preises für gelieferte Baumaterialien angestellt. Der Cedent Gilde Haus war in Konkurs gerathen. Zu einer Zeit, wo bereits das erste Verfahren in dem Processe Frese ca. Ballerstedt durch ein rechtskräftiges, einer anticipirten Beweisantretung stattgebendes Urtheil beendet war, brach auch über das Vermögen Frese's der Konkurs aus.