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Wegelast nicht, und deshalb sind alle Ausführungen aus jener Bemerkung des Depntationsberichtes gegenstandslos und hinfällig.
Bedurfte vielmehr die auf dem abgekündigten Grundstücke des Klägers ruhende Last eines öffentlichen Weges wegen ihres publi- cistischen, einer privatrechtlichen Berechtigung entbehrenden Characters einer Anmeldung zu ihrer Erhaltung überhaupt nicht, so kann auch von einem Verluste derselben durch die Verabsäumung der Angabe nicht die Rede sein, und kommt es auch auf die Beantwortung der Frage nicht an, ob die in Frage stehende Wegelast überhaupt oder unter welchen Umständen unter die Ausnahme von der Angabepflicht fällt, welche im Z. 33 der Erbe- und Handfesten-Ordnung srrlo ä aufgestellt ist.
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Ferdinand Conrad Christoph Heinrich Heitmann zu Bremen, Kläger, wider den Bremischen Staat, Beklagten, Schadensersatz betreffend.
Urtheil vom 20. Juni 1878.
Der Kläger, welcher mit seiner Klage abgewiesen wird, haftet dem Beklagten hinsichtlich des aus dem Rechtsstreit entstandenen Schadens für oirrrris orrlxa; jedoch wird durch einen an sich und unter den obwaltenden Umständen entschuldbaren Irrthum ein ihm zur Last fallendes Verschulden beseitigt.
Bei Prüfung der Frage, ob ein Verschulden des Klägers vorliege, ist nicht allein der schließliche Ausgang des Rechtsstreits und eine etwaige völlige Ergebnißlosigkeit des versuchten Beweises, sondern die ganze Sachlage, welche beim Beginn des Rechtsstreits vorhanden war, zu berücksichtigen.
Der Staat kann kraft seines Hoheitsrechts über die rss Mdlioas die letzteren, auch wenn sie nicht in seinem Eigen- thume stehen, den privatrechtlichen Ansprüchen dritter Personen gegenüber in Schutz nehmen.