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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
Entstehung
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Georg Wilhelm Huchting zu Rockwiukel, Kläger, wider den Senator Dr. Albert Gröning zu Bremen, als Landherrn, Beklagten, Wegestreitigkeit betreffend.

Urtheil vom 1. Juni 1878.

Solche Rechte, auf welche nach ihrer pnblicistischen Natur und Entstehungsart die Ersitzung nicht anwendbar ist, können durch unvordenkliche Zeit entstehen.

Wege, welche über Menschengedcnken hinaus als öffent­liche Wege im Gebrauch gestanden haben, nehmen die recht­liche Natur öffentlicher Wege an, auch wenn sie ursprünglich auf Privatboden angelegt sind.

Der Grund und Boden öffentlicher Wege kann sich im Privateigenthum befinden.

Die öffentliche Wegelast steht nicht unter den für Servi- tnten geltenden Grundsätzen, da der xulolious rmrm kein Privatrecht ist, insbesondere auch nicht des Staats, welcher nur Kraft seiner Hoheitsrechte zu den öffentlichen Wegen in ein bestimmtes Herrschaftsverhältniß tritt.

Die Eigenschaft einer Sache als einer via xulolioa kann nur durch Anordnung der zuständigen Behörde und unvor­denkliche Zeit wieder beseitigt werden.

Bei Abkündigung eines Grundstücks bedurfte auch vor Erlaß des Gesetzes vom 10. Juni 1876 eine darauf ruhende öffentliche Wegelast zu ihrer Erhaltung keiner Anmeldung zum Angabeprotokoll.

Aus den Gründen:

Wenn die dürftig abgefaßte Klage auch zweifelhaft läßt, ob die vom Kläger angegriffene Verfügung des Landherrn sich auf den dritten oder vierten Absatz des K. 1 der Verordnung über die Wege im Landgebiete vom 4. April 1871 gestützt habe, so be­hauptet doch schon die Veruehmlassnug s3j der Untergerichts-Akten mit voller Bestimmtheit, daß jene Verfügung des Laudherrn den Weg nicht zu einem öffentlichen gemacht, dies Rechtsverhältuiß