SS.
Heinrich Kurz zu Bremen, jetzt Wietmarschen bei Lingen; Kläger, gegen Carl Poppe zu Bremen, Beklagten, Forderung betreffend.
Urtheil von: 28. Mai 1878.
Wenn Jemand, welcher bestimmte Dienste nur gegen Entgelt zu leisten pflegt, auf Verlangen eines Andern Dienste solcher Art leistet, so ist ein Dienstmiethevertrag für stillschweigend abgeschlossen zu halten, bei welchem die Vergütung nach der für solche Dienste üblichen Belohnung bemessen werden soll.
Substanziirung einer Klage auf Bezahlung von Maurerarbeiten, welche außer den auf Grund eines abgeschlossenen Contractes geleisteten Arbeiten geliefert sind.
Dem Kläger liegt der Beweis ob, daß er nach Maßgabe des abgeschlossenen Contractes zur Ausführung der betreffenden gelieferten Arbeiten nicht verpflichtet war.
Aus den Gründen:
Es handelt sich lediglich darum, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger sür anßeraccordliche Arbeiten eine besondere Vergütung, — bis zu höchstens M. 1635 — beanspruchen könne.
1., Das Untergericht hat diesen Klaganspruch verworfen, weil eine Vereinbarung über Vergütung etwa außer Accord gelieferter Arbeiten zwischen den Parteien nach der eignen Darstellung des Klägers nicht getroffen sei, auch aus den vom Kläger angeführten Thatsachen irgend eine Bestellung von Arbeiten außer Accord nicht entnommen werden könne, vielmehr der Beklagte stets Herstellung der sämmtlichen Arbeiten für die im Contract vom 12. Juni 1875 festgestellte Accordsumme verlangt habe. Allein von einer ausdrücklichen Vereinbarung über eine zu leistende Vergütung kann der erhobene Anspruch nicht abhängig gemacht werden. Der Kläger ist Maurermeister und als solcher gerade für den Beklagten auf Grund eines mit ihm abgeschlossenen Contractes gegen eine